
Anerkennung von Strahlenschutzkursen
Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz und deren Aktualisierung (§ 47 Abs.1 Nr. 3 und § 48 Abs.1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) setzt den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Strahlenschutzkurs voraus (§ 51 StrlSchV). Die Anerkennung solcher Kurse ist notwendig, um bei allen Veranstaltern eine gleichbleibende Qualität im Hinblick auf die Lehrinhalte und die organisatorischen Voraussetzungen einfordern und gewährleisten zu können.
Antragstellung auf Anerkennung
Die Leiterin bzw. der Leiter der veranstaltenden Einrichtung stellt den Antrag für die Durchführung der Kurse. Es ist dabei grundsätzlich zwischen den Kursen zum Erwerb der Fachkunde und denen zu ihrer Aktualisierung zu unterscheiden. Im Antrag spezifiziert die oder der Antragstellende die Kursbezeichnung (Fachkundegruppe/Module/Grund- oder Spezialkurs/Kreis an Teilnehmenden) und nennt den Kursveranstalter sowie die Kursstätte. Außerdem muss die kursleitende Person namentlich benannt werden. Diese ist zusammen mit der veranstaltenden Einrichtung für den betreffenden Kurs verantwortlich.
Detaillierter Lehrplan
Die Kursinhalte müssen in Form eines detaillierten Lehrplans bzw. einer klaren und verständlichen Programmübersicht beschrieben werden. Dabei sind der Zeitumfang, die jeweiligen Referierenden, die betreffenden Lehrinhalte, sowie gegebenenfalls Praktika und Übungen und theoretische Unterweisungen stichwortartig zusammenzufassen.
Liste der Referierenden
Die Referierenden sind namentlich unter Angabe ihrer fachlichen Qualifikation für die jeweilige Thematik zu benennen. Dieser Qualifikationsnachweis kann beispielsweise durch langjährige Berufserfahrung, Vortragstätigkeit, Mitarbeit in Fachgremien und durch Vorliegen geeigneter Fachkundebescheinigungen erfolgen.
Angaben zur Ausbildungsstätte
Es sind Angaben zum Veranstaltungsort, zu vorhandenen Medien und zur zulässigen Anzahl von Teilnehmenden erforderlich.
Die Räumlichkeiten müssen sowohl von der Größe als auch ihrer technischen Ausstattung, zum Beispiel PC und Beamer, geeignet sein, die Veranstaltung für die maximal vorgesehene Anzahl der Teilnehmenden durchzuführen.
Vorgaben für die Teilnahmebescheinigung
Die Teilnahmebescheinigung ist mit Briefkopf des Kursveranstalters nach den Vorgaben der Fachkunde-Richtlinien auszustellen. Diese Bescheinigung muss persönliche Angaben zum Kursteilnehmenden (Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort), zum Veranstaltungsort, zum Kurstermin und zur Anzahl der Unterrichtseinheiten enthalten. Außerdem ist ein Hinweis auf die Anerkennung durch die zuständige Behörde (Datum, Aktenzeichen) anzuführen.
Voraussetzung für die Anerkennung
Im Rahmen der behördlichen Aufsicht werden nicht angemeldete Kurskontrollen durchgeführt. Ein Strahlenschutzkurs kann nach § 51 StrlSchV anerkannt werden, wenn dieser den Anforderungen der jeweiligen Fachkunde-Richtlinie gerecht wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:
Übersicht über die Richtlinien für die Kursinhalte
Die Inhalte und der zeitliche Umfang der Kurse sind entsprechend der folgenden Richtlinien zu gestalten:
- „Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sowie über Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen“
- „Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung“
- „Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“
- „Strahlenschutz in der Medizin – Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung“,
- „Strahlenschutz in der Tierheilkunde – Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung“
- „Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte – Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung“
- „Richtlinienmodul zur StrlSchV ‘Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)‘ – Anforderungen an den Erwerb –“
Skripte oder Präsentationen können sowohl in Papierform als auch digital eingereicht werden. Außerdem müssen Praktika oder Demonstrationsübungen bezüglich ihrer Art, ihres Umfangs sowie der erforderlichen Einrichtungen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Teilnehmendenzahl pro Arbeitsgruppe näher beschrieben werden. Den Kursteilnehmenden ist geeignetes Lehrmaterial zur Verfügung zu stellen.
Hier finden Sie weitere Informationen
Service – Bundesweit anerkannte Kurse
Bundesweite Listen von Kursanbietern für anerkannte Strahlenschutzkurse finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Strahlenschutz.
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