Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Schutzfrist vor und nach der Entbindung

3 paar Füße unter einer Bettdecke, links und rechts erwachsene Füße, in der Mitte Babyfüße

Schutzfrist vor und nach der Entbindung

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt die Frau insbesondere vor und nach der Entbindung.

Schutzfristen 

Die Schutzfristen beginnen grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung und enden im Regelfall acht Wochen nach der Entbindung. In den sechs Wochen vor der Geburt darf eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber eine schwangere Frau nur beschäftigen, wenn sie ausdrücklich erklärt, dass sie weiterhin arbeiten möchte. Diese Entscheidung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Eine Beschäftigung bis acht Wochen nach der Entbindung ist hingegen auch auf Wunsch der Frau nicht erlaubt.

Verlängerung auf zwölf Wochen 

Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

  1. bei Frühgeburten. Um eine Früh­geburt im medizinischen Sinne handelt es sich, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder wenn das Kind trotz höheren Geburts­gewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf. Die Frühgeburt muss dabei durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt werden.

  2. bei Mehrlingsgeburten,

  3. auf Antrag, wenn nach der Entbindung des Kindes eine Behinderung im Sinne  des Sozialgesetzbuches (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX)  zu erwarten ist. Hierbei muss kein behördliches Verfahren zur Feststellung der Behinderung durchgeführt werden. Für die Antragstellung genügt die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt.

Abweichungen vom errechneten Geburtstermin

Bei einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte auf insgesamt 14 Wochen. Erfolgt die Geburt nach dem errechneten Termin, beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung weiterhin acht bzw. zwölf Wochen.

Verkürzung der Schutzfristen

Die gesetzlich garantierte Schutzfrist nach der Entbindung können nur in bestimmten Ausnahmefällen (schulische bzw. hochschulische Ausbildung, Tod des Kindes) und nur auf ausdrückliches, jederzeit widerrufbares Verlangen der Frau verkürzt werden (§ 3 Abs. 3 und 4 MuSchG).

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