Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Arbeitszeiten während Schwangerschaft und Stillzeit

Eine Wanduhr, die halb angeschnitten am unteren Bildrand zu sehen ist

Arbeitszeiten während Schwangerschaft und Stillzeit

Mutterschutz

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz wie auch die Arbeitszeiten so gestalten, dass die Gesundheit schwangerer oder stillender Frauen und des (ungeborenen) Kindes nicht unverantwortbar gefährdet ist. 

Schutz vor Gefährdungen

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Mitarbeiterin sowie ihr (ungeborenes) Kind (§ 1 Abs. 1 MuSchG). Dies umfasst auch den Schutz vor körperlicher Überforderung, Erschöpfungserscheinungen, psychischen Belastungen und anderen Gefahren für die Gesundheit. Gleichzeitig ermöglicht es das Gesetz, das Frauen ihre Berufstätigkeit mit der Schwangerschaft und Stillzeit vereinbaren können. Geregelte Pausen- und Arbeitszeiten sowie gesicherte Erholungsmöglichkeiten sind während dieser Zeit besonders wichtig. 

Begrenzung der Arbeitszeit 

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende erwachsene Frau nicht 

  • über achteinhalb Stunden täglich oder 

  • über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus beschäftigen 

(§ 4 Abs. 1 MuSchG). 

Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nicht 

  • über acht Stunden täglich oder 

  • über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus arbeiten lassen. 

In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. 

In besonders begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit möglich. 

Ruhezeiten

Hat die schwangere oder stillende Frau die tägliche Arbeitszeit beendet, muss ihr die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren (§ 4 Abs. 2 MuSchG).

Verbot der Nachtarbeit 

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber darf schwangere oder stillende Frauen nicht zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr beschäftigen. Er darf sie allerdings bis 22:00 Uhr beschäftigen, wenn

  • sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

  • nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung bis 22:00 Uhr spricht und

  • eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist 

(§ 5 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 MuSchG).

Schwangere oder stillende Frauen können Ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Ausnahmen nur mit Genehmigung

Für die Beschäftigung in dem Zeitraum von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Genehmigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen (§ 28 Abs. 1 MuSchG). Die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist dem Antrag beizufügen (§ 14 Abs. 1 MuSchG).

Liegen die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in diesem Zeitraum vor und hat die Aufsichtsbehörde den Antrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bewilligt, darf das Unternehmen die Frau bis auf weiteres auch in diesem Zeitrahmen beschäftigen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung untersagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Eine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr kann nur in besonders begründeten Einzelfällen bewilligt werden. Wirtschaftliche Interessen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers begründen dabei keine Ausnahme. 

Sonn- und Feiertagsarbeit

An Sonn- und Feiertagen darf eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber schwangere oder stillende Frauen genehmigungsfrei beschäftigen, wenn

  • sich die betroffene Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

  • eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,

  • der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und

  • insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist

(§ 6 MuSchG). Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Freistellungen für ärztliche Untersuchungen 

Frauen haben einen gesetzlichen Anspruch, für alle erforderlichen Untersuchungen während der Schwangerschaft und Mutterschaft freigestellt zu werden (§ 7 Abs. 1 MuSchG). Der Anspruch setzt voraus, dass die Freistellung zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. 

Der Freistellungsanspruch betrifft alle Untersuchungen, ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, auf die die Frau während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung einen rechtlichen Anspruch hat (§ 24d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch). Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dazu gehören die Feststellung der Schwangerschaft und die erforderlichen Vor- und Nachsorgeuntersuchungen. Freistellungen für krankheitsbedingte Untersuchungen und Behandlungen fallen deshalb nicht unter § 7 Abs. 1 MuSchG, sondern richten sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Oftmals sehen hierfür Tarifverträge besondere Freistellungsansprüche unter Fortzahlung des Entgelts vor.

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