
FAQ Strahlenschutz
Bei den Häufig gestellten Fragen (FAQ) zum Thema Strahlenschutz geht es unter anderem um Themen wie Fachkundenachweise, Strahlenschutzbeauftragte oder Dosimeter.
FAQ Fachkunde im Strahlenschutz
Liegt der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig vor, kann die zuständige Stelle die Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz widerrufen oder deren Fortgeltung mit Auflagen versehen.
Zusätzlich kann die zuständige Behörde gegenüber Strahlenschutzverantwortlichen die Beschäftigung von Personen mit Fachkunde bzw. Kenntnissen vorübergehend einschränken, wenn eine Aktualisierung nicht fristgerecht erfolgt ist. Eine Verlängerung der Aktualisierungsfrist ist hingegen in keinem Fall möglich.
Grundsätzlich bleiben die Fachkunde bzw. Kenntnisse im Strahlenschutz erhalten, auch wenn die Aktualisierungsfrist überschritten ist. Um die gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, ist der nächstmögliche, geeignete und zumutbare Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde bzw. Kenntnisse zu besuchen.
Hierfür bedarf es keiner Zustimmung durch die zuständige Behörde.
Die Teilnahmebescheinigung über die Aktualisierung muss der Behörde nur auf Verlangen vorgelegt werden.
Kurse zum Erwerb bzw. zur Aktualisierung der Fachkunde respektive der Kenntnisse finden sich bei verschiedenen Anbietern. Da es eine Vielzahl von Tätigkeitsarten und Kursanbietern gibt, kann Ihnen hier keine konkrete Auskunft erteilt werden. Die überwiegende Anzahl von Kursanbietern lässt sich über eine Suche im Internet finden.
- Auch auf der Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz sind geeignete Kursanbieter zu finden
Die Antwort auf diese Frage hängt vom Einzelfall ab, der Art der Tätigkeit (Betrieb von Röntgeneinrichtungen, Umgang mit radioaktiven Stoffen etc.) sowie der geplanten Anwendung und kann nur individuell erfolgen.
Die Informationen zu einzelnen Fachkundegruppen finden Sie in den unten genannten Richtlinien:
- Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin
- Richtlinie (Strahlenschutz in der Medizin) zur Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV)
- Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern
- Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung)
- Strahlenschutz in der Tierheilkunde – Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV)
Für das jeweilige Anwendungsgebiet müssen Sie eine geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs nachweisen. Mit den entsprechenden Nachweisen können Sie eine Fachkundebescheinigung bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die zuständigen Stellen in NRW sind
- für die Humanmedizin die Ärztekammer Nordrhein bzw. Westfalen-Lippe
- für die Zahnmedizin die Zahnärztekammer Nordrhein bzw. Westfalen-Lippe
- für die Tiermedizin die Tierärztekammer Nordrhein bzw. Westfalen-Lippe
- für den technischen Bereich das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA)
Die Fachkunde wird in Nordrhein-Westfalen durch die zuständige Stelle bescheinigt. In der Medizin ist das die jeweilige Ärzte-, Zahnärzte- bzw. Tierärztekammer.
Die Fachkunde in der Technik bescheinigt das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA). Informationen erhalten Sie unter den Rufnummern 0211-3101-2226 und -2449 und auf der Unterseite Bescheinigung der Fachkunde.
FAQ Anträge und Anzeigen
Über diesen Link gelangen Sie direkt zu den Formularen und Merkpostenlisten.
Die Merkpostenlisten und Formulare führen Sie durch das Antragsverfahren. Zu den einzelnen Gliederungspunkten müssen Sie Angaben machen und entsprechend der Fragestellung Unterlagen beifügen.
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FAQ Betreiberwechsel, Mitbenutzung und Stilllegung
Die oder der bisherige Strahlenschutzverantwortliche muss den Betrieb der Röntgeneinrichtung, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung bzw. den Umgang mit den radioaktiven Stoffen bei der zuständigen Behörde (in der Regel das Arbeitsschutzdezernat der jeweiligen Bezirksregierung) formlos abmelden.
