Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Transportsicherheit

An der Seite eines Tanklasters sind diverse chemische Gefahrsymbole angebracht, die das Ganze als Gefahrguttransport ausweisen.

Transportsicherheit

Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, Fahrerinnen und Fahrer zu schützen sowie schädliche Auswirkungen auf die Umwelt durch Gefahrgutunfälle zu verhindern, gibt es im europäischen und internationalen Recht die gefahrgutrechtlichen Vorschriften für die Straße und andere Verkehrsträger.

Die Beförderung gefährlicher Güter

Als gefährliche Güter werden Stoffe und Gegenstände bezeichnet, die beim Transport eine potenzielle Gefahr für Mensch, Umwelt und die öffentliche Sicherheit darstellen. Der Transport von gefährlichen Stoffen und Gegenständen folgt daher verschiedenen rechtlichen Regelungen und Bestimmungen. Die gesetzlichen Gefahrgutvorschriften definieren Maßnahmen, um Schadensfälle zu verhindern oder das Schadensausmaß zu minimieren. 

Unabhängig von der Betriebsgröße 

Die Gefahrgutvorschriften gelten nicht nur für große Betriebe, die mit ihren Lkw zum Beispiel Chemiebetriebe mit Gefahrgütern beliefern, sondern auch für Klein- und Mittelbetriebe, die zum Beispiel Gasflaschen zu ihren Baustellen transportieren.

Sicher verpacken und beladen

Die sichere Beförderung gefährlicher Güter beginnt bereits beim Verpacken und Beladen der Fahrzeuge im Betrieb. Schon hier sind Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle beim Transport zu verhindern oder den möglichen Schadensumfang so gering wie möglich ausfallen zu lassen. 

Grundlagen sind das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) sowie die Anforderungen zur Ladungssicherung. Beschäftigte der Fachaufgabe Transportsicherheit bei den Arbeitsschutzdezernaten der Bezirksregierungen überwachen die Unternehmen, ob diese die Rechtsvorschriften einhalten. 

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) mit den Anlagen A und B des ADR bzw. der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen, auf der Schiene. Im Bereich der Binnenschifffahrt wird die GGVSEB durch das europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) geregelt. Der Transport in Lkws fällt genauso unter diese Vorschriften wie die Beförderung in Kleintransportern, Pkws, der Eisenbahn und dem Binnenschiff. Beförderungen mit Flugzeugen und Seeschiffen sind in anderen Spezialvorschriften geregelt.

Das Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Band I und Band II ADR) regelt das Vorgehen bei Straßentransporten von Gefahrgütern zwischen allen Vertragsstaaten. Das ADR enthält Vorschriften für die Kennzeichnung, Verpackung und Ausbildung der Fahrzeugbesatzung. 

Das GGBefG ist das grundlegende Gesetz für die Beförderung gefährlicher Güter. Darüber hinaus enthält das Gesetz die Ermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter zu erlassen. Das Gesetz umfasst Regelungen für das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen der Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeuge für die Beförderung der gefährlichen Güter. Es gilt nicht für die Beförderung innerhalb eines Betriebes oder mehrerer verbundener Betriebsgelände, wie Industrieparks. 

Das GGBefG enthält nur grundsätzliche Bestimmungen. Die Details für den einzelnen Verkehrsträger sind in den jeweiligen, auf diesem Gesetz basierenden Gefahrgutverordnungen geregelt. Zu diesen zählen die:

Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen als Ansprechpartner und…

Die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen sind Ansprechpartner für Beschäftigte sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Als Gefahrgutüberwachungsbehörden kontrollieren sie, ob die Betriebe die Gefahrgut- und Arbeitsschutzvorschriften einhalten. Ferner unterstützen sie die Betriebe mit Informationsmaterialien und Praxishilfen zum Fahrpersonal- und Gefahrgutrecht.

...Überwachungsinstanz 

Die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen sind zuständig für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter (§ 9 Abs. 1 GGBefG in Verbindung mit § 43 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung) während der Vorgänge: 

  • Übernahme und Ablieferung der Güter, 
  • Verpacken und Auspacken der Güter, 
  • Be- und Entladen der Güter und
  • Ortsveränderung der Beförderungsmittel in den Eisenbahnbetrieben im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs

Weitere Informationen zu den Bezirksregierungen

Transportsicherheit Rechtliche Grundlagen

Das GGBefG in Verbindung mit den Gefahrgutverordnungen sowie das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) regeln die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen. Die Vorschriften betreffen unter anderem die Anforderungen an die

  • technischen Sicherheitsmerkmale,
  • Schutzausrüstungen,
  • Kennzeichnungen der Fahrzeuge und Versandstücke und
  • verpflichten zum Mitführen bestimmter Transportdokumente.

Im Folgenden findet sich eine Übersicht der wichtigsten Rechtsvorschriften:

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