Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Jugendarbeitsschutz

Jugendlicher mit Gehörschutz in einem Handwerksbetrieb, neben ihm ein Ausbilder, der ihn anleitet

Jugendarbeitsschutz

Junge Menschen, Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, brauchen bei der Arbeit besonderen Schutz. Grundlage hierfür ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Das Gesetz gibt mit altersgerechten Regelungen vor, was Minderjährige dürfen, auf welche Aspekte bei der Beschäftigung besonders geachtet werden muss und was nicht zulässig ist. 

Besonderer Schutz von Kindern und Jugendlichen

Kinderarbeit ist – mit wenigen Ausnahmen – grundsätzlich verboten. Der Kinder- und Jugendarbeitsschutz sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die ihrem körperlichen und geistigen Entwicklungsstand entsprechen. Die Bestimmungen bewahren Minderjährige so vor Gefahren und physischer oder psychischer Überforderung am Arbeitsplatz. 

Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist eines der Gesetze des Arbeitsschutzes. Es soll Kinder und Jugendliche vor Arbeiten schützen, die zu lange dauern, zu früh beginnen, die zu gefährlich, zu schwer oder sonst wie ungeeignet für Kinder und Jugendliche sind. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat dafür eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. 

Geregelte Beschäftigung in Ausnahmefällen

Das Gesetz gibt unterschiedliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Altersgrenzen vor. Es regelt unter anderem die Mitwirkung von Kindern im Kultur- und Medienbereich sowie die Möglichkeit neben der Schule einen Ferienjob auszuüben. 

Gesundheit geht vor

Für Jugendliche beim Übergang von der Schule zum Beruf sieht das Gesetz verschiedene ärztliche Untersuchungen vor, um so den Start in das Berufsleben optimal zu begleiten. Junge Menschen stehen zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn vor vielen Herausforderungen und unbekannten Situationen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterstützt dabei, junge Menschen über ihre gesundheitsbezogenen Rechte und Pflichten aufzuklären.

KomNet gut beraten, gesund arbeiten.