
Schülerpraktikum/-jobs und Ferienarbeit
Jugendarbeitsschutz
Junge Menschen zwischen 13 und 18 Jahren können in einem geschützten, gesetzlich definierten Rahmen neben der Schule arbeiten und sich so etwas zu ihrem Taschengeld dazu verdienen
Erster Einstieg in die Arbeitswelt
Viele Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen nutzen die Schulferien, um durch Ferienjobs ihr Taschengeld aufzubessern. Für Unternehmen kann es interessant sein, urlaubsbedingten Personalbedarf teilweise durch Schülerinnen und Schüler aufzufangen. Gleichzeitig können sich Unternehmen jungen Menschen schon frühzeitig als attraktiver Ausbildungsbetrieb oder spätere Arbeitgeberin bzw. späterer Arbeitgeber präsentieren.
Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Junge Menschen genießen in der Arbeitswelt einen besonderen Schutz. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Kinder und Jugendliche vor geistiger und körperlicher Überforderung sowie vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz. Das gilt auch, wenn Schülerinnen oder Schüler sich entschließen, einen Schüler-, Ferien- oder Praktikumsjob anzunehmen. Auf Jugendliche, die vollzeitschulpflichtig sind, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des JArbSchG Anwendung. Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet zwischen Kindern (jünger als 15 Jahre) und Jugendlichen (mindestens 15 Jahre alt, aber jünger als 18 Jahre).
Für Schülerinnen und Schüler über 13 Jahre Schülerjobs
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt nach Alter gestaffelt, welche Rahmenbedingungen bei einer Tätigkeit einzuhalten sind. Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Für Schülerinnen und Schüler über 13 Jahre gibt es jedoch Ausnahmen, wenn die Eltern zustimmen und die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Darunter fallen Tätigkeiten wie
das Austragen von Zeitungen und Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,
Babysitten,
Nachhilfeunterricht,
Einkaufen und Botengänge,
Hilfe bei der Ernte in landwirtschaftlichen Betrieben und
die Versorgung von Tieren.
Dabei gelten folgende Regelungen für die Arbeitszeiten:
täglich höchstens 2 Stunden (in der Landwirtschaft 3 Stunden)
an bis zu 5 Werktagen in der Woche
zwischen 8:00 und 18:00 Uhr
nicht vor oder während des Schulunterrichts
Andere gewerbliche Tätigkeiten wie das Einräumen von Regalen in Supermärkten und Ähnliches ist Kindern unter 15 Jahren, auch in den Ferien, nicht erlaubt. Rechtsgrundlage hierfür ist die Kinderarbeitsschutzverordnung und § 5 Abs. 3 JArbSchG.
Für Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahre Ferienjobs
Schülerinnen und Schüler, die mindestens 15 Jahre alt sind, dürfen in den Schulferien grundsätzlich jobben. Für Schülerinnen und Schüler, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist die Ferienjobdauer auf maximal vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt.
Dabei sind folgende Rahmenbedingungen des JArbSchG einzuhalten:
20 Tage im Jahr
höchstens 8 Stunden am Tag
zwischen 6:00 und 20:00 Uhr
an bis zu 5 Tagen in der Woche
maximal 40 Stunden in der Woche
Die gesetzlichen Regelungen für die Pausen sehen vor, dass die Arbeit
spätestens nach 4,5 Stunden Arbeitszeit für 30 Minuten und
bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit für 60 Minuten
unterbrochen werden muss.
Die Pausen von 30 bzw. 60 Minuten können in Arbeitsunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden; frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.
Ausnahmeregelungen
Für die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen. So dürfen Jugendliche unter anderem in der Gaststätte, im Krankenhaus oder Altenheim auch an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§ 16 und § 17 JArbSchG). In der Gastronomie dürfen Jugendliche über 16 Jahre auch bis 22 Uhr jobben, in mehrschichtigen Betrieben sogar bis 23 Uhr (§ 14 JArbSchG).
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, dürfen Jugendliche ausnahmsweise am Wochenende oder an einem Feiertag arbeiten. In diesem Fall haben sie Anspruch auf einen anderen freien Tag in derselben Woche.
Schülerpraktikum
Eine Schülerin oder ein Schüler darf für einen Einblick in den späteren Berufsalltag an einem Schülerbetriebspraktikum teilnehmen. Auch hier gelten die oben genannten gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Für Praktikantinnen und Praktikanten besteht im Rahmen eines freiwilligen Praktikums Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Neben den Praktika fallen auch die klassischen Ferienjobs unter den Versicherungsschutz. Sobald Praktikantinnen und Praktikanten den Weisungen des Unternehmers über die tägliche Arbeitszeit, die Art der Tätigkeit und den Einsatzort Folge leisten müssen, sind sie beim zuständigen Unfallversicherer des jeweiligen Betriebs versichert.
Bei Praktika, die von der Schule organisiert und als Schulveranstaltung zu bewerten sind, bildet das Praktikum einen Bestandteil der Schulausbildung. Diese Praktika sind dem Unfallversicherungsträger der jeweiligen Schule zuzuordnen.