Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Gefährdungsbeurteilung

Nahaufnahme eines geöffneten Auges

Gefährdungsbeurteilung

Jugendarbeitsschutz

Der Kinder- und Jugendarbeitsschutz soll junge Menschen unter 18 Jahren vor einer zu frühen Arbeitsaufnahme sowie vor Gefährdungen und Überlastungen in der Arbeitswelt schützen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) legt fest, unter welchen Bedingungen und mit welchen Einschränkungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen. Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz zu erstellen.

Grundsätzliches Beschäftigungsverbot mit Ausnahmen

Die Beschäftigung von Kindern ist in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich verboten. Lediglich Kinder über 13 Jahre dürfen in einem verantwortbaren Rahmen mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden. Welche Tätigkeiten als leicht gelten, ist abschließend in der Kinderarbeitsschutzverordnung aufgeführt. Kinder dieser Altersgruppe dürfen allerdings nicht vor oder während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Ab 15 Jahren dürfen Vollzeit schulpflichtige Schülerinnen und Schüler während der Schulferien einen Ferienjob von höchstens vier Wochen im Kalenderjahr ausüben.

Gefährdungsbeurteilung als fortlaufender Prozess

Grundsätzlich gilt, vor Aufnahme einer Tätigkeit hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die mit der auszuübenden Tätigkeit verbundenen Gefahren im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, zu beurteilen und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen festzulegen (§ 28a JArbSchG). Die getroffenen Schutzmaßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Das gilt für jeden Betrieb und unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.

Besonderes Augenmerk auf Jugendliche

Bei der Gefährdungsbeurteilung hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Personengruppen gesondert zu berücksichtigen. Insbesondere Jugendliche bedürfen aufgrund ihres noch mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung eines besonderen Schutzes. Ob beim Ferienjob, in der Ausbildung oder im Beruf – diese Annahme gilt immer.

Das Arbeitsschutzgesetz macht zur Vorgehensweise keine Vorgaben. Für eine umfassende Gefährdungsbeurteilung ist es entscheidend, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sich systematisch ein Bild von den Gefährdungen macht, um anschließend entsprechende Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten festzulegen. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist keine einmalige Pflicht, sondern ein permanenter Prozess. Gefährdungsbeurteilungen sind bei Neuplanungen und Umorganisationen zu ergänzen und zu aktualisieren.

Pflicht zur Unterweisung

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat vor der erstmaligen Beschäftigung von Jugendlichen, eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung durchzuführen. Diese ist zu dokumentieren. Nur so kann sie bzw. er rechtssicher nachweisen, dass eine Unterweisung erfolgt ist. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen, mindestens jedoch halbjährlich. Bei der arbeitsplatzbezogenen Unterweisung hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.

Gefährliche Arbeiten

Die Beschäftigungsverbote sollen Gesundheit und Leben von Jugendlichen bei der Arbeit schützen und sittlichen Gefahren von ihnen fernhalten (§ 22 Abs. 1 JArbSchG). § 22 Abs. 2 JArbSchG lässt Ausnahmen zu, damit Jugendliche während ihrer Ausbildung die besonderen Gefahren des jeweiligen Arbeitsplatzes und der Arbeitsverfahren unter Aufsicht kennenlernen können, um Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anwenden und ihre Wirksamkeit beurteilen zu lernen. 

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