Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Arbeitgeberpflichten

schwangere Frau am Schreibtisch

Arbeitgeberpflichten

Mutterschutz

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass der Mutterschutz entsprechend der gesetzlichen Pflichten und Vorgaben in seinem Betrieb sichergestellt und umgesetzt ist. 

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Sinne des MuSchG 

Der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber im herkömmlichen Sinn sind nach dem Mutterschutzgesetz (§ 2 Abs. 1 MuSchG) gleichgestellt: 

  • Schulen und Hochschulen, 

  • Ausbildungs- und Praktikumsbetriebe, 

  • Einrichtungen, in denen Jugend- oder Bundesfreiwilligendienste geleistet werden, 

  • Auftraggeberinnen und -geber bzw. Zwischenmeisterinnen und -meister von Heimarbeitenden nach dem Heimarbeitsgesetz, 

  • Personen, die eine selbstständige Frau in einem Umfang beschäftigen, dass diese als arbeitnehmerähnliche Person angesehen werden muss. 

Mitteilungspflicht 

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden

  • wenn ihr bzw. ihm eine weibliche Beschäftigte mitgeteilt hat,

  • dass sie schwanger ist oder

  • dass sie stillt, 

  • es sei denn, die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft der Mitarbeiterin benachrichtigt, 

oder 

  • wenn beabsichtigt wird, eine schwangere oder stillende Frau 

  • zwischen 20:00 und 22:00 Uhr (§ 5 Abs. 2 MuSchG) oder

  • an Sonn- und Feiertagen (§ 6 Abs. 1 oder 2 MuSchG)

zu beschäftigen.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann die erforderliche Mitteilung in Nordrhein-Westfalen über ein Onlineformular vornehmen. Die Angaben aus dem ausgefüllten Formular werden elektronisch an die zuständige Bezirksregierung übermittelt. Die gesetzliche Mitteilungspflicht ist damit erfüllt.

Mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen ist. Die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung dient dabei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Der Ausschuss für Mutterschutz hat Regeln zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung entwickelt (AfMu-Regel). Gemäß Ziff. 3 (2) der AfMu-Regel ermittelt und bewertet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber in diesen Gefährdungen, die das allgemeine Lebensrisiko übersteigen, und legt in der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest. 

Neben dem Gesundheitsschutz verfolgt das Mutterschutzgesetz das Ziel, dass schwangere und stillende Frauen durch die Schwangerschaft oder das Stillen in ihrem Berufsleben nicht benachteiligt werden. Daher hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen eine bestimmte Rangfolge zu beachten. Bevor die Freistellung aufgrund eines betrieblichen Beschäftigungsverbotes in Betracht kommt, ist zuerst zu prüfen, ob eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Versetzung der Mitarbeiterin möglich ist.

Alle Schutzmaßnahmen für schwangere oder stillende Frauen müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. 

Unmittelbare Durchführung

Die Schutzmaßnahmen sind unverzüglich arbeitsbereichs- oder tätigkeitsbezogen festzulegen und umzusetzen (Ziff. 4.1 (1) der AfMu-Regel). Sie sind dabei so zu gestalten, dass Gefährdungen vermieden und verbleibende Gefährdungen zu einem verantwortbaren Maße minimiert werden. So können beispielsweise biologische Arbeitsstoffe oder Gefahrstoffe ausgetauscht oder ein Verfahren durch ein anderes Verfahren mit einem geringeren Gefährdungspotenzial ersetzt werden. 

Ist es nachweislich nicht möglich, die Gefährdungen zu minimieren, sind weitere technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen in dieser Rangfolge festzulegen („TOP-Prinzip“). Dies können auch Kombinationen von Maßnahmen sein.

Unterweisung und Information

Es stellt eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers dar, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen (§ 12 ArbSchG). Auch ist sie bzw. er verpflichtet, eine schwangere oder stillende Frau über das Ergebnis der anlassabhängigen Gefährdungsbeurteilung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterrichten. 

Die schwangere oder stillende Frau ist über die Voraussetzungen zu informieren, unter denen sie Anspruch auf Leistungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hat. 

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Pflicht, das Ergebnis der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung anhand von Unterlagen nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren (§ 14 MuSchG). Eine solche Dokumentation ist Voraussetzung dafür, dass die Ergebnisse der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung von der schwangeren oder stillenden Frau, von dem im Betrieb tätigen Personen, von der Aufsichtsbehörde und von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber nachvollzogen und überprüft werden können.

Wenn keine Gefährdungen vorhanden sind, reicht ein entsprechender Vermerk in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber aus.

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