Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Psychische Belastung

Mensch, der statt einem Kopf viele Fragezeichen und Ausrufezeichen über den Schultern hat

Psychische Belastung

Stressempfinden, Burnout, Mobbing, Ermüdung, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, hoher Blutdruck, Magen-Darm-Probleme und Rückenbeschwerden sind nur einige Beispiele für die negativen Folgen psychischer Belastung am Arbeitsplatz. Die stetig wachsende Anzahl an Betroffenen unterstreicht, dass das Thema aktueller denn je ist.

Psychische Belastung am Arbeitsplatz

Es gibt keine Arbeit, bei der psychische Belastungen keine Rolle spielen. Denn auch hier gilt: wer rastet, der rostet. Psychische Belastungen, die gut zu bewältigen sind, wirken aktivierend und fördern das Lernen und die Motivation am Arbeitsplatz.  Negative psychische Beanspruchung hingegen kann auf Dauer krankmachen.

Psychische Belastung vs. psychische Beanspruchung 

Psychische Belastung ist als neutraler Begriff zu verstehen. Anders als in der Alltagssprache ist „Belastung“ hier nicht negativ besetzt. Er beschreibt einfach die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken. Diese sind für uns alle gleich.

Die psychische Beanspruchung kann sowohl positiv als auch negativ sein. Sie ist die unmittelbare Auswirkung der psychischen Belastung beim einzelnen Menschen, also seine Reaktion auf die psychische Belastung. Die psychische Beanspruchung ist höchst subjektiv und hängt von den individuellen Voraussetzungen ab.

Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers

Es liegt in der Verantwortung der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, der Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten nachzukommen und dabei die Gefährdungen durch psychische Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. 

Gefährdungen durch psychische Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung

Anhand von Analyseworkshops, Beobachtungsinterviews oder Mitarbeiterbefragungen lassen sich die Gefährdungen durch psychische Belastungen im Betrieb ermitteln. 

Jede Methode hat dabei ihre Vor- und Nachteile. Beispielweise bieten sich Mitarbeiterbefragungen dort an, wo die Anonymität gewährleistet werden kann, wie bspw. in größeren Betrieben oder Betriebseinheiten. Workshops eignen sich besonders für kleinere Betriebe oder Einheiten, in denen offen über Probleme gesprochen werden kann. Beobachtungsmethoden ermöglichen eine objektive Betrachtung der jeweiligen Arbeitssituation, ohne Beeinflussung durch die persönliche Betroffenheit der Beschäftigten. 

Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, welche Methode angemessen und umsetzbar ist. Mögliche Instrumente zur Ermittlung:

  • Das Online-Tool GB-Psych Kompass hilft Betrieben bei der Suche und Auswahl passender Erhebungsinstrumente, um Gefährdungen durch psychische Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln zu können.
  • Die moderierte Gruppendiskussion ist eine strukturierte Methode, bei der eine Moderatorin bzw. ein Moderator anhand von Leitfragen mit den Beschäftigten mögliche arbeitsbedingte Gefährdungen durch psychische Belastungen diskutiert. Gemeinsam werden dann Maßnahmen entwickelt und dokumentiert, um die Arbeitssituation zu verbessern.

Psychische Belastung Rechtliche Grundlagen

Bestandteil des Arbeitsschutzgesetzes…

Auch wenn der Zusammenhang nicht gleich offensichtlich ist – psychische Belastungen sind ein arbeitsschutzrechtliches wie arbeitsschutzrelevantes Thema. Seit der Novellierung im Jahre 2013 ist die psychische Belastung fester Bestandteil des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG): 

„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ (§ 5 Abs. 1)

„Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch (…) psychische Belastungen bei der Arbeit.“ (§ 5 Abs. 3 Nr. 6)

…und weiterer Gesetze, Verordnungen und Richtlinien 

Die Betrachtung der Gefährdungen durch psychische Belastung ist aber nicht nur Bestandteil des ArbSchG, sondern auch folgender Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, in denen direkt die psychischen Belastungen oder Verweise auf das ArbSchG aufgezeigt sind:

  • Biostoffverordnung (§ 4 Abs. 3 Satz 5a) 
  • Gefahrstoffverordnung ( § 6 & Anhang 1 Nr. 4,5)
  • Arbeitsstättenverordnung (§ 3 Abs. 1)
  • Mutterschutzgesetz (§ 9 Abs. 1)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 28)
  • Betriebssicherheitsverordnung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3)
  • Arbeitszeitgesetz (§ 6 Abs. 1)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (§ 3 Abs. 1 Satz 1d)
  • Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) (§ 1 Abs. 2 und 3)
  • Baustellenverordnung (§ 3 Abs. 3 Satz 1)
  • Maschinenrichtlinie (1.1.6 und 1.3.7)

KomNet gut beraten, gesund arbeiten.