Die oder der zukünftige Strahlenschutzverantwortliche muss den Betrieb der Röntgeneinrichtung anzeigen bzw. eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde für den Betrieb der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung bzw. den Umgang mit radioaktiven Stoffen beantragen.
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Wer eine Röntgeneinrichtung eigenverantwortlich verwendet, benötigt eine Genehmigung bzw. muss den Betrieb bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Sobald eine weitere Person die Röntgeneinrichtung nutzt, muss die bzw. der vorhandene Strahlenschutzverantwortliche zusätzlich die zuständige Behörde unterrichten.
Die Beendigung des Betriebes der Röntgeneinrichtung ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die entsprechende Mitteilung kann formlos erfolgen. Sie sollte die notwendigen Daten zur Röntgeneinrichtung beinhalten, zum Beispiel Bezeichnung, Prüfberichtsnummer und Standort, gegebenenfalls auch das Aktenzeichen des Genehmigungsbescheides bzw. der Anzeigebestätigung.
FAQ Strahlenschutzbeauftragte
Die Bestellung erfolgt formlos, insoweit bedarf es keines Vordrucks. Bei der Bestellung sind Aufgaben, innerbetrieblicher Entscheidungsbereich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse der oder des Strahlenschutzbeauftragten schriftlich festzulegen.
Sind mehrere Strahlenschutzbeauftragte bestellt, ist unter ihnen eine eindeutige Kompetenzzuordnung und -abgrenzung der innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche vorzunehmen. Die Abgrenzung muss aus den Bestellschreiben ersichtlich sein.
Die oder der Strahlenschutzverantwortliche stellt sicher, dass die notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten für die Leitung oder Beaufsichtigung bestellt wird. Das geschieht unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit und dem Umfang der Tätigkeiten. Zu den konkreten Tätigkeiten zählen dabei
- der Betrieb einer Röntgeneinrichtung,
- der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen,
- der Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung und
- der Beförderung von radioaktiven Stoffen.
Dabei sind auch Fehlzeiten wie Urlaub und Krankheit zu berücksichtigen.
Verfügt die oder der Strahlenschutzverantwortliche selbst über die erforderliche Fachkunde und leitet bzw. beaufsichtigt tatsächlich auch die Tätigkeit, kann dieser Sachverhalt bei der Anzahl der zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten berücksichtigt werden.
Die konkrete Festlegung obliegt der bzw. dem Strahlenschutzverantwortlichen. Diese oder dieser unterliegt dabei der behördlichen Kontrolle. In Nordrhein-Westfalen übt die Kontrolle das zuständige Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung aus.
Strahlenschutzbeauftragte müssen nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Strahlenschutzverantwortlichen stehen. Jedoch sind Aufgaben, innerbetrieblicher Entscheidungsbereich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse der oder des Strahlenschutzbeauftragten schriftlich festzulegen.
FAQ Medizinphysik-Expertinnen und -Experten (MPE)
Bei
- Untersuchungen mit ionisierender Strahlung, die mit einem Computertomographen oder mit Geräten zur dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit niedrigem Röntgenkontrast durchgeführt werden, mit Ausnahme der Tomosynthese, und
- Interventionen, bei denen die Röntgeneinrichtungen zur Durchleuchtung eingesetzt werden und die mit einer erheblichen Exposition verbunden sind.
sind MPE hinzuzuziehen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 Strahlenschutzgesetz in Verbindung mit § 131 Strahlenschutzverordnung).
Der Umfang, in dem MPE hinzuzuziehen sind, richtet sich nach der Art und Anzahl der Untersuchungen oder Behandlungen sowie der Anzahl der eingesetzten Geräte. Die konkrete Anzahl der MPE bestimmt die bzw. der Strahlenschutzverantwortliche. Die Bestimmung unterliegt der behördlichen Kontrolle.
