Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Mann legt Schutzkleidung gegen Asbest an, im Hintergrund ist ein Asbestwarnschild zu sehen

Asbest

Asbest ist ein krebserzeugender Naturstoff. Er ist chemisch beständig, unempfindlich gegen Hitze und nicht brennbar. Wegen dieser besonderen Eigenschaften wurde Asbest bis 1993 in einer Vielzahl von Produkten und Bauprodukten verwendet, zum Beispiel bei Brand- und Wärmeschutzisolierungen, in Dach- und Fassadenplatten oder in Spachtelmasse und Fliesenkleber. Auch heute findet sich in vielen Gebäuden noch Asbest. Besonders Bauherren sowie Handwerkerinnen und Handwerker sollten die Risiken kennen, um sich und andere beim Renovieren nicht zu gefährden.

Der Gefahrstoff Asbest

Asbest ist ein besonders bekannter und weitverbreiteter krebserzeugender Gefahrstoff. Bei diesem sind biobeständige Fasern von gewisser Länge und Breite für die krebserzeugende Wirkung in der Lunge verantwortlich. Erst 1993 wurde in Deutschland (in Europa: 2005) ein umfassendes Herstellungs- und Verwendungsverbot von Asbest beschlossen. 

Keine Entwarnung in Sicht

Bei allen Tätigkeiten in vor 1993 erbauten Gebäuden ist eine potenzielle Gefährdung durch asbesthaltige Materialien anzunehmen. Da der Zeitraum zwischen beruflichem Kontakt und Ausbruch der Krebserkrankung im Schnitt 30 Jahre beträgt, steigt die Anzahl der Neuerkrankungen nach wie vor kontinuierlich an. Bei Sanierungen von Bestandsgebäuden ist es daher auch weiterhin wichtig, Asbestschutzmaßnahmen umzusetzen, um Asbesterkrankungen in den nächsten Jahrzehnten zu verhindern.

Im Jahr 2021 endeten insgesamt 2.559 Fälle der anerkannten Berufskrankheiten mit dem Tod der Versicherten. Davon waren 64,6 Prozent Resultat des beruflichen Umgangs mit asbesthaltigen Materialien.

Das Merkblatt des Ministeriums informiert

Bei allen Tätigkeiten in Gebäuden, die vor 1993 erbaut wurden, ist eine potenzielle Gefährdung durch asbesthaltige Materialien anzunehmen. Das Merkblatt „Asbest im Haus? – (Sicher) Renovieren und Modernisieren.“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) fasst die wichtigsten Maßnahmen zusammen.

Bestimmungen über die Arbeit mit asbesthaltigen Materialien

Es ist verboten, an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden und sonstigen asbesthaltigen Erzeugnissen zu arbeiten. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) an asbesthaltigen Materialien sind nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Vorgaben aus der Gefahrstoffverordnung eingehalten werden. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen wie Organisation- und Hygienemaßnahmen, freie Lüftung sowie sachgerechte Lagerung und Entsorgung reichen in diesem Fall nicht ausDie Forderungen der Gefahrstoffverordnung werden in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisiert. Für Asbest sind es die TRGS 519 und TRGS 517.

Es dürfen nur Unternehmen ASI-Arbeiten ausführen, die über eine geeignete personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen.

Sachkunde erforderlich

Tätigkeiten mit Asbest dürfen nur von Fachpersonal durchgeführt werden, das von einer weisungsbefugten sachkundigen Person als Aufsichtführenden überwacht wird. Die Lehrgänge werden behördlich anerkannt und die Prüfungen werden behördlich abgenommen. Bei besonders hohen Gefährdungen benötigt der Betrieb neben sachkundigem Personal zusätzlich eine Zulassung, um diese Dienstleistung auszuüben.

