Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Bescheinigung der Fachkunde

Eine Frau richtet den Arm eines Röntgenarms aus, im Hintergrund ist der junge Patient zu sehen

Bescheinigung der Fachkunde

Ionisierende Strahlung wie beispielsweise Röntgenstrahlung ist für den Menschen potenziell gefährlich und kann kritische biologische Wirkungen wie Krebs auslösen. Daher müssen Personen, die mit dieser Strahlung umgehen, entsprechend qualifiziert sein oder von diesbezüglich qualifizierten Personen angeleitet und beaufsichtigt werden. Das gilt insbesondere in der Medizin.

Richtlinien für die Fachkunde im Strahlenschutz

Um die Fachkunde im Strahlenschutz (§ 47 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)) zu erlangen, sind im technischen Bereich folgende Richtlinien maßgebend:

  • Die „Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sowie über Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen“ 
  • Die „Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung“

Nachweise für die Fachkunde

Die Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel erworben durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich 

  • geeignete Ausbildung mit dem entsprechenden Zeugnis, 
  • praktische Erfahrung (Berufserfahrung). Diese ist durch Nachweise entsprechender Tätigkeiten in dem jeweiligen Gebiet (Anwendungsbereich) zu belegen, und 
  • durch die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen mit einem Zertifikat (Kursbescheinigung) des Veranstalters. Dieses Zertifikat darf insgesamt nicht älter als fünf Jahre sein und gilt nicht als Fachkundenachweis

Das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA) prüft als zuständige Stelle in NRW nach Eingang der Unterlagen die Fachkunde. Sind die Unterlagen vollständig, bescheinigt das Landesinstitut die Fachkunde. Ein Aktualisierungskurs ist nicht Gegenstand der Antragsprüfung.

Medizinphysik-Expertinnen und -Experten (MPE)

Nach § 131 Abs. 1 der StrlSchV ist im Rahmen von Behandlungen mit

  • radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin (NUK) oder
  • ionisierender Strahlung in der Strahlentherapie (Teletherapie, Brachytherapie sowie Röntgentherapie), welche einen individuellen Bestrahlungsplan erfordern,

eine ausreichende Anzahl von fachkundigen MPE zur engen Mitarbeit bei der Festlegung des Bestrahlungsplans bzw. bei der Durchführung der Behandlung notwendig.

Ein MPE ist zur konsiliarischen Mitarbeit hinzuziehen, bei Untersuchungen

  • die mit offenen radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung (z. B. Computertomographen) durchgeführt werden,
  • an Geräten zur dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit niedrigem Objektkontrast (Ausnahme: Tomosynthese) oder
  • der Interventionsradiologie mit einer Durchleuchtungseinrichtung, bei der hohe Expositionen an Patientin oder Patient und Personal vorkommen können.

Der Umfang, in dem der Medizinphysik-Experte hinzuzuziehen ist, richtet sich nach der Art und Anzahl der Untersuchungen oder Behandlungen sowie der Anzahl der eingesetzten Geräte.

Eine MPE ist bei allen weiteren Anwendungen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung zur Beratung hinzuziehen, soweit dies zur Optimierung des Strahlenschutzes oder zur Gewährleistung der erforderlichen Qualität geboten ist.

Fachkunde für MPE: Mögliche Anwendungsgebiete

Die Fachkunde für MPE kann für folgende Anwendungsgebiete beantragt werden:

 StrahlentherapieNuklearmedizinRöntgendiagnostik
Teilgebiete
  • Teletherapie
  • Brachytherapie
  • Röntgentherapie
  • Partikeltherapie (als Zusatz zur Teletherapie)
  • nuklearmedizinische Diagnostik
  • nuklearmedizinische Therapie
  • Computertomographie und Digitale Volumentomographie
  • Interventionelle Radiologie und Durchleuchtung
  • Spezielle Röntgenaufnahmen

Grundsätzlich soll die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz jeweils für das gesamte Anwendungsgebiet (Strahlentherapie, Nuklearmedizin oder Röntgendiagnostik) erworben werden. Ist dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, kann die Fachkunde auch für die oben genannten Teilgebiete erworben werden.

Gesundheitlicher Nutzen muss Risiko überwiegen

In der Medizin wird ionisierende Strahlung zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken am Menschen angewandt. Der gesundheitliche Nutzen für die Patientin oder den Patienten muss höher sein als ein durch die Strahlung induziertes Risiko.

Genehmigung bzw. Anzeigeverfahren erforderlich

Ionisierende Strahlung darf in der Medizin und außerhalb der Medizin nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 StrlSchG) oder über ein bei ihr einzuleitendes Anzeigeverfahren (§ 19 Abs. 3 Nr. 5 StrlSchG) genutzt werden. 

