Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Röntgeneinrichtungen im Mammographie-Screening

Eine Ärztin bedient ein Mammographiegerät

Röntgeneinrichtungen im Mammographie-Screening

Frauen zwischen 50 und 75 Jahren können im Rahmen des bundesweiten Mammographie-Screening-Programms in regelmäßigen Abständen (alle zwei Jahre) freiwillig an einer Röntgenuntersuchung der weiblichen Brust zur Früherkennung von Brustkrebs (Mammakarzinomen) teilnehmen.

Untersuchungen durch zertifizierte Screening-Einheiten

Die Röntgenuntersuchung führen zertifizierte Screening-Einheiten mit Hilfe von digitalen Mammographie-Geräten durch. Diese Screening-Einheiten sind auf die Mammographie spezialisiert und besitzen dafür eine besondere Zulassung. Im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms wird jede Screening-Einheit von mindestens einer bzw. einem Programmverantwortlichen Ärztin bzw. Arzt (PVÄ/PVA) geleitet.

Hohe Qualitätsanforderungen

Die teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, radiologische Fachkräfte sowie die eingesetzten Geräte in diesen Screening-Einheiten müssen nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in Verbindung mit den nachfolgend angegebenen Rechtsvorschriften besonders hohe Qualitätsanforderungen erfüllen, um die Konstanz der Qualität im Mammographie-Screening sicherzustellen.

Genehmigung erforderlich

Um ein digitales Mammographie-Gerät zur Früherkennung von Brustkrebs durch das Mammographie-Screening-Programm zu betreiben, ist eine Genehmigung erforderlich (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG). In Nordrhein-Westfalen ist hierfür das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA) zuständig.

Wer im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms ein Mammographie-Gerät mit Biopsie-Zusatz zur Durchführung der Abklärung nutzen möchte, muss sich den Betrieb der Biopsie-Einrichtung und der Mammographie-Einrichtung zur Übersichtsaufnahme nach der Vakuumstanzbiopsie ebenfalls genehmigen lassen.

Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte

Darüber hinaus bestellen die Kassenärztlichen Vereinigungen nach dem Bundesmantelvertrag Ärzte, Anlage 9.2, für die Durchführung der Abklärungsdiagnostik neben den Programmverantwortlichen Ärztinnen bzw. Ärzten auch ermächtigte Ärztinnen bzw. Ärzte.