Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Unzulässige Tätigkeiten in Schwangerschaft und Stillzeit

Paragraphen

Unzulässige Tätigkeiten in Schwangerschaft und Stillzeit

Mutterschutz

Eine schwangere oder stillende Frau muss am Arbeitsplatz vor einer unverantwortbaren Gefährdung durch unzulässige Tätigkeiten geschützt werden. 

Schutz vor belastenden Arbeitsbedingungen

Eine schwangere oder stillende Frau darf nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) am Arbeitsplatz keiner unverantwortbaren Gefährdung ausgesetzt sein. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewerten, an welchen Arbeitsplätzen über das allgemeine Lebensrisiko hinaus belastende Arbeitsbedingungen für eine schwangere oder stillende Frau oder das Kind auftreten. 

Unzulässige Tätigkeiten 

Die im Mutterschutzgesetz aufgeführten unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen sind keine abschließende Auflistung. Sie sind seitens der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers durch weitere arbeitsplatzspezifische Gefährdungen zu ergänzen. Beispielhaft nennt das MuSchG physische, psychische, physikalische, chemische und biologische Gefährdungen für Schwangere (§ 11 MuSchG) oder Stillende (§ 12 MuSchG), die über das allgemeine Lebensrisiko hinaus gehen. Diese sind grundsätzlich unzulässig. Bei der Ermittlung von Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau oder ihres Kindes müssen auch die grundsätzlichen Verbote bezüglich Mehrarbeit (§ 4 MuSchG), Nachtarbeit (§ 5 MuSchG) und Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG) beachtet werden. 

An Arbeitsplätzen, an denen keine spezifischen Vorgaben nach dem MuSchG zu beachten sind, gelten die allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. 

KomNet Gut beraten, gesund arbeiten

Hier finden Sie weitere Informationen