Nennung von Strahlenschutzbeauftragten bzw. -verantwortlichen

Eine wesentliche Voraussetzung in diesem Zusammenhang ist die Benennung von Strahlenschutzbeauftragten (SSB). Werden keine SSBs benannt, sind entsprechend qualifizierte Strahlenschutzverantwortliche (SSV) anzugeben. SSBs und qualifizierte SSVs müssen eine erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz (§ 47 StrlSchV) für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und genehmigungspflichtigen Störstrahlern bzw. für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und den Betrieb von Beschleunigeranlagen aufweisen.

Aktualisierung der Fachkunde 

Die Fachkunde im Strahlenschutz ist mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder einer anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme zu aktualisieren (§ 48 StrlSchV). Die Teilnahmebescheinigungen sind der zuständigen Behörde auf Anforderung zusammen mit der Bescheinigung der Fachkunde bzw. der Kenntnisse vorzulegen.

Grundsätzlich ist bei dem Erwerb der Fachkunde zwischen der medizinischen und der technischen Anwendung ionisierender Strahlung zu unterscheiden.

Richtlinien für den Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz für MPE 

Für den Erwerb der Fachkunde nach dem 01. März 2021 gelten die Maßgaben des neuen Richtlinienmoduls „Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)“.

Die Erlangung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 StrlSchV für Medizinphysik-Expertinnen und -Experten (MPE) erfolgt nach 

Die zuständige Stelle prüft und bescheinigt den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für MPE. Hierzu sind folgende Nachweise erforderlich:

  • Ein erfolgreich abgeschlossenes Masterstudium in „Medizinischer Physik“.
  • Absolventinnen und Absolventen anderer naturwissenschaftlich-technischer Masterstudiengänge müssen zusätzlich zur Prüfung der Gleichwertigkeit einen Nachweis über das äquivalente Qualifikationsniveau zum Masterstudiengang „Medizinische Physik“ nach Anlage A2 Nr. 3 der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ bzw. Anlage 1 des Richtlinienmoduls „Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)“ erbringen. Anschließend erfolgt der Nachweis des erforderlichen Wissens für die Tätigkeit als MPE in der Regel in einem Fachgespräch.
  • Erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde (Grundkurs und Spezialkurs für MPE) nach den oben genannten Richtlinien bzw. dem oben genannten Richtlinienmodul.
  • Bei Beantragung der Fachkundebescheinigung darf das Zertifikat des Kursveranstalters über die erfolgreiche Teilnahme an einem Strahlenschutzkurs nicht älter als fünf Jahre sein (§ 47 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV ). Ein Aktualisierungskurs ist nicht Gegenstand der Antragsprüfung.
  • Die Sachkunde beinhaltet die theoretischen Kenntnisse und praktische Erfahrung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung, welche unter Aufsicht und Verantwortung einer oder eines für das jeweilige Anwendungsgebiet fachkundigen MPE vermittelt werden. Sie darf nur in Einrichtungen erworben werden, die über eine entsprechende technische und personelle Ausstattung verfügen. Die zu erwerbenden Kompetenzen und Inhalte sind in den oben genannten Richtlinien bzw. dem oben genannten Richtlinienmodul dargelegt. 
  • Der Erwerb der praktischen Erfahrung ist durch Zeugnisse nach Anlage 5 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin, Anlage 13 der „Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“ bzw. Anlage 5 des Richtlinienmoduls „Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)“ nachzuweisen.

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Neues Richtlinienmodul „Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)“

Neues Richtlinienmodul „Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)“ ab dem 01. März 2021

Gilt für einen Erwerb der Fachkunde, der ab dem 01. März 2021 begonnen wurde.

Das Richtlinienmodul ersetzt die Ausführungen in der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ sowie der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“ und legt neue Anforderungen an den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für Medizinphysik-Expertinnen und -Experten (MPE) fest.

Einige wichtige Neuerungen der neuen Richtlinie im Überblick:

  • Der Grundkurs im Strahlenschutz soll spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beginn des Sachkundeerwerbs absolviert werden.
  • Neue Spezialkurse im Strahlenschutz (Basis-, Einzel- und Gesamtkurse)
  • Die oder der die Sachkunde vermittelnde MPE soll eine mindestens dreijährige Erfahrung auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet besitzen
  • Verkürzte Mindestdauer des Sachkundeerwerbs im Zusammenhang mit dem erstmaligen Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
  • Neue Mindestdauer des Sachkundeerwerbs im Zusammenhang mit der Erweiterung einer bereits bestehenden Fachkunde im Strahlenschutz
  • Neue Mindestdauer für den gleichzeitigen Erwerb mehrerer erforderlicher Fachkunden im Strahlenschutz
  • Katalog von Kompetenzen und Tätigkeiten, welche im Rahmen der Sachkunde zu erlangen sind.
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