Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Sachverständige im Strahlenschutz

Drei gelbe Würfel mit allgemeinen Warnzeichen liegen gedrängt beieinander, innerhalb eines Rings weißer Würfel mit Icons von anzugtragenden Personen

Sachverständige im Strahlenschutz

Beschäftigte, Patientinnen und Patienten sowie Dritte sind vor möglichen Schäden durch ionisierende Strahlung zu schützen, wie sie beispielsweise Röntgeneinrichtungen und Beschleuniger erzeugen. Daher prüfen Sachverständige diese Anlagen sowohl vor  Beginn des Betriebes als auch später in regelmäßigen Abständen auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. 

Prüfung durch Sachverständige

Im Rahmen der Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren (§§ 12, 17 und 19 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)) ist vor Inbetriebnahme und in wiederkehrender Folge eine Sachverständigenprüfung beim Betrieb folgender Anlagen sowie bei den folgenden Tätigkeiten erforderlich:

  • Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern,
  • Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie,
  • Durchführung von Dichtheitsprüfungen bei umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder
  • Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität

Bestimmung der Sachverständigen durch die zuständige Behörde

Diese Prüfungen führen behördlich bestimmte Sachverständige im Strahlenschutz im Auftrag der oder des Strahlenschutzverantwortlichen durch (§ 172 StrlSchG in Verbindung mit §§ 177 ff. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)). 

Besondere Anforderungen an die Qualifikation

An behördlich bestimmte Sachverständige werden besondere Anforderungen gestellt. Das umfasst die Ausbildung, Berufserfahrung, Eignung, Einweisung in die Sachverständigentätigkeit sowie des Umfangs der Prüftätigkeit und der sonstigen Voraussetzungen und Pflichten, insbesondere der messtechnischen Ausrüstung, sowie der Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit.

Organisationen oder Einzelpersonen 

Es dürfen als Sachverständige technische Organisationen mit entsprechend ausgebildeten Mitarbeitenden oder Einzelsachverständige bestimmt werden. Diese müssen unabhängig von Organisationen und Personen sein, die an der Herstellung, am Vertrieb oder an der Instandhaltung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern beteiligt sind.

Da die Kriterien für die Sachverständigen bundesweit einheitlich geregelt sind, können diese im ganzen Bundesgebiet tätig werden.

Hier finden Sie weitere Informationen

Die Tätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bestimmenden Behörde ist durch Übersendung einer Kopie des Bestimmungsbescheidespoststelle [at] lia.nrw.de ( bei der örtlich zuständigen Behörde) anzuzeigen.

KomNet gut beraten, gesund arbeiten.