
Jugendliche in der Berufsausbildung / Arbeitsverhältnisse
Jugendarbeitsschutz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt junge Menschen zwischen 13 und 18 Jahren beim Start in das Berufsleben vor Arbeit, die zu früh beginnt oder zu spät aufhört, die zu lange dauert, die zu schwer, gefährlich oder in einer anderen Art für sie ungeeignet ist.
Die Verantwortung der Arbeitgeberin und des Arbeitgebers
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen und bei Zuweisung anderer Aufgaben die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zunächst ermitteln, beurteilen und anschließend minimieren. Das geschieht in der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG. Anschließend muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den jugendlichen Beschäftigten vor Beginn der Arbeit über mögliche Gesundheits- und Unfallgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren unterweisen. Verstöße von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können in schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden.
Nicht geeignete Tätigkeiten
Alle Arbeiten, die Jugendliche psychisch oder physisch überfordern und bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, sind ausnahmslos ungeeignet. Jugendliche dürfen nur in Bereichen arbeiten, die ungefährlich sind.
Ausnahmen bestehen bei folgenden Arbeiten, die grundsätzlich auch ungeeignet sind:
Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starker Nässe gefährdet wird;
Arbeiten, bei denen sie Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind;
Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.
Nachweis über gesundheitliche Eignung
Bei der Berufswahl ist neben den Interessen, Neigungen und Fähigkeiten auch die individuelle gesundheitliche Situation des Jugendlichen zu berücksichtigen, um gesundheitliche Schäden und spätere gesundheitlich bedingte Ausbildungsabbrüche zu vermeiden. Vor einer Beschäftigung sind daher Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gefordert, sich einen Nachweis über die gesundheitliche Eignung des Jugendlichen vorlegen zu lassen Dies gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.
Arbeitszeit- und Pausenregelungen
Für die Arbeitszeit gelten dabei folgende Rahmenbedingungen:
8 Stunden am Tag
5 Tage in der Woche
40 Stunden in der Woche
Die Regelungen für die Pausen sehen vor, dass die Arbeit
spätestens nach 4,5 Stunden Arbeitszeit für 30 Minuten und
bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit für 60 Minuten
unterbrochen werden muss.
Die Pausen von 30 bzw. 60 Minuten können in Arbeitsunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden; frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.
Ausdrücklich verboten
Verboten sind laut JArbSchG
eine Arbeitsschicht (Arbeitszeit und Pause) von mehr als 10 Stunden,
Nachtarbeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr (mit Ausnahmeregelung),
Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (mit Ausnahmeregelung),
schwere körperliche Arbeiten,
Arbeiten mit sittlicher Gefährdung,
gefährliche und gesundheitsschädliche Arbeiten,
Akkordarbeiten (am Fließband und andere tempoabhängige Arbeiten).
Ausnahmeregelungen
Für die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen. So dürfen Jugendliche unter anderem in der Gaststätte, im Krankenhaus oder Altenheim auch an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§ 16 und § 17 JArbSchG). In der Gastronomie dürfen Jugendliche über 16 Jahre auch bis 22 Uhr jobben, in mehrschichtigen Betrieben sogar bis 23 Uhr (§ 14 JArbSchG).
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, dürfen Jugendliche ausnahmsweise am Wochenende oder an einem Feiertag arbeiten. In diesem Fall haben sie Anspruch auf einen anderen freien Tag in derselben Woche.
Berufsschultag als Arbeitstag
Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je mindestens 45 Minuten zählt als ganzer Beschäftigungstag (§ 9 JArbSchG). Bei jedem weiteren Berufsschultag in derselben Woche kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Jugendlichen nach dem Unterricht weiterbeschäftigen.