
Bescheinigung von Tätigkeiten im Kraftverkehr
Können Berufskraftfahrerinnen und -fahrer nicht für alle zurückliegenden 28 Tage Aufzeichnungen über ihre Fahrtätigkeit vorlegen, weil sie
- Fahrzeuge gelenkt haben, für die keine Aufzeichnungspflicht besteht, oder
- aus anderen Gründen kein gewerblich genutztes Fahrzeug gelenkt haben,
müssen sie eine Bescheinigung des Unternehmens mit sich führen, die über die Gründe Auskunft gibt.
Bescheinigung als Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage
Die Bescheinigung
- darf nicht handschriftlich ausgefüllt sein,
- muss von der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person, die aber nicht die Fahrerin oder der Fahrer selbst sein darf, und von der Fahrerin oder dem Fahrer unterschrieben sein (von dieser Regelung sind selbst fahrende Unternehmerinnen und Unternehmer ausgeschlossen; sie haben die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und zu unterzeichnen),
- muss der betroffenen Fahrerin oder dem betroffenen Fahrer vor Fahrtantritt ausgehändigt werden und
- muss nach dem Ablauf der Mitführungspflicht unverzüglich wieder im Unternehmen abgegeben werden.
Formblatt der EU vorgeschrieben bzw. empfohlen
Für grenzüberschreitende Fahrten ist eine von der Kommission der Europäischen Union entwickelte Bescheinigung als ergänzender Nachweis über die Tätigkeiten der Fahrerin bzw. des Fahrers in den vorangegangenen 28 Tagen zwingend vorgeschrieben. Das Formular steht am Ende des Artikels zum Download zur Verfügung.
Für innerdeutsche Fahrten reicht eine formlose Bescheinigung, die den Vorgaben des § 20 Fahrpersonalverordnung entspricht. Es wird jedoch empfohlen, auch bei innerdeutschen Fahrten das Formular der Europäischen Union zu verwenden