Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Betrieb von Röntgeneinrichtungen

Auf einer Kleiderstange hängen viele Bleischürzen, wie sie beim Röntgen zum Einsatz kommen

Betrieb von Röntgeneinrichtungen

Betreiber von Röntgeneinrichtungen müssen vor Inbetriebnahme nachweisen, dass 

  • die Einrichtung technisch und baulich so geplant ist, dass die Schutzvorschriften eingehalten werden können und 
  • die Tätigkeit an dieser Einrichtung von zuverlässigen und besonders fachkundigen Personen geleitet und beaufsichtigt wird – entweder von dem Unternehmer oder der Unternehmerin selbst oder von Strahlenschutzbeauftragten.

Betrieb von Röntgeneinrichtungen in Nordrhein-Westfalen

Die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen sind in ihrem jeweiligen Bezirk für alle unter das Strahlenschutzgesetz fallen Röntgeneinrichtungen zuständig. Dies betrifft Röntgeneinrichtungen für die medizinische oder technische Verwendung sowie Störstrahler mit einer Spannung zwischen fünf Kiloelektronenvolt und einem Megaelektronenvolt.

Die Aufgaben der Arbeitsschutzdezernate und …

Das Arbeitsschutzdezernat hat im Rahmen des Strahlenschutzgesetzes die Aufgaben, 

  • die gesetzlichen Vorgaben zu überwachen und 
  • Genehmigungen oder Bescheide zu erteilen.

… zugehörige Verwaltungsverfahren

Das Arbeitsschutzdezernat Bezirksregierung bearbeitet im Rahmen des Strahlenschutzgesetzes folgende Verfahren:

  • Genehmigung von Röntgeneinrichtungen
  • Bestätigung der Anzeige von Röntgeneinrichtungen
  • Bestätigung der Bestellung einer oder eines Strahlenschutzbeauftragten
  • Bestätigung von technischen oder personellen Änderungen
  • Festlegung einer Ersatzdosis
  • Abmeldung von Röntgeneinrichtungen, Strahlenschutzbeauftragten oder Strahlenschutzverantwortlichen

Sonderfall Teleradiologie

Bei der Teleradiologie geht es um eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anwesenheitspflicht einer Ärztin oder eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde bei der Durchführung radiologischer Untersuchungen.

Für den teleradiologischen Betrieb einer Röntgeneinrichtung bedarf es einer besonderen Genehmigung. Im Genehmigungsverfahren ist eine Vielzahl von Voraussetzungen nachzuweisen, unter anderem die persönlichen Voraussetzungen des an der Untersuchung beteiligten Personals. Dazu gehören die Teleradiologinnen und -radiologen, das ärztliche Personal am Untersuchungsort und die medizinisch-technischen Radiologieassistentinnen und -assistenten, die die Untersuchung technisch durchführen. 

Darüber hinaus sind die technischen Einrichtungen relevant, die zusätzlich zu den Anforderungen des Normalbetriebs erforderlich sind, insbesondere die sogenannte teleradiologische Strecke.

Die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen führen das Genehmigungsverfahren für Einrichtungen für ihren jeweiligen Bezirk durch. Um die Zusammenstellung der Antragsunterlagen zu vereinfachen, stehen Dokumente als PDF-Dateien zum Download zur Verfügung. Diese geben Auskunft darüber, in welcher Form die Voraussetzungen nachgewiesen werden können. Gleichzeitig können und sollen die Ausdrucke als Registerblätter im Ordner mit dem Genehmigungsantrag verwendet werden.

Tätigkeiten mit ionisierender Strahlung genehmigen oder anzeigen

Nur in wenigen Fällen ist für Tätigkeiten mit ionisierender Strahlung Genehmigung erforderlich (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)). Für Röntgeneinrichtungen, die entweder eine Bauartzulassung haben oder nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes in Verkehr gebracht wurden, reicht eine Anzeige aus (§ 19 Abs. 1 StrlSchG). In diesen Fällen hat schon die Herstellerin oder der Hersteller nachgewiesen, dass das Produkt wichtigen Sicherheitsanforderungen entspricht.

Am Ende des Genehmigungsverfahrens durch das Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung steht ein Genehmigungsbescheid.

Am Ende des Anzeigeverfahrens erteilt das Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung eine schriftliche Bestätigung, dass die Einrichtung genehmigungsfrei betrieben werden darf.

Die Gebühr für das Genehmigungs- beziehungsweise das Anzeigeverfahren beträgt je nach Fallgestaltung zwischen 150,00 und 1.000,00 Euro. In Einzelfällen kann die Gebühr auch davon abweichen.

Fachkundebescheinigungen

Fachkundebescheinigungen stellen die jeweilige Ärztekammern bzw. das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA) für den technischen Bereich aus. Diese Einrichtungen können auch bei Fragen zu anerkannten Kursen weiterhelfen. Das Landesinstitut führt eine Liste der behördlich bestimmten Sachverständigen in Nordrhein-Westfalen. Amtliche Dosimeter können zum Beispiel über das Materialprüfungsamt NRW bezogen und ausgewertet werden.

Medizinphysik-Expertinnen und -Experten in der Röntgendiagnostik

Das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung sehen auch für das Anwendungsgebiet der Röntgendiagnostik die Einbindung einer fachkundigen Medizinphysik-Expertin oder eines Medizinphysik-Experten vor.

Eine Medizinphysik-Expertin oder ein Medizinphysik-Experte muss zur Mitarbeit bei Untersuchungen mit ionisierender Strahlung herangezogen werden, die

  • mit einem Computertomographen oder
  • mit Geräten zur dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit niedrigem Röntgenkontrast durchgeführt werden und
  • bei Interventionen, bei denen Röntgeneinrichtungen zur Durchleuchtung eingesetzt werden und die mit erheblichen Expositionen verbunden sind

(§ 19 Abs. 3 Nr. 6§ 14 Abs. 1 Nr. 2b des Strahlenschutzgesetzes sowie § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Strahlenschutzverordnung).

Auf eine Medizinphysik-Expertin oder einen -Experten komplett zu verzichten, ist nach den Vorgaben des Bundesumweltministeriums nicht möglich.

KomNet gut beraten, gesund arbeiten.