
Betrieb von Beschleunigeranlagen
Der Betrieb von Anlagen, wie beispielsweise medizinischen Beschleunigern, zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Besonders leistungsfähige Anlagen benötigen gegebenenfalls bereits im Vorfeld für die Errichtung der Anlage eine Genehmigung. Es existieren auch Anwendungsbereiche, bei denen die Anzeige des Betriebs ausreicht.
Nachweispflichten für Betreiber von Beschleunigeranlagen
Bevor eine Beschleunigeranlage in Betrieb genommen wird und in bestimmten Fällen sogar schon vor ihrer Errichtung, müssen die Antragstellenden nachweisen, dass
- die Einrichtung technisch und baulich so geplant ist, dass die Schutzvorschriften auch eingehalten werden können und
- die Tätigkeit an dieser Einrichtung von zuverlässigen und besonders fachkundigen Personen geleitet und beaufsichtigt wird, entweder von der Unternehmerin oder dem Unternehmer selbst oder von einer oder einem Strahlenschutzbeauftragten. Bei medizinischen Anwendungen am Menschen ist zusätzlich für den medizinischen Bereich eine Medizinphysikexpertin oder -experte als Strahlenschutzbeauftragte oder -beauftragter zu bestellen.
Genehmigung durch die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen
Die Genehmigungen für Beschleunigeranlagen erteilt das jeweils zuständige Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung (§ 12 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)). Um Antragstellenden die Zusammenstellung der erforderlichen Angaben und Unterlagen zu erleichtern, gibt es die sogenannten Merkpostenlisten. Diese finden sich unter dem Link „Anträge, Formulare & Hinweise“ in der Navigationsleiste rechts bei „Unterlagen und weitere Informationen“.
Merkpostenlisten erleichtern Antragstellung
Die Merkpostenlisten fragen die im Strahlenschutzgesetz aufgeführten Genehmigungsvoraussetzungen ab (§§ 13, 14, 16, 25 und 27 in Verbindung mit Anlage 2 StrlSchG). Für Antragstellende sowie die bearbeitende Behörde erleichtert es die Bearbeitung, wenn die Gliederung der Merkpostenliste im Antrag übernommen wird.
Für Beschleunigeranlagen zur technischen Anwendung ist es empfehlenswert, den Antrag in Anlehnung an die „medizinische“ Merkpostenliste zu stellen. Angesichts des je nach Anwendung höchst unterschiedlichen Umfangs der erforderlichen Angaben und Unterlagen gibt es kein einheitliches Antragsformular mehr.
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