Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Weitere Anforderungen

An der Seite eines Tanklasters sind diverse chemische Gefahrsymbole angebracht, die das Ganze als Gefahrguttransport ausweisen.

Weitere Anforderungen

Transportsicherheit

Schulungsbescheinigung für Fahrende von Gefahrguttransporten erforderlich

Fahrzeugführende von Gefahrguttransporten müssen eine Schulungsbescheinigung besitzen (Kapitel 8.2.1 Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, ADR). Die Voraussetzung für die Schulungsbescheinigung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten Lehrgang. Die ADR-Bescheinigung gilt für fünf Jahre. Ohne diesen Gefahrgutführerschein darf eine Fahrerin bzw. ein Fahrer Gefahrgut nur unter besonderen Einschränkungen und Beachtung spezieller Besonderheiten transportieren.

Unterweisungspflicht für Unternehmen

Unternehmen sind verpflichtet, alle Mitarbeitenden, die an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt sind – je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben – über die Gefahrgutvorschriften durch regelmäßige Schulungen zu unterweisen.

Anforderungen an Transportfahrzeuge für gefährliche Güter

Kraftfahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren, müssen den Rechtsnormen entsprechende Anforderungen erfüllen, um die Sicherheit zu gewährleisten zu können. Grundsätzlich müssen Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs eine Ladungssicherung ermöglichen. Besondere Vorschriften gelten für Fahrzeuge, die zum Beispiel Tanks und Explosivstoffmengen befördern.

Geregelt wird die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen durch das nationale Gefahrgutrecht und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Band I, Band II ADR). Diese Regelungen stellen Anforderungen unter anderem an

  • technische Sicherheitsmerkmale,
  • Schutzausrüstungen,
  • Kennzeichnungen der Fahrzeuge und Versandstücke und
  • verpflichten zum Mitführen bestimmter Transportdokumente.

Vergleichbare Regelungen gelten auch im Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr.

Gefahrguttransporte von Privatpersonen

Auch Gefahrguttransporte von Privatpersonen unterliegen den Vorschriften des ADR. Diese gelten zum Beispiel für Reservekanister, die im Auto transportiert werden. Hierfür gilt zunächst eine Freistellung nach Kapitel 1.1.3 ADR. Dabei handelt es sich um eine Begrenzung der Menge des Kraftstoffes je Transport. Sollte die Grenze von 1.000 Punkten erreicht sein, sind alle Vorschriften des Gefahrgutrechts verbindlich. Die Punkte berechnen sich dabei aus der Gesamtmenge des Kraftstoffes in den Kanistern und seiner Beförderungskategorie nach ADR.

Weitere Informationen zu „privaten“ Gefahrguttransporten, wie zum Beispiel beim Transport von Gasen, halten auch Händlerinnen bzw. Händler  / Verkaufsstellen vor Ort für Sie bereit.

Sicherungsmaßnahmen

Gemäß Kapitel 1.10 ADR: In der Folge der Terroranschläge vom 11. September 2001 in New York und des terroristischen Anschlags am 11. April 2002 in Djerba war es erforderlich, auch für die Beförderung gefährlicher Güter Maßnahmen zur Sicherung gegen mögliche Gefahren mit terroristischem Hintergrund zu treffen.

Basierend auf den Empfehlungen der Vereinten Nationen (UN) wurden Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Gefahrgutvorschriften. Diese Vorschriften sind seit dem 1. Juli 2005 anzuwenden.

Ziel der neuen Vorschriften ist es, das Risiko des Diebstahls oder Missbrauchs gefährlicher Güter für terroristische Zwecke, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren. Gefahrguttransporte sollen insgesamt sicherer werden.

Weiterführende Informationen können dem Leitfaden des folgenden Wirtschaftsverbandes entnommen werden: Verband der chemischen Industrie e.V. (VCI)

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