Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Stillende Frauen

sitzende Frau am Schreibtisch, schreibt am Laptop und hält einen Säugling auf dem Arm

Stillende Frauen

Mutterschutz

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) dienen auch dazu, einer Frau das Stillen des Kindes während der Arbeitszeit in einem geschützten Rahmen zu ermöglichen.

Stillabsicht mitteilen

Damit eine Mitarbeiterin im Betrieb stillen kann, ist die Unterstützung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber sowie der Kolleginnen und Kollegen wichtig. Die Frau sollte ihre Arbeitgeberin bzw. ihren Arbeitgeber frühzeitig über ihre Stillabsicht informieren und mit ihr oder ihm die Einzelheiten besprechen. Auf diese Weise kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ihrem oder seinem Anspruch an der Arbeitsleistung seiner Mitarbeiterin genügen und gleichzeitig sicherstellen, dass die Frau vor Gefahren für Gesundheit und Kindesentwicklung während ihrer Tätigkeit geschützt ist. 

Die stillende Frau muss dabei auch auf betriebliche Belange Rücksicht nehmen und die Stillzeiten durch ihr zumutbare organisatorische Maßnahmen in angemessenen Grenzen halten. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen muss sie sich um Lösungen bemühen, beispielsweise, das Kind bei einem kurzen Weg zum Arbeitsort zu den Stillzeiten in den Betrieb bringen zu lassen.

Stillbescheinigung

Nimmt die Frau nach der Geburt ihre Tätigkeit im Betrieb wieder auf, kann sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber vergewissern, ob die betroffene Frau stillt. So ist sichergestellt, dass sie bzw. er seine Verpflichtungen erfüllen kann. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann von der Beschäftigten eine Stillbescheinigung oder einen anderen glaubhaften Nachweis verlangen. Nach Beendigung des Stillens muss sie unverzüglich die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber informieren.

Gewährung von Stillpausen

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen. Der Mindestzeitraum beträgt dabei zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde.

Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten gewähren. Ist in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden, ist eine einmalige Stillzeit von mindestens 90 Minuten einzuräumen (§ 7 Abs. 2 MuSchG). Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird. 

Individuelle Regelungen möglich

Es bleibt dabei der Frau überlassen, zu welchem Zeitpunkt oder in welchen Abständen sie ihre Stillpausen einlegt. Grundsätzlich ist es somit auch möglich, diese an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit zu legen. Die gesetzlichen Vorgaben sind Mindeststillzeiten. Diese können durch individuelle Absprachen im Betrieb erweitert oder ergänzt werden.

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Einzelheiten zu den Stillpausen und zur Bereithaltung von geeigneten Räumlichkeiten zum Stillen anordnen (§ 29 Abs. 3 Nr. 3 MuSchG). 

Die Stillpausen dürfen für die Frau nicht zu Lohneinbußen führen. Die Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind (§ 23 MuSchG).

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