Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Airbags und Gurtstraffer

Nahaufnahme eines Lenkrad mit der Aufschrift "Airbag" in der Mitte

Airbags und Gurtstraffer

Sprengstoff

Pyrotechnische Rückhaltesysteme wie zum Beispiel Airbags oder Gurtstraffer schützen die Insassinnen und Insassen eines Kraftfahrzeuges bei Verkehrsunfällen. Damit auch bei Arbeiten an diesen Systemen alles sicher verläuft, sind folgende Hinweise zu beachten. 

Der Umgang mit Airbags und Gurtstraffern erfordert Fachkunde (§ 4 Abs. 3 der 1. SprengV). Zwar muss die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber selbst keinen Fachkundenachweis erbringen, wenn diese oder dieser nicht mit Airbags und Gurtstraffern arbeitet. Eine gewisse Fachkunde wird aber von den Beschäftigten verlangt, die mit den entsprechenden Systemen umgehen, wie zum Beispiel Kraftfahrzeugmechanikerinnen und -mechaniker. 

Diese eingeschränkte Fachkunde wird in einer etwa sechsstündigen Schulung vermittelt. Sie berechtigt ausschließlich dazu, Airbag- und Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 (alt: Klasse T1) ein- und auszubauen sowie diese im eingebauten Zustand zu zerstören. Geeignete Lehrgänge bieten zum Beispiel Automobilhersteller, Handwerkskammern oder Kfz-Innungen.

Für alle hier nicht genannten Tätigkeiten ist eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erforderlich. Dazu zählt beispielsweise das Zünden des Airbags im ausgebauten Zustand. Eine Erlaubnis setzt eine tiefere Fachkunde und eine Zuverlässigkeitsprüfung voraus.

Anzeige bei der zuständigen Behörde erforderlich

Jedes Unternehmen und jeder Betrieb, in dem an und mit Airbags und Gurtstraffern gearbeitet wird, hat den Umgang zuvor der für den Betriebssitz zuständigen Behörde unter gleichzeitiger Benennung der geschulten Person anzuzeigen (§ 14 SprengG). Diese Anzeige ist in Nordrhein-Westfalen an das Arbeitsschutzdezernat der jeweiligen Bezirksregierung zu richten und wird von dort schriftlich bestätigt.

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