Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Tätigkeit in fremden Anlagen und Einrichtungen / Strahlenpässe

Eine Hand hält einen Geigerzähler, im Hintergrund ist verschwommen das Strahlenwarnzeichen zu sehen

Tätigkeit in fremden Anlagen und Einrichtungen / Strahlenpässe

Unternehmerinnen oder Unternehmer benötigen eine Genehmigung, wenn sie in fremden Anlagen Dritter arbeiten oder arbeiten lassen, in denen sie oder ihre Beschäftigten einer Strahlenexposition von mehr als einem Millisievert pro Jahr ausgesetzt sein können (§ 25 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)).

Personen, die in solchen „fremden“ Strahlenschutzbereichen arbeiten, müssen in der Regel einen registrierten Strahlenpass führen.

Tätigkeit in fremden Anlagen mit Strahlenexposition 

Die Vorschriften betreffen zum Beispiel Firmen, die Wartungsarbeiten am Kühlkreislauf eines Kernkraftwerks durchführen sollen, oder Sachverständigenbüros, die mit der Prüfung einer Krananlage in einem Lager für radioaktive Abfälle betraut sind.

Das Genehmigungsverfahren 

Für Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen führen die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen im jeweiligen Regierungsbezirk das Genehmigungsverfahren durch. D. Das Genehmigungsverfahren ist für den Antragsteller gebührenpflichtig. Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW). 

Registrierter Strahlenpass notwendig

Eine in solchen Anlagen fremdbeschäftigte Person muss einen registrierten Strahlenpass besitzen. In dem Pass wird die berufliche Strahlenexposition bilanziert. Er enthält ferner die Eintragungen über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Ablauf der Registrierung 

Die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen registrieren Strahlenpässe von Personen, deren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ihren Sitz in dem jeweiligen Regierungsbezirk und eine Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen haben.

Die Genehmigungsinhaberinnen oder -inhaber müssen die Strahlenpässe zunächst über den Buchhandel besorgen, ausfüllen und mit einem formlosen Schreiben an das zuständige Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung schicken, verbunden mit dem Antrag, diesen zu registrieren.

Die AVV Strahlenpass

Weitere Informationen zum Führen des Strahlenpasses finden sich in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift „AVV Strahlenpass“. Unter anderem gibt die Vorschrift Auskunft darüber, was zu tun ist, wenn im Pass kein Platz mehr für Eintragungen ist oder er abgelaufen beziehungsweise verloren gegangen ist.

Persönliche Kennnummer erforderlich

Aufgrund des neuen Strahlenschutzgesetzes haben sich ab 31. Dezember 2018 wichtige Änderungen bei der Registrierung von Strahlenpässen ergeben. So ist nun eine persönliche Kennnummer, die Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer), für alle Inhaberinnen und Inhaber eines Strahlenpasses erforderlich.

Weitere Informationen zu Übergangsregelungen und Beantragung der SSR-Nummer sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz zu finden:

Hier finden Sie weitere Informationen

Information zum neuen Strahlenpass

Ab dem 01. Oktober 2020 dürfen ausschließlich Strahlenpässe nach dem Muster der AVV Strahlenpass vom 23. Juni 2020 verwendet werden. Vor dem 31. Dezember 2018 ausgestellte Strahlenpässe nach dem alten Muster können bis zum Ende der Gültigkeit weiterverwendet werden, längstens aber bis zum 21. Dezember 2024, sofern in diesen bis spätestens 30. Juni 2019 die persönliche Kennnummer des Strahlenpassinhabers eingetragen wurde.

Die neuen Strahlenpässe können zurzeit bei nachfolgenden Firmen erworben werden:

KomNet gut beraten, gesund arbeiten.