
Freistellung
Transportsicherheit
Für Handwerkerinnen, Handwerker, Kleinbetriebe und Privatleute gibt es sinnvolle, an der Praxis orientierte Ausnahmeregeln. Diese sind abhängig von der Art und Menge des Gefahrgutes sowie der Tätigkeit desjenigen, der das Gefahrgut befördert. Unternehmerinnen und Unternehmer sind von der Anwendung einer Reihe der Gefahrgutvorschriften ausgenommen, wenn der Gefahrguttransport für eigene Zwecke und im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit erfolgt.
Erleichterungen für Handwerksbetriebe und Privatpersonen
Die Erleichterungen bei der Beförderung von Gefahrgütern gelten nur für bestimmte, festgelegte Mengen. Diese Mengenbegrenzungen sind abhängig von der Art und Gefährlichkeit des Gefahrgutes. Als Orientierung dient dabei die Faustregel: Was vor Ort im Tageseinsatz gebraucht wird, ist freigestellt. Die Befreiung vom ADR gilt unter anderem für das Anbringen der Warntafeln und für die Fahrerschulung. Weiterhin muss kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden.
Die Anforderungen an die Ladungssicherung und an die Verpackung bleiben bestehen. Beispielsweise dürfen Gasflaschen nur mit Verschlusskappe befördert werden. Alle Verpackungen müssen verschlossen, dicht und unbeschädigt sein. Gefahrgüter müssen einzelhandelsgerecht verpackt sein.
In bestimmten Fällen auch ohne Gefahrgutbeauftragte bzw. Gefahrgutbeauftragten möglich
Unter einer der folgenden Bedingungen muss keine Gefahrgutbeauftragte bzw. kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden:
- Die Tätigkeit ist auf die freigestellte Beförderung gefährlicher Güter beschränkt. Das gilt zum Beispiel für Handwerkerinnen und Handwerker.
- Wenn das Unternehmen Auftraggeberin bzw. Auftraggeber des Absenders ist und maximal 50 Tonnen pro Kalenderjahr befördert werden. Das gilt nicht für radioaktives Gefahrgut und Stoffe der Beförderungskategorie 0.
- Bei Beförderungen in begrenzten Mengen,
- bei Beförderungen im Kalenderjahr, bei denen maximal 50 Tonnen netto gefährliche Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben transportiert werden (radioaktive Stoffe nur unter UN-Nummer 2908 bis 2911),
- wenn Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Tanks lediglich hergestellt werden und
- wenn gefährliche Güter ausschließlich empfangen werden, die ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.
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