Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Fachkundige Personen und Strahlenschutzbeauftragte

5 hölzerne Bauklötzchen mit einem abgehakten Kästchen-Icon liegen auf einer Oberfläche

Fachkundige Personen und Strahlenschutzbeauftragte

Wer Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, wie beispielsweise Beschleuniger, oder Röntgeneinrichtungen betreibt oder mit radioaktiven Stoffen umgeht, muss dafür sorgen, dass der Betrieb dieser Anlagen bzw. der Umgang mit diesen Stoffen von einer fachkundigen Person geleitet wird. Die Betreiberin oder der Betreiber solcher Anlagen muss deshalb entweder selbst fachkundig sein oder Strahlenschutzbeauftragte bestellen.

Nachweis fachkundiger Personen

Die Betreiberin oder der Betreiber muss dem zuständigen Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung zunächst in den strahlenschutzrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nachweisen, dass fachkundige Personen vorhanden sind. Wenn sich später Änderungen ergeben, sind diese der zuständigen Behörde mitzuteilen, zum Beispiel, wenn eine Person die Arbeitsstelle wechselt oder in den Ruhestand geht.

Einverständnis der Behörde erforderlich

Das Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung muss sich in einem Bescheid mit der Bestellung der betreffenden Personen einverstanden erklären, damit diese ihre Aufgaben als Strahlenschutzbeauftragte wahrnehmen können.

Sowohl die Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten als auch die Mitteilung an die Behörde können formlos erfolgen.

Notwendige Unterlagen für die Mitteilung

Der Mitteilung an das Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung muss eine Ausfertigung über die Bestellung der bzw. des Strahlenschutzbeauftragten sowie die Fachkundebescheinigung beiliegen. Zusätzlich müssen sämtliche Nachweise über die alle fünf Jahre vorgeschriebene Aktualisierung der Fachkunde eingereicht werden.

Handelt es sich bei den Strahlenschutzbeauftragten um Ärztinnen bzw. Ärzte, ist die Approbationsurkunde in Kopie vorzulegen.

Sollen Personen im nichtmedizinischen Bereich zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, müssen sie beim Einwohnermeldeamt ihres Hauptwohnsitzes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „O“) beantragen. Dieses wird von dort direkt an das zuständige Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung gesandt.

Fachkundige Personen und Strahlenschutzbeauftragte Rechtliche Grundlagen

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