
Beschäftigung von Kindern im Kultur- und Medienbereich
Jugendarbeitsschutz
Ob in Theatervorstellungen, in Musikaufführungen oder in Film- und Fotoaufnahmen – im Medien- und Kulturbereich dürfen Kinder (jünger als 15 Jahre) und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur unter bestimmten Voraussetzungen gestaltend mitwirken.
Nicht ohne Bewilligung
Eine gestaltende Mitwirkung von Kindern im Medien- und Kulturbereich ist vor einer Beschäftigungsaufnahme durch die zuständige Bezirksregierung zu bewilligen. Darunter fallen unter anderem Foto-, Film-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen, Theatervorstellungen und Musikaufführungen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber stellt dazu einen Antrag, der frühzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor einer Beschäftigungsaufnahme, eingereicht werden sollte.
Im Rahmen des Antragsverfahrens hat die Aufsichtsbehörde das zuständige Jugendamt anzuhören. Die Entscheidung über den Antrag wird der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt. Sie bzw. er darf die Kinder erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen.
Medienpädagogische Fachkräfte
Die Zusammenarbeit mit sogenannten Medienpädagogischen Fachkräften stellt einen bewährten Sonderweg Nordrhein-Westfalens dar. Sie ist ein bewährtes Instrument, um den Schutz des Kindes bei der Beschäftigung zu fördern und die Möglichkeiten für die Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber in einem geschützten Rahmen auszuweiten.
Beschäftigung von Kindern im Kultur- und Medienbereich rechtliche Grundlagen
Strikte Regelungen zum Schutz
Kinderarbeit ist gemäß § 5 JArbSchG grundsätzlich verboten. Von diesem Verbot kann die zuständige Bezirksregierung nach § 6 JArbSchG auf schriftlichen Antrag Ausnahmen für die Mitwirkung von Kindern im Medien- und Kulturbereich zulassen, zum Beispiel bei Film-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen. Dabei müssen die folgenden Vorgaben berücksichtigt werden:
Bei Theatervorstellungen
Kinder über 6 Jahre
bis zu 4 Stunden täglich
in der Zeit von 10 bis 23 Uhr
Bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen sowie bei Film- und Fotoaufnahmen
Kinder über 3 bis 6 Jahre
bis zu 2 Stunden täglich
in der Zeit von 8 bis 17 Uhr
oder
Kinder über 6 Jahre
bis zu 3 Stunden täglich
in der Zeit von 8 bis 22 Uhr
Der Zweck der behördlichen Ausnahmen für Veranstaltungen nach § 6 JArbSchG ist es, die Mitwirkung von Kindern im Medien- und Kulturbereich zu ermöglichen; sie soll zugleich aber sicher stellen, dass die geistige, seelische, sittliche und körperliche Entwicklung nicht gefährdet und das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird. Die Ausnahmegenehmigungen unterscheiden sich in ihren Anforderungen entsprechend der Mitwirkungszeit der Kinder.
KomNet gut beraten. gesund arbeiten.
