
Zoll
Produktsicherheit
Bei der Onlinebestellung von Produkten kann es bei der Auslieferung zu einem unerwarteten Zwischenschritt kommen: der Zollkontrolle.
Einfuhr von Produkten in die Europäische Union
Bei Bestellungen von Produkten über das Internet ist für Bestellende oft nicht direkt ersichtlich, wo verkaufende Parteien, Handelnde und/oder Herstellfirmen ihren Sitz haben. Sitzen diese außerhalb der Europäischen Union (EU), muss das Produkt importiert werden.
Prüfung durch den Zoll
Bei der Einfuhr prüft der Zoll im ersten Schritt das Produkt auf seine Einfuhrfähigkeit. Hat der Zoll den Verdacht, dass bereits formale Anforderungen der Produktsicherheitsvorschriften nicht erfüllt sind bzw. eine ernste Gefahr von dem Produkt ausgeht, setzt der Zoll die Freigabe des Produkts zum freien Warenverkehr aus.
Weitergabe an die zuständige Marktüberwachungsbehörde
Der Zoll informiert die zuständige Marktüberwachungsbehörde über die Aussetzung der Freigabe. Im Anschluss prüft diese, ob das Produkt den relevanten produktsicherheitsrechtlichen Vorgaben entspricht. In Nordrhein-Westfalen nehmen die Bezirksregierungen diese Aufgabe für den Themenbereich Produktsicherheit wahr.
Vorgaben müssen erfüllt sein
Ein Produkt darf in der EU nur verkauft werden, wenn es alle produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen erfüllt, und somit bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.
Verpflichtende Angaben
Herstellfirmen, Importierende oder Handelnde haben die Vorgaben beispielsweise nicht erfüllt, wenn folgende Angaben (falls vorgeschrieben) fehlen:
- Sicherheitshinweise/Anleitung in deutscher Sprache,
- Typen-/ Chargen- oder Identifikationsnummer,
- CE-Kennzeichnung oder
- Name und Kontaktanschrift des Produktverantwortlichen.