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Arbeitszeitgesetz – Informationen und Handlungshilfen

Das Arbeitszeitgesetz ist ein Arbeitnehmerschutzgesetz. Es verfolgt im Wesentlichen drei Ziele:

  1. Gewährleisten der Gesundheit der Beschäftigten durch Festlegung der Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit, der Mindestdauer der Ruhezeiten und Pausen und Schutz während der Nachtarbeit
  2. Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten durch großzügige Gestaltung  von Ausgleichszeiträumen und das Vorsehen von Möglichkeiten für die Tarifpartner innerhalb des gesetzlichen Rahmens  abweichende Regelungen zur Anpassung an die betrieblichen Erfordernisse zu treffen
  3. Schutz des Sonntags und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Festlegen eines Beschäftigungsverbots für Arbeiten an diesen Tagen mit auf das notwendige Maß beschränkten Ausnahmemöglichkeiten.

Regelungen des Arbeitszeitgesetzes

Die Arbeitszeitregelungen gelten bundesweit und im Grundsatz für alle Arbeitnehmer und alle Beschäftigungsbereiche. Für die Einhaltung der Vorschriften ist der Arbeitgeber verantwortlich.

Die Regelungen im Einzelnen:

Die §§ 1 und 2 ArbZG enthalten die Zielsetzung des Gesetzes und Begriffsbestimmungen.

In den §§ 3 bis 5 ArbZG werden die Grundnormen des Acht-Stunden-Tages, Verlängerungsmöglichkeiten, Ruhepausen von bestimmter Dauer sowie die Ruhezeit festgelegt.

§ 6 ArbZG sieht Schutzvorschriften für Nacht- und Schichtarbeitnehmer vor.

§ 7 ArbZG räumt den Tarifvertragsparteien und unter bestimmten Voraussetzungen auch den Betriebspartnern die Möglichkeit ein, die Grundnormen des Arbeitszeitgesetzes innerhalb eines bestimmten gesundheitlich vertretbaren Rahmens in eigener Verantwortung den betrieblichen Erfordernissen anzupassen.

Für einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten sind, können die in den §§ 3 bis 6 ArbZG enthaltenen Grundnormen aufgrund von § 8 ArbZG durch eine Rechtsverordnung zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer eingeschränkt werden.

§ 9 ArbZG dehnt das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Arbeitsruhe auf alle Beschäftigungsbereiche aus.

§ 10 ArbZG lässt eine Reihe von gesetzlichen Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot zu.

§ 11 ArbZG regelt die Mindestanzahl von freien Sonntagen sowie die Gewährung von Ersatzruhetagen.

§ 12 ArbZG räumt den Tarifvertragsparteien und unter bestimmten Voraussetzungen auch den Betriebspartnern die Möglichkeit ein, von § 11 ArbZG abzuweichen.

§ 13 ArbZG enthält verschiedene Möglichkeiten, durch Behörden Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung zu gewähren. Die Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder sind gegenüber dem Arbeitszeitgesetz nachrangig. Dies führt dazu, dass in den Fällen, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes zulässig ist, sie auch aufgrund der Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder durchgeführt werden darf. Einer gesonderten Erlaubnis aufgrund dieser Gesetze bedarf es daher nicht.

§ 14 ArbZG enthält die Möglichkeit, von einer Reihe von Arbeitszeitvorschriften bei außergewöhnlichen Fällen abzuweichen.

§ 15 ArbZG räumt der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit ein, durch eine Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen längere Arbeitszeiten zu bewilligen bzw. abweichende Gestaltungen hinsichtlich der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst vorzunehmen.

§ 16 ArbZG regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers, in speziellem Umfang Arbeitszeitvorschriften auszuhängen und Arbeitszeitnachweise zu führen.

§ 17 ArbZG regelt Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörden.

§ 18 ArbZG enthält Regelungen bezüglich bestimmter Personengruppen, auf die das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung findet.

§ 19 ArbZG beinhaltet die Möglichkeit, im öffentlichen Dienst für Beamte geltende Bestimmungen über die Arbeitszeit auf Arbeitnehmer zu übertragen.

§ 20 ArbZG trifft besondere Regelungen für Beschäftigte in der Luftfahrt.

§ 21 ArbZG trifft besondere Regelungen für Beschäftigte in der Binnenschifffahrt.

§ 21a ArbZG enthält besondere Regelungen für Beschäftigte im Straßentransport

§§ 22 und 23 ArbZG enthalten Bußgeld- und Strafvorschriften.

§ 24 ArbZG trifft eine Regelung für die Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG.

§ 25 ArbZG enthält Übergangsvorschriften für bestehende Tarifverträge.

Handlungshilfen und Empfehlungen für die Praxis

Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes vom 3. März 2008

Kriterienkatalog der Länder für Genehmigungen nach §15 Abs. 1 Ziff. 1a ArbZG zur Genehmigung langer Schichten in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Pflege und Betreuung von Menschen

Neuauflage der LASI-Veröffentlichung 30 „Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern“

 

 

Expertenrat rund um modernes Arbeiten

KomNet

Antworten zur Arbeitszeitberatung und -gestaltung

Broschüre zum Bestellen oder Herunterladen

Titelbild der Broschüre: Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz

Handlungsleitfaden zur Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsschutzverwaltung