Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Voraussetzungen Laufbahngruppe 2.2

Eine Person in einer Jacke mit oranger Warnfarbe und Reflektoren, von der im Bildausschnitt nur die Arme zu sehen sind, hält ein Klemmbrett, auf dem sie Notizen macht.

Regierungsgewerberätin / Regierungsgewerberat

Das bringen Sie mit.

Voraussetzungen für den Einstieg in die Laufbahngruppe 2.2

Interessentinnen und Interessenten sollten über ein abgeschlossenes Studium in einer ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung, Physik, Chemie, Psychologie mit dem Schwerpunkt Arbeitspsychologie oder einem vergleichbaren Studiengang verfügen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Studiengang die Voraussetzung erfüllt, wenden Sie sich an Dr. Volker Winter (Tel.: 0211/3101-1280; E-Mail: Volker.Winter[@]lia.nrw.de).

Das Studium muss folgende Kriterien erfüllen

  • mit Diplom-(Haupt-)Prüfung abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer vorgeschriebenen Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichem Studienangebot oder
  • konsekutiver Masterabschluss an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer Gesamthochschule mit einer Mindeststudienzeit von zehn Fachsemestern oder
  • Fachhochschulabschluss eines für den höheren Dienst akkreditierten Masterstudiengangs.

Persönliche Fähigkeiten

  • Innovativ und mit der Fähigkeit, sich in neue Aufgabenfelder und Problemstellungen, insbesondere Rechtsfragen, einzuarbeiten.
  • Hohes Maß an Organisations- und Sozialkompetenz zur Teamleitung und die Bereitschaft zu interdisziplinärer, teamorientierter Arbeitsweise.
  • Bereitschaft zur selbständigen Aufgabenwahrnehmung und Durchführung von Außenterminen.
  • Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsvermögen, Entscheidungsfähigkeit.
  • Ausgeprägte Kooperationsbereitschaft und persönliche Belastbarkeit.
  • Möglichst Berufserfahrung, idealerweise mit Führungsverantwortung.

Aus laufbahnrechtlichen Gründen können grundsätzlich nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die am Ende der Ausbildung nach erfolgreicher Prüfung das 42. Lebensjahr nach Maßgabe von § 14 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen noch nicht vollendet haben. Ausnahmen hiervon ergeben sich aus § 14 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen.