![Die Landesflaggen von Nordrhein-Westfalen, Deutschland und EU wehen vor blauem Himmel im Wind.](/sites/default/files/styles/slider_main_16_9_960/public/2024-12/adobestock_433567851.jpeg?h=8b37a57d&itok=UUfOxT3T)
Gefährliche Produkte melden
als Wirtschaftsakteure
Sobald Herstellfirmen, Importeurinnen und Importeure oder Handelnde erfahren, dass eines ihrer Produkte die Sicherheit oder die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern gefährden kann, müssen sie das der jeweils zuständigen Marktüberwachungsbehörde melden.
Meldung gefährlicher Produkte
Sitzt die Herstellfirma, die Importeurin, der Importeur oder die Händlerin oder der Händler des Produkts in Nordrhein-Westfalen, ist das Arbeitsschutzdezernat der jeweiligen Bezirksregierung zuständig. Die Meldung gefährlicher Produkte muss mindestens folgende Informationen enthalten:
- Angaben, die es ermöglichen, das Produkt genau zu identifizieren,
- eine Beschreibung der von dem Produkt ausgehenden Gefahr,
- verfügbare Informationen, die zur Rückverfolgung des Produkts beitragen können und
- eine Beschreibung der Maßnahmen, die bisher ergriffen wurden, um Gefahren für die Verbraucherinnen und Verbraucher abzuwenden.
Europaweiter Vertrieb, europaweite Informationspflicht
Wenn das Produkt nicht nur in Deutschland, sondern auch in weiteren Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) vertrieben wurde sind die Marktüberwachungsbehörden in den betroffenen Staaten ebenfalls zu informieren.
Das Business Gateway
Für Meldungen gefährlicher Produkte an die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission das „Business Gateway“ eingerichtet. Unternehmen können auf dieser Website das Meldeformular online ausfüllen und versenden. Die fertige Meldung wird in die Datenbank eingestellt und unverzüglich an die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten übermittelt.
Die Informationsweitergabe über das Business Gateway ist vertraulich. Zugang zu den dort eingestellten Informationen in der Datenbank haben weder andere Unternehmen noch Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern nur die Behörden der Mitgliedstaaten.
Meldepflicht nach dem Produktsicherheitsgesetz
Mit der Nutzung des Business Gateway kommen Herstellfirmen, Importeurinnen und Importeure oder Handelnde nachweislich ihrer Meldepflicht nach dem Produktsicherheitsgesetz nach (§ 6 Abs. 4).