
Radon
Das Edelgas Radon kommt überall vor. Es entsteht auf natürliche Weise im Boden und kann sich in Gebäuden ansammeln. Radon ist nach dem Rauchen eine der wichtigsten Ursachen für Lungenkrebs in Deutschland. Deshalb regeln das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung den Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen in Innenräumen.
Die Zentrale Radonstelle des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Zentrale Radonstelle des Landes Nordrhein-Westfalen informiert über die Auswirkungen von Radon auf die Gesundheit und berät zu Lösungsansätzen für einen effektiven Radonschutz. Ausführliche Informationen finden sich unter www.radon.nrw.de.
Radon am Arbeitsplatz
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, an bestimmten Arbeitsplätzen mit erhöhtem Vorkommen an Radon in Innenräumen die Radonkonzentration in der Luft zu messen. Gemäß Anlage 8 Strahlenschutzgesetz (i.V.m. §127 Abs.2 Nr.1) gehören dazu alle Arbeitsplätze
- in untertägigen Bergwerken, Schächten, Höhlen und Besucherbergwerken,
- in Radonheilbädern und Radonheilstollen,
- in Anlagen zur Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.
Bei Überschreitung des Referenzwertes sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen. Gegebenenfalls sind die betroffenen Arbeitsplätze bei dem zuständigen Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung anzumelden. Die Zentrale Radonstelle NRW informiert zu den rechtlichen Anforderungen beim Schutz vor Radon am Arbeitsplatz. Das Bundesamt für Strahlenschutz hat einen ausführlichen Leitfaden zu Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen veröffentlicht.
Anmeldung von Radonarbeitsplätzen
Wenn die Radonkonzentration am Arbeitsplatz den gesetzlichen Referenzwert von 300 Bq/m³ übersteigt und Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration nicht den gewünschten Erfolg erzielen, ist die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber verpflichtet, diesen Arbeitsplatz beim zuständigen Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung anzumelden. Mit dem bereitgestellten Formular werden alle für eine Anmeldung notwendigen Angaben erfasst. Die Aufzeichnung der Radonmessungen sind auf Verlangen der Behörde vorzuzeigen.
Abschätzung der Radonexposition
Nach der Anmeldung von Radonarbeitsplätzen hat die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber sechs Monate Zeit, um die Belastung der Arbeitskräfte durch Radon, die sogenannte Radonexposition, abzuschätzen und die Werte dem zuständigen Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung zu übermitteln. Dazu ist das bereitgestellte Formular zu verwenden. Für die Nachvollziehbarkeit der Abschätzung ist es erforderlich, dass unter anderem die Aufenthaltszeiten, die Radonkonzentrationen sowie die Messmethode aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde vorzuzeigen. Es wird empfohlen, sich bei der Abschätzung der Radonexposition von Fachleuten unterstützen zu lassen.
Messungen und Schutzmaßnahmen auch in Wohnräumen empfehlenswert
Für Aufenthalts- und Wohnräume besteht keine Pflicht, Radon zu messen oder Maßnahmen zum Schutz vor Radon zu ergreifen. Für einen langfristigen Gesundheitsschutz sind aber auch für diese Gebäude Radonmessungen und Schutzmaßnahmen empfehlenswert. Allgemeine Informationen zum Ablauf einer Messung und zu möglichen Sanierungsmaßnahmen bietet der Flyer Radon in Gebäuden.
Schutz vor Radon beim Bau
Wer ein Gebäude errichtet, ist gesetzlich verpflichtet, Vorkehrungen zum Schutz vor Radon zu treffen. Neubauten müssen so geplant sein, dass ein Eindringen von Radon aus dem Baugrund in das Gebäude verhindert oder erheblich erschwert wird. Die Zentrale Radonstelle NRW ist dabei erste Anlaufstelle für eine allgemeine Beratung (Flyer Radon beim Bauen)