Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Homeoffice

Frau am Tisch vor einem Laptop

Homeoffice

Die Arbeit von zu Hause gewinnt zunehmend an Bedeutung und ist für viele Menschen nicht mehr aus dem Arbeitsalltag wegzudenken. Der Begriff Homeoffice – wie auch Telearbeit – beschreibt die Möglichkeit, insbesondere Büroarbeiten in den eigenen vier Wänden erledigen zu können. In Abgrenzung dazu kann beim mobilen Arbeiten auch an anderen Orten gearbeitet werden. In beiden Fällen ist in dieser Zeit keine Anwesenheit des Arbeitnehmenden in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers erforderlich. 

Homeoffice, Telearbeit und mobiles Arbeiten

Die Bezeichnungen Homeoffice und Telearbeit werden oft synonym benutzt. Allerdings hat sich der Begriff Homeoffice für die Beschreibung im allgemeinen Sprachgebrauch weitestgehend durchgesetzt. Beide Arbeitsweisen kennzeichnet, dass sie an einen festen Ort, zumeist die eigenen vier Wände, gebunden sind. Telearbeitsplätze sind in der Arbeitsstättenverordnung (§ 2 Abs. 7 ArbStättV) gesetzlich definiert. Demgegenüber steht das mobile Arbeiten, das grundsätzlich überall stattfinden kann.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice

Da Beschäftigte in Deutschland kein gesetzliches Recht auf Arbeiten im Homeoffice haben, sind sie auf den Kooperationswillen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers angewiesen.

Vorteile und Herausforderungen für die Beschäftigten

Aus Sicht der Beschäftigten bietet das Homeoffice einige Vorteile. Dazu gehören eine bessere Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf, das Einsparen von Pendelzeiten und die Möglichkeit, ungestört und konzentriert arbeiten zu können. 

Die Arbeitsweise zu Hause ist anders als im Büro: Weniger direkter Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen, andere räumliche Bedingungen, Arbeitsabläufe, private Ablenkungen und eine Entgrenzung von Arbeit und Privatem können einen produktiven und gesunden Arbeitsalltag erschweren.

Homeoffice Rechtliche Grundlagen

Sowohl bei Telearbeit als auch bei Homeoffice sind neben der Arbeitsstättenverordnung weitere arbeitsschutzrechtliche Anforderungen wie zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsschutzgesetz insbesondere bzgl. den Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.