Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Besonderer Kündigungsschutz

verschwommener Auszug eines Rechtstextes, hervorgehoben in deutlich und rot: § Kündigungsschutz

Besonderer Kündigungsschutz

Mutterschutz

Für schwangere Frauen gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser dient der Erhaltung des Arbeitsplatzes und damit der wirtschaftlichen Existenzgrundlage während der Mutterschutzzeiten. Darüber hinaus soll dieser die schwangere Frau vor den psychischen Belastungen schützen, die mit einem Verlust des Arbeitsplatzes verbunden sind. 

Voraussetzung für den Kündigungsschutz

Das ausdrückliche Kündigungsverbot für schwangere Frauen des Mutterschutzgesetzes (§ 17 MuSchG) gilt für alle Arten von Kündigungen sowie für getroffene Maßnahmen, die zu einer Kündigung führen. Der besondere Kündigungsschutz setzt voraus, dass der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist. Solange die Frau ihre Schwangerschaft nicht mitgeteilt hat, kann sie sich nicht auf den Kündigungsschutz berufen. Umgekehrt kann eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber das Kündigungsverbot nur einhalten, wenn diese oder dieser von der Schwangerschaft Kenntnis hat. 

Der Kündigungsschutz bei bereits erfolgter Kündigung…

Kündigt eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber einer Beschäftigten in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft, kann diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die bestehende Schwangerschaft nachträglich mitteilen. Die bereits ausgesprochene Kündigung ist in diesem Fall unzulässig. Teilt die Frau ihre Schwangerschaft der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber erst nach Ablauf der Frist mit, muss dafür ein von der Frau nicht zu vertretender Grund vorliegen. Diesen muss die Frau im gegebenen Fall nachweisen. Wird eine Frau erst nach erfolgter Kündigung schwanger, besteht kein Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz.

Nimmt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine unzulässige Kündigung nicht zurück, kann sich die Frau innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mit einer Klage beim Arbeitsgericht wehren. 

…während der Probezeit und…

Der besondere Kündigungsschutz besteht grundsätzlich auch während der Probezeit.

…bei befristeten Arbeitsverträgen

Endet der Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft aufgrund einer vorher vereinbarten Befristung, besteht der Kündigungsschutz nur solange wie der Arbeitsvertrag. Nach Ablauf der Befristung endet der Mutterschutz und damit auch der besondere Kündigungsschutz. 

Kündigungen in bestimmten Ausnahmefällen zulässig

Die zuständige Bezirksregierung kann eine Kündigung während der Schwangerschaft auf Antrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklären. Unter solche besonderen Fälle fallen zum Beispiel

  • Betriebsstilllegung, Insolvenz oder Teilbetriebsstilllegung, 

  • wenn die Arbeitsmöglichkeit für die betroffene Frau in diesem Betrieb weggefallen ist und sie auch nicht in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, 

  • bei einem Kleinbetrieb die drohende wirtschaftliche Existenzgefährdung.

Auch vorsätzliche strafbare Handlungen oder besonders grobe Pflichtverletzungen gegen arbeitsvertragliche Pflichten durch die Frau können dazu führen, dass die Kündigung zulässig ist. Das setzt aber voraus, dass es keinen Zusammenhang mit dem Zustand der Frau 

  • während der Schwangerschaft oder 

  • ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sowie 

  • ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche gibt.

Unzulässige Tätigkeiten nach dem Mutterschutzgesetz oder schwangerschaftsbedingte Krankheiten sind in der Regel kein Grund für die zuständige Bezirksregierung, einer Kündigung zuzustimmen.

Nur mit behördlicher Zustimmung 

Die zuständige Bezirksregierung ermittelt, ob die Voraussetzungen für eine Zustimmung vorliegen. Die betroffene Frau erhält dabei Gelegenheit, ihre Sicht der Lage darzulegen. Die Bezirksregierung teilt ihre Entscheidung der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber als Antragstellerin bzw. -steller und der schwangeren Frau mit. Der behördliche Bescheid mit einer Zustimmung oder Ablehnung des Antrags ist für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber gebührenpflichtig.

Erst nachdem die Behörde dem Antrag zugestimmt hat, kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der betroffenen Person rechtswirksam kündigen. Diese Kündigung muss schriftlich erfolgen und den zulässigen Kündigungsgrund angeben. Für die Kündigung selbst gelten der geschlossene Arbeitsvertrag und das Arbeitsrecht. 

Kündigung ohne behördliche Zustimmung

Kündigt eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber einer schwangeren Frau ohne die erforderliche behördliche Zustimmung, sollte sie sich damit ausdrücklich nicht einverstanden erklären und ihre Arbeitgeberin bzw. ihren Arbeitgeber sofort und am besten schriftlich auffordern, die Kündigung innerhalb einer bestimmten Frist zurückzunehmen. Außerdem sollte sie weiterhin ihre Arbeitsleistung anbieten. Nimmt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Kündigung nicht zurück, kann die Frau beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung und auf Lohnfortzahlung klagen. 

Aufhebungsvertrag 

Wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber und die schwangere Frau im gegenseitigen Einvernehmen das bestehende Arbeitsverhältnis in einem Aufhebungsvertrag auflösen, so ist dies keine Kündigung. Ein solcher Aufhebungsvertrag fällt demnach nicht unter das Kündigungsverbot oder den besonderen Kündigungsschutz.

Eigenkündigung

Beendet die schwangere Frau von sich aus dem Arbeitsverhältnis, unterliegt diese Eigenkündigung ebenfalls nicht dem Kündigungsverbot. 

Da die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzen, endet mit dem Aufhebungsvertrag wie der Eigenkündigung auch der Mutterschutz. Frauen sollten deshalb vorab die Konsequenzen bedenken und sich gegebenenfalls umfassend beraten lassen. 

Dauer des Kündigungsschutzes während Schwangerschaft und Elternzeit  

Der besondere Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft und danach bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sowie bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Nehmen die Eltern im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit in Anspruch, so gilt der besondere Kündigungsschutz weiterhin. Dieser ist dann allerdings durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt (§ 18 BEEG). Der Mutterschutz gilt bis zum Ablauf der (mindestens) viermonatigen Schutzfrist nach der Entbindung (§ 17 MuSchG), parallel zu der Regelung des § 18 BEEG.

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