Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Arbeitszeit von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern

Die Motorhaube eines parkenden LKW ist offen und unter ihr ist eine Wäscheleine mit feuchter Wäsche gespannt. Hinter der Windschutzscheibe sind die Vorhänge zugezogen.

Arbeitszeit von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern

Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr regeln die Arbeitszeit der Fahrerinnen und Fahrer von Lastkraftwagen und Kleintransportern zur gewerblichen Güterbeförderung und Kraftomnibussen zur gewerblichen Personenbeförderung. Von besonderer Bedeutung sind dabei die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten. Deren Einhaltung muss sowohl vom betroffenen Fahrpersonal als auch – durch geeignete Organisation und regelmäßige Kontrollen – von der jeweiligen Arbeitgeberin bzw. dem jeweiligen Arbeitgeber sichergestellt werden.

Lenk- und Ruhezeiten

Die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sind in den Artikeln 6 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufgeführt. Diese regelt auch 

  • die höchstzulässige tägliche Lenkzeit,
  • Pausen/Fahrtunterbrechungen und
  • die tägliche Ruhezeit.

Unabhängig davon gilt mit Blick auf die tägliche Arbeitszeit und die einzuhaltenden Pausen auch das Arbeitszeitgesetz.

Aufzeichnungspflicht

Erfasst werden diese Zeiten unter anderem durch die ordnungsgemäße Nutzung von intelligenten Fahrtenschreibern und die Erstellung von Tageskontrollblättern durch die jeweiligen Fahrerinnen und Fahrer. Die Art der Aufzeichnung ist bei der Güterbeförderung im Wesentlichen von der zulässigen Höchstmasse des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination abhängig.

Gewicht entscheidend

Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen mit mehr als 2,8 Tonnen zulässiger Höchstmasse (Gesamtgewicht inkl. eventueller Anhänger) müssen ihre Lenk- und Ruhezeiten grundsätzlich lückenlos aufzeichnen. Für neu in den Verkehr gebrachte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse über 3,5 Tonnen und Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen gilt seit Mai 2006, dass diese über digitale Fahrtenschreiber verfügen müssen, um die Lenk-, Ruhe- sowie Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Die Bedienung der Kontrollgeräte erfolgt mit speziellen Fahrerkarten (Link zur Unterseite „Karten für digitale Fahrtenschreiber“).

Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit mehr als 2,8, aber weniger als 3,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse oder einer maximalen Beförderungskapazität von neun Personen (einschließlich der Fahrerin bzw. des Fahrers) reichen Aufzeichnungen in sogenannten Tageskontrollblättern. Ist im Fahrzeug allerdings ein digitales oder analoges Kontrollgerät eingebaut, muss dieses verwendet werden.

Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht

Von der Pflicht zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten gibt es zahlreiche Ausnahmen. So sind beispielsweise Handwerkerinnen und Handwerker von der Aufzeichnungspflicht freigestellt, wenn sie Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen transportieren, die sie für ihre berufliche Tätigkeit benötigen, und der Transport nicht den Hauptbestandteil der Arbeit ausmacht. Diese Ausnahme gilt aber nur, wenn das Fahrzeug

  • nicht mehr als 3,5 Tonnen zulässige Höchstmasse hat oder
  • nicht mehr als 7,5 Tonnen zulässige Höchstmasse hat und die Fahrt innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens stattfindet.

Ausnahmeregelungen gibt es zum Beispiel auch für Privatfahrten mit Kraftfahrzeugen von maximal 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse.