Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Umgang mit radioaktiven Stoffen

Elektronische und mechanische Teile eines ION-Beschleunigers, auf denen ein Strahlenwarnzeichen angebracht ist

Umgang mit radioaktiven Stoffen

Strahlenschutz

Unternehmen, die beabsichtigen, mit radioaktiven Stoffen umzugehen, müssen zuvor nachweisen, dass 

  • die dafür benutzten Einrichtungen technisch und baulich so geplant sind, dass die Schutzvorschriften eingehalten werden können und 
  • die Tätigkeiten von zuverlässigen und besonders fachkundigen Personen geleitet und beaufsichtigt werden – entweder von der Unternehmerin oder dem Unternehmer selbst oder unterstützt von Strahlenschutzbeauftragten.

Genehmigungen nach dem Strahlenschutzgesetz

Genehmigungen nach dem Strahlenschutzgesetz (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG) für den Umgang mit radioaktiven Stoffen erteilen in Nordrhein-Westfalen die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen für ihren jeweiligen Regierungsbezirk.

Die Merkpostenlisten als Hilfestellung

Um es Antragstellenden zu erleichtern, die erforderlichen Angaben und Unterlagen zusammenzustellen, gibt es die sogenannten Merkpostenlisten. Diese finden sich unter dem Link „Anträge, Formulare & Hinweise“.

Die Merkpostenlisten fragen die Genehmigungsvoraussetzungen ab (§§ 13, 14, 16, 25 und 27 in Verbindung mit Anlage 2 StrlSchG). Es erleichtert die Bearbeitung für Antragstellende wie für die Behörde, wenn der Antrag analog der Merkpostenliste gegliedert ist. Angesichts des je nach Anwendung höchst unterschiedlichen Umfangs der erforderlichen Angaben und Unterlagen gibt es kein einheitliches Antragsformular mehr.

Genehmigungsfreie Fälle

Es bedarf keiner Genehmigung, radioaktive Stoffe zu verwenden, wenn die dafür benutzten Vorrichtungen eine Bauartzulassung haben (§ 5 in Verbindung mit Anlage 3 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)). Im vom Bundesamt für Strahlenschutz durchgeführten Bauartzulassungsverfahren hat schon der Hersteller nachgewiesen, dass das Produkt den Anforderungen von StrlSchG und StrlSchV entspricht und insbesondere die darin enthaltene Aktivität und die dadurch mögliche Strahlenexposition die vorgegebenen Höchstwerte nicht überschreiten. Auch die Lagerung bauartzugelassener Vorrichtungen ist – bis zu einer Obergrenze – genehmigungsfrei möglich. Weitere genehmigungsfreie Tätigkeiten können der Anlage 3 StrlSchV entnommen werden.

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