Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Voraussetzungen Laufbahngruppe 2.1

Eine Person in einer Jacke mit oranger Warnfarbe und Reflektoren, von der im Bildausschnitt nur die Arme zu sehen sind, hält ein Klemmbrett, auf dem sie Notizen macht.

Gewerbeoberinspektorin / Gewerbeoberinspektor

Das bringen Sie mit.

Voraussetzungen für den Einstieg in die Laufbahngruppe 2.1

Interessentinnen und Interessenten sollten über ein abgeschlossenes Studium (technisches, naturwissenschaftliches oder ein anderes für die Laufbahn geeignetes Studium) verfügen.

Das Studium muss dabei folgende Kriterien erfüllen:

  • Fachhochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern oder
  • ein Bachelorabschluss insbesondere der Fachrichtungen Maschinenbau, Sicherheitstechnik, Elektrotechnik, Physikalische Technik, Kunststofftechnik, Chemie, Bauingenieurwesen oder Psychologie.

Darüber hinaus sind Bewerbungen von Absolventinnen und Absolventen gleichwertiger Studienabschlüsse in einem vergleichbaren Studiengang möglich.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Studiengang die Voraussetzung erfüllt, wenden Sie sich an Dr. Volker Winter (Tel.: 0211/3101-1280; E-Mail: Volker.Winter [at] lia.nrw.de (Volker[dot]Winter[at]lia[dot]nrw[dot]de)).

Persönliche Fähigkeiten:

  • gute kommunikative Kompetenz und gutes schriftliches Ausdrucksvermögen,
  • ausgeprägte Teamfähigkeit und persönliche Belastbarkeit,
  • gute Entscheidungsfähigkeit sowie Durchsetzungs- und Überzeugungsvermögen,
  • Fähigkeit zum analytischen und konzeptionellen Denken,
  • gültige Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B,
  • Innovationsbereitschaft und Aufgeschlossenheit gegenüber neuen Aufgabenfeldern,
  •  körperliche Eignung zur Durchführung der Aufsichtstätigkeit im Außendienst,
  • berufliche Erfahrungen in der betrieblichen Praxis sind erwünscht.

Aus laufbahnrechtlichen Gründen können grundsätzlich nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die am Ende der Ausbildung nach erfolgreicher Prüfung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen hiervon ergeben sich aus § 14 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen.