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Mutterschutz - Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter

Generelle Beschäftigungsverbote

Um Gesundheit von Mutter und Kind zu wahren, legt das Mutterschutzgesetz generelle Beschäftigungsverbote fest. Diese Beschäftigungsverbote gelten für alle werdenden oder stillenden Mütter ohne Rücksicht auf ihren persönlichen Gesundheitszustand oder ihre körperliche Verfassung. Sie sind in den §§ 3 Abs. 2, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes geregelt. So dürfen zum Beispiel werdende und stillende Mütter nicht mit schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten beschäftigt werden.
Die generellen Beschäftigungsverbote sind mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort wirksam und verpflichten den Arbeitgeber zum unmittelbaren Handeln. Die Bezirksregierungen überwachen die Durchführung der Beschäftigungsverbote.
Zur Umsetzung der Schutzmaßnahmen und Beschäftigungsbeschränkungen hat die nordrhein-westfälische Arbeitsschutzverwaltung branchenspezifische Fachinformationen zusammengestellt.

Individuelle Beschäftigungsverbote

Individuelle Beschäftigungsverbote berücksichtigen den individuellen Gesundheitszustand der Schwangeren. Sie sind in § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz verankert und können nur von einer Ärztin/einem Arzt ausgesprochen werden. Das individuelle Beschäftigungsverbot wird mit Vorlage des ärztlichen Attests beim Arbeitgeber wirksam.

Ausnahmegenehmigung in begründeten Einzelfällen

In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Bezirksregierung im Interesse der werdenden/stillenden Mutter eine Ausnahme von den Vorschriften über Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit erteilen. Dazu ist ein formloser Antrag des Arbeitgebers erforderlich, dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Erklärung der werdenden Mutter, aus welchen persönlichen/familiären Gründen sie die Ausnahme wünscht
  2. Ärztliches Attest, dass aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen die geplante Arbeitszeit bestehen

Lohnfortzahlung und Lohnkostenerstattung bei Beschäftigungsverbot

Frauen, die aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes teilweise oder ganz mit der Arbeit aussetzen müssen, haben Anspruch auf Weiterzahlung ihres bisherigen Durchschnittsverdienstes. Die Bemessungsgrundlage hierfür sind die letzten drei Monate bzw. 13 Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Einbußen durch entfallende Akkord- und Fließbandarbeit oder der Mehrarbeit, der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dürfen nicht eintreten.
Arbeitgeber sind am allgemeinen Umlageverfahren „U2-Verfahren“ der gesetzlichen Krankenkassen beteiligt, über welches bei einem Beschäftigungsverbot die Lohnkosten voll zurückerstattet werden. Auskünfte hierzu erteilen die Krankenkassen.

 

 

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Werdende und stillende Mütter - Antworten finden