Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Schülerpraktikum/-jobs und Ferienarbeit

Ein Mädchen um die 16 steht mit verschränkten Armen vor einigen Wäschecontainern voller Handtücher, die von einer Wäscherei zugeliefert wurden..

Schülerpraktikum/-jobs und Ferienarbeit

Jugendarbeitsschutz

Junge Menschen zwischen 13 und 18 Jahren können in einem geschützten, gesetzlich definierten Rahmen neben der Schule arbeiten und sich so etwas zu ihrem Taschengeld dazu verdienen

Erster Einstieg in die Arbeitswelt

Viele Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen nutzen die Schulferien, um durch Ferienjobs ihr Taschengeld aufzubessern. Für Unternehmen kann es interessant sein, urlaubsbedingten Personalbedarf teilweise durch Schülerinnen und Schüler aufzufangen. Gleichzeitig können sich Unternehmen jungen Menschen schon frühzeitig als attraktiver Ausbildungsbetrieb oder spätere Arbeitgeberin bzw. späterer Arbeitgeber präsentieren. 

Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Junge Menschen genießen in der Arbeitswelt einen besonderen Schutz. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Kinder und Jugendliche vor geistiger und körperlicher Überforderung sowie vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz. Das gilt auch, wenn Schülerinnen oder Schüler sich entschließen, einen Schüler-, Ferien- oder Praktikumsjob anzunehmen. Auf Jugendliche, die vollzeitschulpflichtig sind, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des JArbSchG Anwendung. Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet zwischen Kindern (jünger als 15 Jahre) und Jugendlichen (mindestens 15 Jahre alt, aber jünger als 18 Jahre). 

Für Schülerinnen und Schüler über 13 Jahre Schülerjobs

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt nach Alter gestaffelt, welche Rahmenbedingungen bei einer Tätigkeit einzuhalten sind. Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Für Schülerinnen und Schüler über 13 Jahre gibt es jedoch Ausnahmen, wenn die Eltern zustimmen und die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Darunter fallen Tätigkeiten wie

  • das Austragen von Zeitungen und Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,

  • Babysitten,

  • Nachhilfeunterricht,

  • Einkaufen und Botengänge, 

  • Hilfe bei der Ernte in landwirtschaftlichen Betrieben und

  • die Versorgung von Tieren.

Dabei gelten folgende Regelungen für die Arbeitszeiten:

  • täglich höchstens 2 Stunden (in der Landwirtschaft 3 Stunden) 

  • an bis zu 5 Werktagen in der Woche

  • zwischen 8:00 und 18:00 Uhr

  • nicht vor oder während des Schulunterrichts

Andere gewerbliche Tätigkeiten wie das Einräumen von Regalen in Supermärkten und Ähnliches ist Kindern unter 15 Jahren, auch in den Ferien, nicht erlaubt. Rechtsgrundlage hierfür ist die Kinderarbeitsschutzverordnung und § 5 Abs. 3 JArbSchG.

Für Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahre Ferienjobs

Schülerinnen und Schüler, die mindestens 15 Jahre alt sind, dürfen in den Schulferien grundsätzlich jobben. Für Schülerinnen und Schüler, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist die Ferienjobdauer auf maximal vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt.

Dabei sind folgende Rahmenbedingungen des JArbSchG einzuhalten:

  • 20 Tage im Jahr

  • höchstens 8 Stunden am Tag

  • zwischen 6:00 und 20:00 Uhr

  • an bis zu 5 Tagen in der Woche

  • maximal 40 Stunden in der Woche

Die gesetzlichen Regelungen für die Pausen sehen vor, dass die Arbeit

  • spätestens nach 4,5 Stunden Arbeitszeit für 30 Minuten und

  • bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit für 60 Minuten

unterbrochen werden muss.

Die Pausen von 30 bzw. 60 Minuten können in Arbeitsunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden; frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.


Ausnahmeregelungen

Für die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen. So dürfen Jugendliche unter anderem in der Gaststätte, im Krankenhaus oder Altenheim auch an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§ 16 und § 17 JArbSchG). In der Gastronomie dürfen Jugendliche über 16 Jahre auch bis 22 Uhr jobben, in mehrschichtigen Betrieben sogar bis 23 Uhr (§ 14 JArbSchG). 

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, dürfen Jugendliche ausnahmsweise am Wochenende oder an einem Feiertag arbeiten. In diesem Fall haben sie Anspruch auf einen anderen freien Tag in derselben Woche.

Schülerpraktikum

Eine Schülerin oder ein Schüler darf für einen Einblick in den späteren Berufsalltag an einem Schülerbetriebspraktikum teilnehmen. Auch hier gelten die oben genannten gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Für Praktikantinnen und Praktikanten besteht im Rahmen eines freiwilligen Praktikums Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Neben den Praktika fallen auch die klassischen Ferienjobs unter den Versicherungsschutz. Sobald Praktikantinnen und Praktikanten den Weisungen des Unternehmers über die tägliche Arbeitszeit, die Art der Tätigkeit und den Einsatzort Folge leisten müssen, sind sie beim zuständigen Unfallversicherer des jeweiligen Betriebs versichert.
 

Bei Praktika, die von der Schule organisiert und als Schulveranstaltung zu bewerten sind, bildet das Praktikum einen Bestandteil der Schulausbildung. Diese Praktika sind dem Unfallversicherungsträger der jeweiligen Schule zuzuordnen.

 

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