Schutzfrist vor und nach der Entbindung
Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt die Frau insbesondere vor und nach der Entbindung.
Schutzfristen
Die Schutzfristen beginnen grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung und enden im Regelfall acht Wochen nach der Entbindung. In den sechs Wochen vor der Geburt darf eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber eine schwangere Frau nur beschäftigen, wenn sie ausdrücklich erklärt, dass sie weiterhin arbeiten möchte. Diese Entscheidung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Eine Beschäftigung bis acht Wochen nach der Entbindung ist hingegen auch auf Wunsch der Frau nicht erlaubt.
Verlängerung auf zwölf Wochen
Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen
bei Frühgeburten. Um eine Frühgeburt im medizinischen Sinne handelt es sich, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder wenn das Kind trotz höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf. Die Frühgeburt muss dabei durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt werden.
bei Mehrlingsgeburten,
auf Antrag, wenn nach der Entbindung des Kindes eine Behinderung im Sinne des Sozialgesetzbuches (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) zu erwarten ist. Hierbei muss kein behördliches Verfahren zur Feststellung der Behinderung durchgeführt werden. Für die Antragstellung genügt die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt.
Abweichungen vom errechneten Geburtstermin
Bei einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte auf insgesamt 14 Wochen. Erfolgt die Geburt nach dem errechneten Termin, beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung weiterhin acht bzw. zwölf Wochen.
Verkürzung der Schutzfristen
Die gesetzlich garantierte Schutzfrist nach der Entbindung können nur in bestimmten Ausnahmefällen (schulische bzw. hochschulische Ausbildung, Tod des Kindes) und nur auf ausdrückliches, jederzeit widerrufbares Verlangen der Frau verkürzt werden (§ 3 Abs. 3 und 4 MuSchG).
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Mutterschutz - Schutzfristen
Hier finden Sie weitere Informationen
Leitfaden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Arbeitsschutzdezernate der zuständigen Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde helfen Ihnen bei Fragen zum MuSchG.
Unterstützung findet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber auch bei ihrer oder seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt.
Weitere Empfehlungen, Informationen und technische Regeln können Sie auch über den Ausschuss für Mutterschutz beziehen.