Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Mutterschutz

Schwangere Frau mit Hebamme

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist die rechtliche Grundlage für den Mutterschutz am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz. Es soll die Gesundheit einer schwangeren und stillenden Frau bei der Arbeit oder der Ausbildung schützen. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. 

Recht auf Schutz 

Schwangerschaft und Stillzeit sind natürliche Lebensphasen, die jedoch der Frau physisch und psychisch vieles abverlangen. Frau und Kind bedürfen daher eines besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge bei der Arbeit oder der Ausbildung. Das Mutterschutzgesetz ist eines der Gesetze des Arbeitsschutzes. 

Sinn und Zweck des Mutterschutzgesetzes 

Das Mutterschutzgesetz dient dem Gesundheitsschutz und normiert in § 1 S.  2 MuSchG einen Anspruch der Schwangeren bzw. der Mutter auf Teilhabe am Erwerbsleben sowie das Recht auf einen diskriminierungsfreien Arbeitsplatz (Ziel der Frauengleichstellung).

Das Gesetz schützt nun (§ 1 Abs. 2 MuSchG):

  • alle Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Das betrifft auch geringfügig Beschäftigte, 

sowie 

  • Schülerinnen und Studentinnen, 

  • Frauen in betrieblicher Ausbildung und in freiwilligen Praktika, 

  • Frauen im Jugendfreiwilligendienst oder im Bundesfreiwilligendienst, 

  • Entwicklungshelferinnen, 

  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, 

  • Heimarbeiterinnen, 

  • andere arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. Musikerinnen, Schriftstellerinnen oder Journalistinnen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind) und 

  • unter bestimmten Voraussetzungen auch Diakonissen, Mitglieder einer geistigen Genossenschaft oder einer ähnlichen Gemeinschaft.

Besondere Maßnahmen am Arbeitsplatz

Eine Schwangerschaft verändert nicht nur das Leben der werdenden Mutter. Es verändert auch den Blickwinkel auf den Arbeitsschutz. Jede Tätigkeit muss von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber frühzeitig auf mögliche Gefährdungen für eine schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind überprüft werden. Auf Grundlage der im Unternehmen vorliegenden Gefährdungsbeurteilung (§ 10 Abs.  1 MuSchG) müssen die für die Frau konkret erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt und durchgeführt werden. 

Benachteiligungen vermeiden

Neben dem Gesundheitsschutz hat das Mutterschutzgesetz das Ziel, Benachteiligungen während der Schwangerschaft, vor und nach der Entbindung (§ 3 MuSchG) und in der Stillzeit (§ 7 Abs.  2 MuSchG) zu vermeiden.

So bewahrt es die Frau vor unzulässigen Tätigkeiten während der Schwangerschaft (§ 11 MuSchG) und der Stillzeit (§ 12 MuSchG) und sieht besondere Arbeits- und Pausenzeiten vor.

Soweit nach dem MuSchG verantwortbar, ermöglicht es schwangeren oder stillenden Frauen weiter bzw. wieder (schwangerschaftsgerecht) zu arbeiten (§ 9 MuSchG). Ansonsten sieht das Gesetz ein individuelles Beschäftigungsverbot vor (Betriebliches Beschäftigungsverbot, § 13 Abs.  1 Nr.  3 MuSchG; Ärztliches Beschäftigungsverbot, § 16 MuSchG).

Ab Beginn der Schwangerschaft ist die Frau außerdem vor einer unberechtigten Kündigung (§ 17 MuSchG) geschützt.

Gesichertes Einkommen

Das Einkommen der schwangeren Frau ist in vollem Umfang gesichert (Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG), selbst wenn eine Beschäftigung aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes nicht mehr möglich ist. 

KomNet Gut beraten, gesund arbeiten