
Ärztliche Untersuchungen vor Ausbildung und Beschäftigung
Jugendarbeitsschutz
Interessen, Neigungen und Fähigkeiten spielen bei der Berufswahl eine wichtige Rolle. Aber auch die individuelle gesundheitliche Situation ist zu berücksichtigen, um gesundheitliche Schäden und spätere gesundheitlich bedingte Ausbildungsabbrüche zu vermeiden.
Ärztliche Untersuchung erforderlich
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sieht ärztliche Untersuchungen für Jugendliche beim Eintritt in das Berufsleben vor. Als Jugendlicher gilt laut Gesetz, wer 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist gefordert, sich einen Nachweis über die gesundheitliche Eignung des Jugendlichen vorlegen zu lassen. Die Untersuchungen sollen verhindern, dass Jugendliche mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder ihre Entwicklung gefährden. Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber dürfen Jugendliche daher erst beschäftigen bzw. ausbilden, wenn ihnen zuvor eine von einer Ärztin bzw. Arzt ausgefüllte Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung vorgelegt wurde. Die Wahl der Ärztin bzw. des Arztes ist dabei frei. Für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten ist die ärztliche Untersuchung des Jugendlichen nicht erforderlich.
Wer kann die Untersuchung durchführen?
Die Ärztin oder der Arzt für die Untersuchung kann frei gewählt werden.
Fristen beachten
Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Beschäftigungsbeginn erfolgt sein. Vor dem Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres, spätestens aber nach 14 Monaten, ist eine Nachuntersuchung erforderlich, vorausgesetzt, dass die jugendliche Person zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig ist. Neun Monate nach Beschäftigungsbeginn sollte die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Jugendliche bzw. den Jugendlichen an die Nachuntersuchung erinnern.
Unterlagen für die Untersuchung
Der oder die Jugendliche erhält online über das Smartphone einen digitalen Untersuchungsberechtigungsschein (UBS), inklusive einer sogenannten UBS-ID. Die jugendliche Person kann diesen ohne Zwischenschritte direkt für die ärztliche Untersuchung nutzen. Zusammen mit der UBS-ID wird auch ein sogenannter Erhebungsbogen generiert. Die oder der Jugendliche kann den Bogen als Untersuchungshilfe herunterladen, ausfüllen und sowohl von der bzw. dem Jugendlichen als auch von einem Personensorgeberechtigen unterschrieben der Ärztin oder dem Arzt vorlegen.
Untersuchungskosten
Die Kosten der Untersuchung trägt das Land Nordrhein-Westfalen, wenn der durchführende Arzt die Abrechnung direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vornimmt. Die Vergütung der Untersuchung kann sich die Ärztin oder der Arzt über das vorhandene digitale Praxisverwaltungssystem (PVS) von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung in Nordrhein-Westfalen auszahlen lassen. Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet der Kassenärztlichen Vereinigung die Untersuchungskosten. Die Erstattung von Kosten einer privatärztlichen Honorarvereinbarung ist nicht möglich.
Bescheinigung für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber
Der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ist die von der Ärztin oder dem Arzt ausgefüllte Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung vorzulegen. Erst dann darf er die jugendliche Person beschäftigen bzw. ausbilden.
Hier finden Sie rechtliche Grundlagen
Die ärztlichen Untersuchungen für minderjährige Berufsanfängerinnen und -anfänger sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt (§§ 32 ff. JArbSchG).