Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Abgrenzung Kinder und Jugendliche

junge Frau mit Schürze vor einem Brotregal in einer Bäckerei

Abgrenzung Kinder und Jugendliche

Jugendarbeitsschutz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) enthält besondere Regelungen für Kinder und Jugendliche. Diese sollen Minderjährige in der Arbeitswelt besonders schützen. Das JArbSchG unterscheidet hierbei zwischen Kindern und Jugendlichen. 

Altersangemessen geschützt

Der Kinder- und Jugendarbeitsschutz sorgt dafür, dass Minderjährige nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden dürfen, die ihrem körperlichen und geistigen Entwicklungsstand entsprechen. Sie sollen so vor Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Hier legt das Gesetz unterschiedliche Rahmenbedingungen für verschiedene Altersgrenzen fest.

Kinder und Jugendliche im Sinne des Gesetzes

Vor dem Gesetz gilt als Kind, wer jünger als 15 Jahre ist. Wer 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, zählt als Jugendlicher. Für die weitere gesetzliche Einordnung ist zudem entscheidend, ob der oder die Jugendliche Vollzeit schulpflichtig ist. Für diese Jugendlichen gelten die gleichen Vorschriften wie für Kinder (§ 2 Abs. 3 JArbSchG). Somit kann ein 16-jähriger Jugendlicher „Kind“ im Sinne des Gesetzes sein, wenn er noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt.

Vollzeit schulpflichtig

Durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ist die Vollzeitschulpflicht erfüllt. In Nordrhein-Westfalen beträgt die Vollzeitschulpflicht grundsätzlich zehn Schuljahre. Es sei denn, es handelt sich um Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang (G8). An diesen beträgt die Vollzeitschulpflicht neun Jahre. Erreicht die Schülerin oder der Schüler einen der nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehenen Abschlüsse in weniger als zehn Jahren, endet die Schulpflicht vorher. Dies kann von Bundesland zu Bundesland variieren und ist in den länderspezifischen Schulgesetzen nachzulesen.

Jugendarbeitsschutz Rechtliche Grundlagen

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