Arbeitsplätze und Arbeitsstätten – Anforderungen an Fluchtwege
Rechtsvorschriften stellen im Interesse aller - am Arbeitsplatz, in der Schule, bei Veranstaltungen - Anforderungen an Fluchtwege. Damit sie auch tatsächlich in Notfällen funktionieren, sind eine Reihe von Hinweisen zu beachten:
- Die Fluchtwege müssen richtig, deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein
- Erforderliche Wegbreiten und Höhen dürfen nicht durch Hindernisse eingeschränkt werden
- Fluchtwege dürfen bestimmte Längen nicht überschreiten
- Fluchtwege und Notausgänge müssen in gesicherte Bereiche führen
- Notausgangstüren müssen ohne fremde Hilfsmittel leicht zu öffnen sein
- Erforderliche Sicherheitsbeleuchtungen müssen funktionsfähig sein und regelmäßig gewartet werden
- Je nach Art des Betriebes muss ein Flucht- und Rettungsplan die notwendigen Informationen für den Gefahrfall enthalten
Das Thema „Fluchtwege" ist Chefsache. Darum sollte der Unternehmer
- die Gestaltung seines Betriebes und der Betriebsabläufe so planen, dass Konflikte mit den Anforderungen an Fluchtwege gar nicht erst anstehen
- sich regelmäßig selbst von dem ordnungsgemäßen Zustand der Fluchtwege überzeugen
- sich regelmäßig von seinen mit dem Thema beauftragten Mitarbeitern über Aktivitäten hierzu berichten lassen
- Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Missständen sofort veranlassen
- die Mitarbeiter zum Mitmachen motivieren
Maßnahmen und Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind stets nur in dem Maße erfolgreich, wie sie von den Beschäftigten mitgetragen und angewendet werden. Dies gilt auch für Maßnahmen und Anweisungen, die dazu dienen, Fluchtwege in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Daher sollten alle Beschäftigten im Betrieb
- sich mit den Fluchtwegen in ihrem Betrieb vertraut machen
- die Anweisungen für das Verhalten im Gefahrfall präsent haben
- auf den Zustand von Fluchtwegen achten und bei Mängeln den Vorgesetzten informieren
- nicht „gedankenlos“ Fluchtwege verstellen
Fluchtwege sind eine „Jedermann-Angelegenheit“. Im eigenen Interesse ist daher zu beachten,
- sich an fremden Aufenthaltsorten (z.B. bei Veranstaltungen, im Hotel) über die vorhandenen Fluchtwege zu informieren
- bei Unverständlichkeiten oder vermuteten Mängeln bei den Verantwortlichen, bei der Hausleitung nachzufragen
- durch eigenes Verhalten dazu beizutragen, dass Fluchtwege gar nicht erst in Anspruch genommen werden müssen
| Für Fluchtwege wichtige Arbeitsschutzvorschriften | |
|---|---|
| Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) | |
| § 4 | Allgemeine Grundsätze |
| § 5 | Beurteilung der Arbeitsbedingungen |
| § 6 | Dokumentation |
| § 12 | Unterweisung |
| Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) | |
| Anh. Ziff. 3.4 Abs. 2 | zur Beleuchtung auf Verkehrswegen |
| Anh. Ziff. 3.4 Abs. 3 | zur Sicherheitsbeleuchtung |
| Anh. Ziff. 1.7 | Türen, Tore |
| Anh. Ziff. 1.7 Abs. 7 | zum Öffnen von kraftbetätigten Türen von Hand |
| Anh. Ziff. 1.8 | Verkehrswege |
| Anh. Ziff. 2.3 | Zusätzliche Anforderungen an Rettungswege |
| § 4 Abs. 4 Satz 1 | Freihalten der Arbeitsplätze und Verkehrswege |
| § 4 Abs. 3 | Freihalten der Arbeitsplätze und Verkehrswege |
| § 4 Abs. 4 Satz 3 bis 5 | Flucht- und Rettungsplan |
| Technische Regeln für Arbeitsstätten | |
| ASR A 1.3 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung |
| ASR A 1.7 | Türen und Tore |
| ASR A 2.3 | Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan |
| ASR A 3.4/3 | Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme |
| Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) | |
| ASR 7/3 | Künstliche Beleuchtung |



