Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Feuerwerkskörper

Buntes Feuerwerk vor dunklem Himmel

Feuerwerkskörper

Sprengstoff

Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und somit potentiell gefährlich sind. Je nach dem Grad der Gefährlichkeit werden sie in Kategorien von F1 bis F 4 unterteilt, die jeweils bestimmte Anforderungen an Verkauf und Anwendung voraussetzen.

Feuerwerkskörper abbrennen nur in bestimmten Fällen genehmigungsfrei  

Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen 

  • das ganze Jahr über 
  • von Personen abgebrannt werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.

In die Kategorie F1 fallen Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in geschlossenen Bereichen einschließlich in Wohngebäuden vorgesehen sind (z. B. Wunderkerzen)

Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen ohne Genehmigung nur

  • in der Zeit von Silvester bis Neujahr
  • von volljährigen Personen 
  • bei erhöhter Vorsicht und Beachtung der Gebrauchshinweise
  • ganztägig abgebrannt werden.

Zur Kategorie F2 zählen Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind (z. B Raketen)

Abgesehen von diesen Ausnahmen ist das Abbrennen eines Feuerwerks grundsätzlich verboten. Bei besonderen Anlässen, wie zum Beispiel Hochzeit, runder Geburtstag etc., besteht aber die Möglichkeit, bei der Ordnungsbehörde eine Abbrenngenehmigung zu beantragen. Für den privaten Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist die Vorlage dieser Genehmigung erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung besteht nicht.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind fachkundige Pyrotechnikerinnen und -techniker mit einem Befähigungsschein (§ 20 SprengG). Sie haben ein Feuerwerk ganzjährig der Ordnungsbehörde spätestens zwei Wochen vor dem Ereignis anzuzeigen.

Räumliche Einschränkungen

In unmittelbarer Nähe von zum Beispiel Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern generell verboten. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde weitere Verbote erlassen.

Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk

Wenn Unternehmen beabsichtigen, erstmalig Feuerwerk der Kategorien F1 und F2 zu verkaufen, müssen sie dies mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Verkaufstätigkeit dem Arbeitsschutzdezernat der zuständigen Bezirksregierung anzeigen. Die Anzeige muss unter anderem Angaben zur Leitung des Betriebes oder zur verantwortlichen Person für den Verkauf enthalten.

Standort des Lagers

Dabei sind die Lagerbedingungen besonders zu beachten. Container für die Lagerung müssen von Gebäuden ausreichend Abstand haben. Der Aufstellungsort ist mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen.

Die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen sind regelmäßig mit speziell geschulten Mitarbeitenden unterwegs, um den Verkauf von Silvesterfeuerwerk vor Ort zu überprüfen. Dabei kontrollieren die Mitarbeitenden nicht nur, ob die gesetzlichen Vorgaben für pyrotechnische Artikel eingehalten werden. Sie legen auch ein besonderes Augenmerk auf die Verkaufsräume. Die Überprüfung der gesetzlichen Flucht- und Rettungswege und der vorzuhaltenden Brandschutzeinrichtungen dient dabei nicht nur dem Schutz der Kundinnen und Kunden beim Einkauf, sondern auch dem Schutz des dort tätigen Verkaufspersonals.

Feuerwerk an Silvester

Wer zu Silvester Feuerwerk zündet, sollte sich seiner Verantwortung und der Gefahren bewusst sein. Mit dem entsprechenden Handeln steht einem unbeschwerten Jahreswechsel nichts entgegen. 

Die CE-Kennzeichnung

Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat und sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind (§ 5 SprengG). Es sollten daher nur Produkte verwendet werden, die die  vorgeschriebene CE-Kennzeichnung aufweisen. Nur dann kann man mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine Gefahr von den Produkten ausgeht.

Bühnenfeuerwerke

Beim Verwenden von Feuerwerkskörpern auf Bühnen, in Veranstaltungsräumen oder bei Vorführungen auf Spielflächen im Freien bestehen Brand- und Explosionsgefahren für die Mitwirkenden, die Besucherinnen und Besucher sowie für die baulichen Einrichtungen. Daher unterliegt der Umgang mit Bühnenpyrotechnik dem Sprengstoffrecht und ist im Vorfeld bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. 

KomNet gut beraten, gesund arbeiten.