
Gefahrgutbeauftragte
Wenn Unternehmen mehr als „Kleinmengen“ Gefahrgut befördern, versenden, zur Beförderung verpacken oder übergeben, müssen sie in der Regel mindestens eine Gefahrgutbeauftragte bzw. einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen (§ 3 Abs. 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).
Gefahrgutbeauftragte in Unternehmen
Gefahrgutbeauftragte müssen sachkundig sein, das heißt, einen Schulungsnachweis für die betroffenen Verkehrsträger besitzen. Gefahrgutbeauftragte sollten sich im Zweijahresrhythmus fortbilden, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung tragen zu können.
Die Funktion der oder des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden
- von der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer oder der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber,
- von einem Mitarbeitenden des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können, oder
- von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person.
Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten
Die Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten sind in § 8 GbV in Verbindung mit Kapitel 1.8.3.3 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) festgelegt.
Im Einzelnen haben Gefahrgutbeauftragte die Aufgaben,
- die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften zu überwachen,
- der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer oder der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber unverzüglich Mängel oder Fehler anzuzeigen, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können,
- das Unternehmen bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung zu beraten,
- innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Gefahrgutjahresbericht zu erstellen,
- einen Unfallbericht im Falle eines schweren Unfalls mit Gefahrgut zu erstellen und
- das Vorgehen des Unternehmens hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten zu überprüfen (Kenntnis der Vorschriften zur Identifizierung des Gefahrguts, Vorgehen beim Kauf von neuen Beförderungsmitteln, Schulung der Arbeitnehmenden).
Pflichten der Unternehmerin bzw. des Unternehmers
Von der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer ist zu prüfen, ob die Person, die zum Gefahrgutbeauftragten bestellt werden soll, über die notwendige Sach- und Fachkunde (Schulungsnachweise) verfügt.
Die oder der Gefahrgutbeauftragte muss der zuständigen Behörde ihren bzw. seinen Schulungsnachweis auf Verlangen vorlegen. Die betreffende Person ist dafür verantwortlich, dass der Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.
Unterstützung für Gefahrgutbeauftragte sicherstellen
Im Unternehmen muss sichergestellt sein, dass die oder der Gefahrgutbeauftragte alle zur Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgabe nötigen Auskünfte, Unterlagen und Mittel erhält und jederzeit Vorschläge, Hinweise, Kritik und Bedenken gegenüber der Unternehmensführung äußern darf.
- Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer darf Gefahrgutbeauftragte nicht benachteiligen, weil sie ihre Aufgaben erfüllen.
- Der Name der oder des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitenden des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben.
Übertragung von Pflichten auf Mitarbeitende
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann ihre bzw. seine Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften auch auf Mitarbeitende übertragen (§ 9 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz). Diese sind ebenfalls gemäß Kapitel 1.3 des ADR zu schulen. Die Unterweisungen müssen in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse ergänzt werden, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen (Kapitel 1.3.2.4 ADR).
Es begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer als Unternehmerin oder Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bestellt (§ 10 GbV).
Ggf. weitere OWiG-Tatbestände aufnehmen bspw. nicht dafür sorgt, dass eine Unterweisung nach 1.3 ADR erfolgt (§ 37 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe h. GGVSEB).
Andere am Transport beteiligte Personen
Neben Gefahrgutbeauftragten gibt es noch die am Transport des Gefahrgut beteiligten Personen. Dazu gehören zum Beispiel Absendende, Befördernde, Empfängerinnen und Empfänger sowie Verladende. Die Beteiligten müssen gemäß Kapitel 1.3 des ADR unterwiesen sein.
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