Betriebliches und ärztliches Beschäftigungsverbot
Um die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau sowie die ihres Kindes nicht zu gefährden, sieht das Mutterschutzgesetz (MuSchG) die Möglichkeit eines betrieblichen oder ärztlichen Beschäftigungsverbotes vor.
Betriebliches Beschäftigungsverbot
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 MuSchG auszusprechen, wenn eine unverantwortbare Gefährdung für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr (ungeborenes) Kind vorliegt. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber entscheidet darüber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (Verweis Unterthema GB).
Das betriebliche Beschäftigungsverbot setzt voraus, dass die Gefährdung weder durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausgeschlossen werden kann. Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit können die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber unterstützen, um die Arbeitsbedingungen zu beurteilen.
Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen
Insbesondere unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Sinne von §§ 11, 12 MuSchG begründen ein betriebliches Beschäftigungsverbot. So dürfen zum Beispiel werdende und stillende Mütter grundsätzlich nicht mit schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten oder nachts beschäftigt werden. Dieses Beschäftigungsverbot gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen ohne Rücksicht auf ihren persönlichen Gesundheitszustand oder ihre körperliche Verfassung.
Das betriebliche Beschäftigungsverbot darf nur in dem Umfang erteilt werden, in dem es zum Ausschluss der unverantwortbaren Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres (ungeborenen) Kindes erforderlich ist. Arbeiten, die wegen mangelnder Gefährdung keine Schutzmaßnahmen erfordern, können weiterhin von der schwangeren oder stillenden Frau ausgeführt werden.
Ärztliches Beschäftigungsverbot
Beim ärztlichen Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG) geht es nicht in erster Linie um objektive betriebsbedingte Gefährdungen, sondern um gesundheitsgefährdende Folgen einer fortgesetzten Beschäftigung für den subjektiven und individuellen Gesundheitszustand der betroffenen Frau. Die nach ärztlichem Zeugnis nicht oder nur in beschränktem Umfang von der schwangeren oder stillenden Frau zu verrichtenden Tätigkeiten können objektiv ungefährlich sein, aber bei der betroffenen Frau individuell zu Beschwerden führen.
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot führt dazu, dass eine Tätigkeit ganz oder teilweise, vorübergehend oder bis zur Entbindung von der betroffenen Frau nicht mehr ausgeübt werden darf. Jede approbierte Ärztin bzw. jeder approbierte Arzt darf ein entsprechendes Zeugnis ausstellen. In Betracht kommt hierfür jedoch insbesondere die behandelnde Gynäkologin bzw. der behandelnde Gynäkologe, da er oder sie den Verlauf der Schwangerschaft überwacht und deren Risiken kennt. Die Ärztin bzw. der Arzt bewertet und entscheidet weisungsfrei, ob eine Gesundheitsgefährdung bei fortgesetzter Beschäftigung besteht. Das ärztliche Zeugnis muss ausdrücklich angeben, dass ein Beschäftigungsverbot und keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Mutterschutzlohn
Darf die Mitarbeiterin außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen vor oder nach der Entbindung aufgrund eines Beschäftigungsverbots teilweise oder gar nicht beschäftigt werden, zahlt das Unternehmen der betroffenen Frau den sogenannten Mutterschutzlohn als Arbeitsentgelt (§ 18 MuSchG). Dieser berechnet sich anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann sich das gezahlte Arbeitsentgelt von den Krankenkassen auf Antrag erstatten lassen.
KomNet Gut beraten, gesund arbeiten
Hier finden Sie weitere Informationen
Leitfaden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Arbeitsschutzdezernate der zuständigen Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde helfen Ihnen bei Fragen zum MuSchG.
Unterstützung findet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber auch bei ihrer oder seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt.
Weitere Empfehlungen, Informationen und technische Regeln können Sie auch über den Ausschuss für Mutterschutz beziehen.
Bei Lohnfragen hilft Ihnen die arbeitsrechtliche Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) weiter.