Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Auf Baustellen mit Tiefbauarbeiten, wie zum Beispiel Tunnelbauarbeiten, wird oftmals Druckluft eingesetzt, um eindringendes Wasser aus Gewässern und/oder Grundwasser mit Überdruck zu verdrängen. Druckluft im Sinne der Druckluftverordnung (DruckLV) ist Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar.
Gewerbsmäßiges Arbeiten in Druckluft
Bei Arbeiten in Druckluft bestehen besondere Gesundheitsgefahren. Die DrucklufLV gilt für gewerbsmäßige Arbeiten in Druckluft. Sie gilt weder für Taucherarbeiten noch für Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen.
Vorgaben aus der Druckluftverordnung
Die DruckLV regelt den Arbeitsschutz bei Arbeiten in Druckluft zusammen mit den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) – hier insbesondere mit der RAB 25.
Insbesondere Ärztinnen und Ärzte, die nach dieser Verordnung tätig werden, müssen die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde sowie Fachkenntnisse bezüglich der Arbeiten in Druckluft besitzen und vom Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW) ermächtigt sein. Ferner ist jeweils eine Ausnahmezulassung beim LfGA NRW bei Abweichungen zu beantragen, die unter anderem in § 6 der DruckLV definiert sind.
Anordnung außerordentlicher Prüfungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 DruckLV
Das LfGA NRW kann bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlass im Einzelfall außerordentliche Prüfungen anordnen (§ 7 Abs. 4 DruckLV). Dies gilt auch bei Arbeitskammern mit einem höchstzulässigen Arbeitsdruck von weniger als 0,5 bar. Dazu ist zu beachten, dass spätestens zwei Wochen vor Beginn Arbeiten in Druckluft der zuständigen Behörde vom Arbeitgeber anzuzeigen sind.
Es sind die Vorgaben aus § 7 DruckLV zu beachten, dazu unter beigefügtem Link: § 7 DruckLV.
Eine Auflistung der laut § 7 zur Prüfung notwendigen zugelassenen Überwachungsstellen für den Bereich Druck (BAuA) finden Sie unter folgendem Link: BAuA - Produktsicherheitsgesetz - Zugelassene Überwachungsstellen nach ÜAnlG und BetrSichV - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LfGA NRW gerne unter Druckluftverordnung [at] lfga.nrw.de (Druckluftverordnung[at]lfga[dot]nrw[dot]de) zur Verfügung.
Druckluft Rechtliche Grundlagen
Hier finden Sie weitere Informationen
- RAB 25 Arbeiten in Druckluft (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung)
- DGUV Handlungsanleitung für sicheres Arbeiten in Druckluft
- LfGA NRW: Liste der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte
- Liste der zugelassenen Überwachungsstellen für den Bereich Druck (BAuA)
Tabellen zu Ausschleusungs- und Wartezeiten
Anhang 2 zu § 21 Abs. 1 DruckLV; Blatt 1387 ff