Ist eine Medizinphysik-Expertin bzw. ein Medizinphysik-Experte nach § 131 Strahlenschutzverordnung hinzuzuziehen, sorgt die oder der Strahlenschutzverantwortliche dafür, dass die oder der MPE die Verantwortung für die Dosimetrie von Personen übernimmt, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden, und bei der Optimierung des Strahlenschutzes und folgender Aufgaben mitwirkt:
- Qualitätssicherung bei der Planung und Durchführung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen einschließlich der physikalisch-technischen Qualitätssicherung
- Auswahl der einzusetzenden Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen
- Überwachung der Exposition von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden
- Überwachung der Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte
- Untersuchung von Vorkommnissen
- Durchführung der Risikoanalyse für Behandlungen
- Unterweisung und Einweisung der bei der Anwendung tätigen Personen
FAQ Dosimetrie
Sie erhalten ein amtliches Dosimeter bei einer nach § 169 Strahlenschutzgesetz bestimmten Messstelle. Sie können es zum Beispiel erwerben unter
Bei einem verlorenen oder einem nicht auswertbaren Dosimeter ist ein Antrag auf Festlegung einer Ersatzdosis beim zuständigen Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung zu stellen (§ 65 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung).
Folgende Angaben sind notwendig, um eine Ersatzdosis zu beantragen:
- Name des Antragsstellenden
- sechsstellige Betriebsnummer (wurde von der Messstelle vergeben)
- Angaben zur überwachenden Person
- Name, Vorname, Geburtsdatum
- Dosimeternummer
- Überwachungszeitraum
- Ermittlung der Ersatzdosis:
- Ermittlung durch repräsentative Personendosiswerte von anderen Dosimetern, zum Beispiel eines elektronischen Dosimeters, oder
- durch Angabe des Mittelwerts auf Grundlage der zuvor durch die Messstelle mitgeteilten Personendosiswerte aus den letzten zwölf Monaten. Beispiel: Fehlendes Dosimeter von März 2022 → Mittelwert aus den Auswertungen von März 2021 bis Februar 2022.
Weitere Verfahren zur Ermittlung der Ersatzdosis finden Sie in der Anlage 1 des Antragsformulars.
Über diesen Link gelangen Sie zum Antragsformular.
FAQ Sonstige Fragen
Diese Prüfungen führen behördlich bestimmte Sachverständige durch. Diese sind nach bundesweit einheitlichen Kriterien bestimmt und dürfen deutschlandweit tätig werden.
Strahlenpässe können Sie unter anderem bei den folgenden Verlagen bestellen:
- König Verlag, München, Telefon 08137/6292090
- Schnelle Verlag, Kleinmachnow, Telefon 033203/305810
- Kohlhammer Verlag, Stuttgart, Telefon 0711/78630
Die Kosten liegen bei ca. 4,50 EUR pro Strahlenpass.
Sie beantragen beim Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro) an Ihrem Wohnsitz ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregisters. Das Zeugnis wird der zuständigen Behörde direkt übersandt. Das Führungszeugnis sollte nicht älter als sechs Monate sein.
Werden radioaktive Stoffe nicht mehr benötigt, muss geprüft werden, ob die Stoffe weiterhin als radioaktive Stoffe genutzt werden können oder ob es sich um radioaktive Abfälle handelt. Radioaktive Stoffe, die weiterhin genutzt werden können, dürfen zu diesem Zweck an Personen abgegeben werden, welche die erforderliche Genehmigung besitzen. Hochradioaktive Quellen müssen nach Beendigung des Gebrauchs möglichst an den Hersteller abgegeben werden. Radioaktive Abfälle müssen über eine Landessammelstelle entsorgt werden. Die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Nordrhein-Westfalen nimmt die radioaktiven Abfälle, die in Nordrhein-Westfalen im genehmigten Umgang entstehen, entgegen.