Jugendarbeitsschutz: Kinder und Jugendliche brauchen besonderen Schutz in der Arbeitswelt
Kinder und Jugendliche - dazu zählen alle jungen Menschen unter 18 Jahren - haben mit Schule oder Ausbildung genug zu tun. Ihre Freizeit brauchen sie zur Erholung. Eine zusätzliche Tätigkeit kann zu seelischer und körperlicher Überlastung und damit zu bleibenden Gesundheitsschäden führen. Deshalb schützt das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt oder zu spät aufhört, die zu lange dauert, die zu schwer, gefährlich oder sonst für sie ungeeignet ist.
Grundlagen und Informationen
Kinder und Jugendliche – Wie das Gesetz unterscheidet
Vor dem Gesetz zählt als „Kind“, wer jünger als 15 Jahre ist. Wer zwischen und 15 und 18 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher. Entscheidend ist auch, ob jemand noch vollzeitschulpflichtig ist. In Nordrhein-Westfalen beträgt die Schulpflicht 10 Jahre, deswegen gelten unabhängig vom Alter für diejenigen, die noch der Schulpflicht unterliegen, die Vorschriften für Kinder. Für Arbeiten von Jugendlichen gilt grundsätzlich:
- Alle Arbeiten, die Jugendliche psychisch oder physisch überfordern, Akkordarbeit und Tätigkeiten, bei denen Jugendliche mit gefährlichen Stoffen oder Maschinen in Kontakt kommen, sind ungeeignet. Auch Jobs in extremer Umgebung - ob Nässe, Hitze, Kälte oder Lärm - sind nichts für Jugendliche. Für Kinder unter 13 Jahren ist jede Arbeit tabu - sogar Babysitten oder Prospekte austragen.
Verschiedene Gesetze und Verordnungen, darunter insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG) und die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV), regeln den Jugendarbeitschutz. Die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen sind Aufsichtbehörde und überwachen die Einhaltung der Jugendarbeitsschutzregelungen.
- Rechtliche Grundlagen - Überblick mit Links und Downloads
- Ihre Ansprechpartner vor Ort – die Bezirksregierungen
Von Arbeitszeit bis Gesundheitszeugnis - Was Arbeitgeber und Jugendliche wissen müssen
Grundsätzlich gilt für Jugendliche die Fünf-Tage-Woche. Die Arbeitszeit beträgt maximal acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche. Samstage sowie Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Für verschiedene Branchen gelten Ausnahmeregelungen.
Vor Beginn der Beschäftigung und in regelmäßigen Abständen müssen Jugendliche vom Arbeitgeber zu Unfall- und Gesundheitsgefahren unterwiesen werden.
Jugendliche, die ins Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn ein Nachweis über ihre gesundheitliche Eignung vorliegt. Die Untersuchung ist kostenlos; den erforderlichen Berechtigungsschein hierfür gibt es beim Einwohnermeldeamt.
- Startklar für den Job – ausführliche Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz (PDF)
- Flyer "Startklar für den Job. Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz"
- Ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Wenn Kinder und Jugendliche arbeiten – Ferienjobs, Kulturveranstaltungen
Junge Menschen über 15 Jahre können in den Ferien bis zu vier Wochen arbeiten und sich Geld dazu verdienen.
Ob Theatervorstellungen, Musikaufführungen oder Film- und Fotoaufnahmen - im Medien- und Kulturbereich dürfen Kinder nur unter bestimmten Voraussetzungen mitwirken.
- Erlaubt oder nicht erlaubt – allgemeine Informationen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
- Kinderarbeit im Medien- und Kulturbereich
Schülerbetriebspraktikum
Das Schülerbetriebspraktikum soll Schülerinnen und Schülern Einsicht in das Arbeits- und Berufsleben vermitteln.
Links und Downloads
- Klare Sache – Broschüre des Bundesarbeitsministerium zum Jugend- und Kinderarbeitsschutz, Bestellen oder Herunterladen
- Kinderarbeit im Medien- und Kulturbereich (PDF)




