
Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten
Von der zuständigen Behörde ermächtigte Ärztinnen bzw. Ärzte führen die ärztliche Überwachung bei beruflicher Exposition durch. Die Ermächtigung wird nur Ärztinnen und Ärzten erteilt, welche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nachweisen. Die Ermächtigung ist personen- und ortsgebunden sowie auf fünf Jahre befristet.
Aufgaben der ermächtigten Ärztinnen und Ärzten
Die ermächtigte Ärztin oder der ermächtigte Arzt hat die Aufgabe,
- die Erstuntersuchungen,
- die erneuten Untersuchungen und
- die Beurteilungen nach den §§ 77 und 78 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie
- die besondere ärztliche Überwachung nach § 81 StrlSchV
durchzuführen.
Sie oder er muss Maßnahmen vorschlagen, die bei erhöhter Exposition gesundheitlichen Schäden vorbeugen und zu ihrer Abwehr erforderlich sind.
Die ermächtigte Ärztin oder der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, für jede Person, die der ärztlichen Überwachung unterliegt, eine Gesundheitsakte zu führen (§ 79 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)).
Voraussetzungen für die Ermächtigung
Die antragstellende Person muss seit mehreren Jahren eine praktische ärztliche Tätigkeit ausüben. Diese umfasst vor allem Gebiete und arbeitsmedizinische Inhalte, welche für die Ermächtigung relevant sind.
Berufsausbildungsnachweis
Als Berufsausbildungsnachweis dienen beglaubigte Kopien
- der Approbation als Ärztin oder Arzt und
- der fachlichen Befähigung
- als Fachärztin oder Facharzt für „Arbeitsmedizin“ oder
- Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“.
Als Ärztin oder Arzt ohne arbeitsmedizinische Berufsausbildung ist ein zusätzlicher Kurs zur arbeitsmedizinischen Bewertung von Arbeitsplätzen notwendig.
Abgabe einer unterzeichneten Erklärung
Die antragstellende Person muss eine unterzeichnete Erklärung abgeben, dass sie keine Personen untersucht, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Strahlenschutzverantwortliche oder Strahlenschutzbeauftragte oder anderen unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnissen unterstellt sind. Siehe:
- Antrag auf Ermächtigung zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach §175 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung - StrSchV- in der derzeit gültigen Fassung (Seite 6).
Nachweis der Fachkunde
Die Person muss ihre Fachkunde im Strahlenschutz nachweisen (§ 175 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV). Dieser Nachweis der Bescheinigung muss bei der zuständigen Ärztekammer beantragt werden.
Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten Rechtliche Grundlagen
Nach § 175 StrlSchV werden Ärztinnen und Ärzte zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach den §§ 77, 78, 79 und 81 StrlSchV in Verbindung mit §§ 151, 158, 165 oder 166 StrlSchV ermächtigt.
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