Asbestfaserfreisetzung ermitteln

Für die Gefährdungsbeurteilung muss die mögliche Asbestfaserfreisetzung entsprechend der vorhandenen asbesthaltigen Materialien und der Tätigkeiten ermittelt werden. Hierbei sind Informationen der Nutzungs- oder Baugeschichte des Objektes beim Bauherrn oder der Auftraggeberin bzw. dem Arbeitgeber einzuholen. Bei fehlenden Informationen sind Materialproben durch ein akkreditiertes Labor zu analysieren bzw. ein Schadstoffgutachten zu erstellen. 

Basierend auf den Ergebnissen der Vorermittlung sind die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und das anzuwendende Arbeitsverfahren zu bestimmen. Dabei sind auch die anerkannten emissionsarmen Verfahren zu beachten (veröffentlicht in DGUV Information 201-012). 

Arbeitsplan und Gefährdungsbeurteilung als Grundlage 

Im Anschluss ist ein Arbeitsplan aufzustellen. In diesem ist darzulegen, welche Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel zum Entfernen und Beseitigen von Asbest und asbesthaltigen Materialien angewendet werden. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und des Arbeitsplans sind alle Beschäftigte bezogen auf die auszuführende Tätigkeit zu unterweisen.

Anzeige bei dem Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung

Sind die eingangs genannten Voraussetzungen erfüllt, sind die Arbeiten mindestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeit bei dem für den Ort des Bauvorhabens zuständigen Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung anzuzeigen. In Ausnahmefällen ist eine Verkürzung der siebentägigen Anzeigefrist durch das zuständige Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung auf schriftlichen Antrag möglich. Ist die Anzeige vollständig und plausibel, erfolgt dazu keine Rückmeldung des zuständigen Arbeitsschutzdezernats. Nach Ablauf der sieben Tage können die angezeigten Arbeiten durchgeführt werden.

Unternehmens- oder objektbezogen

Die Anzeigen sind unternehmens- oder objektbezogen zu stellen. Unternehmensbezogene Anzeigen sind an die für den Betriebssitz zuständige Arbeitsschutzbehörde, objektbezogene Anzeigen an das für den Standort des Objekts zuständige Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung zu richten. 

Die unternehmensbezogene Anzeige ist am Einsatzort zur Einsichtnahme in Kopie mitzuführen. Zusätzlich zu der Anzeige ist auch die erstellte Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan vorzulegen. Mit der Anzeige ist der Nachweis zu erbringen, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die angezeigten Arbeiten geeignet ist.

Ausführung nur durch zugelassene Fachbetriebe

Besonders gefährliche Arbeiten, wie an Bauteilen mit schwach gebundenem Asbest, dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Die Zulassung ist bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde des Betriebssitzes zu beantragen. Das Arbeitsschutzdezernat der zuständigen Bezirksregierung berät bei Fragen zu den Voraussetzungen und den einzureichenden Unterlagen. Für die Erteilung einer Zulassung fallen Verwaltungsgebühren an.

Verzeichnis über die betroffenen Beschäftigten

Können Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Asbest nicht ausgeschlossen werden, sind betroffene Beschäftigte durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber in einem Verzeichnis zu führen (§ 14 der Gefahrstoffverordnung). 

Die konkreten Kriterien, wann dieses Verzeichnis zu führen ist, beschreibt die Technische Regel „Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B“ (TRGS 410). 

Die Zentrale Expositionsdatenbank 

Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bietet als Dokumentationshilfe die digitale Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) an. Hier erhalten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber weitere Unterstützung.

Pflicht zur Vorsorge 

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat gemäß der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung für Beschäftigte, die während ihrer Tätigkeit mit Asbest in Kontakt kommen, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen eine Pflichtvorsorge zu veranlassen.

Hier finden Sie rechtliche Grundlagen

Tätigkeiten mit Asbest unterliegen besonderen Anforderungen. Im Folgenden finden Sie Formulare zu den Anzeige- und Antragsverfahren: 

Bedarf es einer Ausnahme, weil die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist, ist dies bei der Behörde schriftlich zu beantragen.