
Verwendung von Biozidprodukten
Biozide sind Chemikalien oder Mikroorganismen, die bei der Bekämpfung und Abwehr von Insekten oder anderen Schädlingen Einsatz finden. Typische Tätigkeiten mit Bioziden sind u. a. Schädlingsbekämpfung, Desinfektionsmaßnahmen oder Begasungen.
Wer Biozide herstellt, in die Europäische Union importiert oder mit ihnen handelt, muss verschiedene nationale und europäische Vorschriften beachten.
Anforderungen an die Tätigkeit mit Biozidprodukten
Für Tätigkeiten mit Biozidprodukten gelten besondere Anforderungen. Zu diesen zählen unter anderem
- eine entsprechende, fristgerechte Anzeige an die Behörde,
- Tätigkeiten mit diesen Stoffen dürfen nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden und
- bei besonders hohen Gefährdungen benötigt der Betrieb neben sachkundigem Personal zusätzlich eine Erlaubnis zur Ausübung der Dienstleistung.
Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung
Die Sachkundeerfordernis gilt für Biozidprodukte, die nach der alten Fassung der Gefahrstoffverordnung bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde verwendet werden durften und die nach der neuen Fassung die Sachkunde erfordern, ab dem 28. Juli 2027.
In Abschnitt 4a der Gefahrstoffverordnung sind die Anforderungen an die Verwendung von Biozidprodukten sowie an die Begasung angegeben.
Nachweis der Sachkunde
Des Weiteren legt die Gefahrstoffverordnung fest, wer eine Fachkunde oder zusätzlich eine Sachkunde benötigt. Der Nachweis der Sachkunde ist notwendig, wenn das Biozidprodukt als
- akut toxisch, Kategorie 1,2 oder 3,
- krebserzeugend, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxisch, jeweils Kategorie 1A oder 1B, oder
- spezifisch zielorgantoxisch der Kategorie 1, bei einmaliger Exposition oder wiederholter Exposition, oder
- für die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ zugelassen,
eingestuft ist (Anhang I Nr. 4.4 Gefahrstoffverordnung).
Die Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nachgewiesen. Die Anerkennung erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA).
Gleichwertige Aus- und Weiterbildung
In Einzelfällen kann eine anderweitige Aus- oder Weiterbildung als gleichwertig mit einem Sachkundelehrgang anerkannt werden. Dabei muss der Teilnehmende die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, um die jeweiligen Biozidprodukte bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden zu können. Anforderungen an die Sachkunden sind im Anhang I unter Nummer 4.4 in der Gefahrstoffverordnung sowie im Technischen Regelwerk zu finden.
Werden die erforderlichen Kenntnisse aufgrund anderer Rechtsvorschriften erworben, wie beispielsweise nach dem Pflanzenschutzrecht („Gift-Schein“), gelten die Sachkundeanforderungen auch erfüllt.
Verwendung von Biozidprodukten Rechtliche Grundlagen
Für die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Sachkunde ist das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA) zuständig (Anhang I Nr. 4.4 Abs. 1 Satz 2 Gefahrstoffverordnung).
- § 15c (3) i.V. Anhang I Nr. 4.4 (1) Anerkennung Sachkundelehrgang Biozid-Produkte
Für die Erlaubnis, Anzeige und den Befähigungsschein für Arbeiten mit Biozidprodukten sind die Bezirksregierungen in NRW zuständig.
- § 15d (1) i.V. Anhang I Nr. 4.1 (1) und (2) Antrag Erlaubnis Begasung
- § 15d (3) i.V. Anhang I Nr. 4.2.2 Anzeige Begasung
- § 15d (4) i.V. Anhang I Nr. 4.5 (1) Antrag Befähigungsschein Begasung
Das Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Anerkennung von anderweitigen Aus- oder Weiterbildungen als gleichwertig (Anhang I Nummer 4.4 Abs. 1 Satz 3 Gefahrstoffverordnung).
- §2 (17) Satz 3 i.V. §15c (3) i.V. Anhang I Nr. 4.4 (1) Satz 3
Anerkennung Gleichwertigkeit einer Sachkunde
Es ist bei dem Arbeitsschutzdezernat der zuständigen Bezirksregierung anzuzeigen, wenn sich bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Unfälle oder Betriebsstörungen ereignen. Ferner kann im Einzelfall eine Ausnahme beantragt werden, wenn die Anwendung der Vorschriften zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.