Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Heimarbeit

sitzende Frau an einer Nähmaschine, die gerade ein Stück Stoff näht

Heimarbeit

Heimarbeit ist eine bis heute übliche Arbeitsform in der Wirtschaft. Sie unterliegt einem ständigen Wandel, bedingt nicht zuletzt durch technologische Entwicklungen. Die in der Heimarbeit beschäftigten Personen sind durch den Gesetzgeber besonders geschützt. Das Heimarbeitsgesetz und weitere Rechtsvorschriften regeln die Besonderheiten dieser Arbeitsverhältnisse. Für den Heimarbeitsschutz sind in Nordrhein-Westfalen die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen zuständig. Sie sind Ansprechpartner sowohl für Auftraggeberinnen und Auftraggeber als auch für in Heimarbeit Beschäftigte.

Merkmale der Heimarbeit

In Heimarbeit Beschäftigte arbeiten meist in ihrer eigenen Wohnung oder an einem anderen Ort außerhalb des Betriebs der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers. Sie bearbeiten beispielsweise Metall- und Kunststoffteile, nähen Textilien, erledigen Schreibarbeiten oder verpacken kleine Gegenstände. Es handelt sich dabei um manuelle Tätigkeiten aus immer wiederkehrenden, gleichartigen und kurzen Arbeits­schritten, die im Auftrag durchgeführt werden.

Charakteristisch für Heimarbeit ist es unter anderem, dass die so beschäftigten Personen den Arbeitsort und die Arbeitszeiten selbst bestimmen können. Die Art des Beschäftigungsverhältnisses (zum Beispiel geringfügige Beschäftigung (Minijob), Selbstständigkeit, sozialversicherungspflichtige Teilzeit- oder Vollzeitbe­schäftigung) ist dabei für die Entscheidung unerheblich, ob es sich um Heimarbeit handelt.

Telearbeit und mobiles Arbeiten in Abgrenzung zu Heimarbeit

Tätigkeiten, die von zu Hause aus für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber erledigt werden können, sind über die Jahre vielfältiger geworden. Die moderne Informationstechnologie hat neue Möglichkeiten geschaffen, außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte zu arbeiten, indem zum Beispiel Daten in ein PC-Programm eingegeben werden. 

Telearbeit und mobiles Arbeiten grenzen sich beispielsweise von der Heimarbeit dadurch ab, dass in diesen Fällen eine Verbindung zum Betrieb per Informations- und Kommunikationstechnik besteht. Auch wenn Tätigkeiten in der eigenen Wohnung stattfinden, ist die auf diese Art beschäftigte Person keine Heimarbeiterin bzw. kein Heimarbeiter. 

Die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen beraten und prüfen im Einzelfall, ob das Heimarbeitsgesetz Anwendung findet.

Mitteilungspflichten der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit

Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsaufträge in Form von Heimarbeit vergeben, haben folgende Mitteilungspflichten gegenüber ihrer zuständigen Bezirksregierung:

  1. Bei erstmaliger Vergabe von Aufträgen in Heimarbeit ist dies durch die ausgebende Person (Auftraggeber) mitzuteilen. Alle in Heimarbeit beschäftigten Personen müssen ebenfalls angemeldet werden.

  2. Regelmäßig ist der jeweils aktuelle halbjährliche Stand der in Heimarbeit Beschäftigten durch die auftraggebende Person fristgerecht zu übermitteln.

Einsendetermine

Die Heimarbeitslisten sind der jeweils zuständigen Bezirksregierung regelmäßig halbjährlich zuzusenden. 

Einsendetermine:

  • Für das 1. Halbjahr (01.01. bis 30.06.) bis zum 31. Juli des laufenden Jahres 

  • Für das 2. Halbjahr (01.07 bis 31.12.) bis zum 31. Januar des folgenden Jahres

Entlohnung

Die in Heimarbeit Beschäftigten haben einen Anspruch auf die Zahlung von Mindestentgelten. Die Höhe des mindestens zu zahlenden Arbeitsentgelts und weitere Vertragsbedingungen sind in Tarifverträgen oder sogenannten bindenden Festsetzungen geregelt (eine Übersicht über die im Bundesanzeiger veröffentlichten Festsetzungen finden Sie z. B. auf der Seite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg). Das Mindestlohngesetz gilt nicht für in Heimarbeit beschäftigte Personen.

Neben dem reinen Arbeitsentgelt sind zudem verschiedene Zuschläge zu zahlen. Alle Zuschläge, auf die ein Anspruch besteht, müssen separat in den Abrechnungen ausgewiesen werden.

Bei Fragen zur Berechnung der Entgelte oder zur Berechnung der Zuschläge sind die Ansprechpersonen der jeweiligen Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen zu kontaktieren.

Gerne können Sie auch die folgenden Tabellen verwenden, um das jeweilige Entgelt zu berechnen: 

Arbeitsschutz

Der Heimarbeitsplatz muss so beschaffen sein, dass keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der in Heimarbeit Beschäftigten entsteht. Die Maschinen, Werkzeuge und Geräte müssen so eingerichtet sein, dass die bzw. der in Heimarbeit Beschäftigte dadurch keinen Schaden an ihrer bzw. seiner Gesundheit nimmt.

Zum Schutz vor unseriösen Angeboten von vermeintlichen Auftraggebern können Sie sich vor Abschluss eines Vertrages an die zuständigen Bezirksregierungen wenden. Bitte nehmen Sie auch Kontakt zur Bezirksregierung auf, bevor Sie Unterlagen mit persönlichen Daten weitergeben. Die Kolleginnen und Kollegen der Bezirksregierungen prüfen zeitnah, ob die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber seriös ist oder, in der Vergangenheit bereits Heimarbeit vergeben hat. Weiterhin kann geklärt werden, ob ein Unternehmen überhaupt existiert.

Kündigungsschutz

Das Heimarbeitsgesetz sichert in Heimarbeit Beschäftigten die Einhaltung von Kündigungsfristen in Abhängigkeit zur Dauer der Beschäftigung und eine Entgeltgarantie während dieser Kündigungsfristen zu.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für in Heimarbeit Beschäftigte nicht.