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Arbeitsplätze und Arbeitsstätten – Anforderungen an Fluchtwege

Rechtsvorschriften stellen im Interesse aller - am Arbeitsplatz, in der Schule, bei Veranstaltungen - Anforderungen an Fluchtwege. Damit sie auch tatsächlich in Notfällen funktionieren, sind eine Reihe von Hinweisen zu beachten:

  1. Die Fluchtwege müssen richtig, deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein
  2. Erforderliche Wegbreiten und Höhen dürfen nicht durch Hindernisse eingeschränkt werden
  3. Fluchtwege dürfen bestimmte Längen nicht überschreiten
  4. Fluchtwege und Notausgänge müssen in gesicherte Bereiche führen
  5. Notausgangstüren müssen ohne fremde Hilfsmittel leicht zu öffnen sein
  6. Erforderliche Sicherheitsbeleuchtungen müssen funktionsfähig sein und regelmäßig gewartet werden
  7. Je nach Art des Betriebes muss ein Flucht- und Rettungsplan die notwendigen Informationen für den Gefahrfall enthalten

Das Thema „Fluchtwege" ist Chefsache. Darum sollte der Unternehmer

  1. die Gestaltung seines Betriebes und der Betriebsabläufe so planen, dass Konflikte mit den Anforderungen an Fluchtwege gar nicht erst anstehen
  2. sich regelmäßig selbst von dem ordnungsgemäßen Zustand der Fluchtwege überzeugen
  3. sich regelmäßig von seinen mit dem Thema beauftragten Mitarbeitern über Aktivitäten hierzu berichten lassen
  4. Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Missständen sofort veranlassen
  5. die Mitarbeiter zum Mitmachen motivieren

Maßnahmen und Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind stets nur in dem Maße erfolgreich, wie sie von den Beschäftigten mitgetragen und angewendet werden. Dies gilt auch für Maßnahmen und Anweisungen, die dazu dienen, Fluchtwege in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Daher sollten alle Beschäftigten im Betrieb

  1. sich mit den Fluchtwegen in ihrem Betrieb vertraut machen
  2. die Anweisungen für das Verhalten im Gefahrfall präsent haben
  3. auf den Zustand von Fluchtwegen achten und bei Mängeln den Vorgesetzten informieren
  4. nicht „gedankenlos“ Fluchtwege verstellen

Fluchtwege sind eine „Jedermann-Angelegenheit“. Im eigenen Interesse ist daher zu beachten,

  1. sich an fremden Aufenthaltsorten (z.B. bei Veranstaltungen, im Hotel) über die vorhandenen Fluchtwege zu informieren
  2. bei Unverständlichkeiten oder vermuteten Mängeln bei den Verantwortlichen, bei der Hausleitung nachzufragen
  3. durch eigenes Verhalten dazu beizutragen, dass Fluchtwege gar nicht erst in Anspruch genommen werden müssen
Für Fluchtwege wichtige Arbeitsschutzvorschriften
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§ 4 Allgemeine Grundsätze
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 6 Dokumentation
§ 12 Unterweisung
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Anh. Ziff. 3.4 Abs. 2 zur Beleuchtung auf Verkehrswegen
Anh. Ziff. 3.4 Abs. 3 zur Sicherheitsbeleuchtung
Anh. Ziff. 1.7 Türen, Tore
Anh. Ziff. 1.7 Abs. 7 zum Öffnen von kraftbetätigten Türen von Hand
Anh. Ziff. 1.8 Verkehrswege
Anh. Ziff. 2.3 Zusätzliche Anforderungen an Rettungswege
§ 4 Abs. 4 Satz 1 Freihalten der Arbeitsplätze und Verkehrswege
§ 4 Abs. 3 Freihalten der Arbeitsplätze und Verkehrswege
§ 4 Abs. 4 Satz 3 bis 5 Flucht- und Rettungsplan
Technische Regeln für Arbeitsstätten
ASR A 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A 1.7 Türen und Tore
ASR A 2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
ASR A 3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)
ASR 7/3 Künstliche Beleuchtung
 

 

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