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Praxishilfe zu Heimarbeit

Heimarbeitsschutz in Nordrhein-Westfalen

Das Heimarbeitsgesetz (HAG) vom 14. März 1951, BGBl I S. 191, in der zur Zeit geltenden Fassung gilt für in Heimarbeit Beschäftigte

Heimarbeiter ist, wer

  • in seiner Wohnung oder selbstgewählter Arbeits-/Betriebsstätte
  • alleine oder mit seinen Familienangehörigen
  • im Auftrag eines Gewerbetreibenden arbeitet und die Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber überlässt

Hausgewerbetreibender ist, wer

  • in seiner Wohnung oder selbstgewählter Arbeits-/Betriebsstätte
  • mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften
  • mit Gewerbeanmeldung
  • im Auftrag eines Gewerbetreibenden arbeitet und
  • die Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber überlässt

Zwischenmeister ist, wer

  • ohne Arbeitnehmer zu sein
  • nicht am Stück mitarbeitet
  • die ihm übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt.

Gleichgestellte

Wegen ihrer Schutzbedürftigkeit können einzelne Personen oder Personengruppen den Hausgewerbetreibenden gleich gestellt werden.
Einzelgleichstellungen werden auf Antrag bei der zuständigen Arbeitsbehörde erteilt. Auskunft hierzu geben die Bezirksregierungen.
Gruppengleichstellungen werden von den Heimarbeitsausschüssen verabschiedet und gelten für alle natürlichen Personen, die unter den persönlichen, sachlichen und örtlichen Geltungsbereich fallen.

Was ist bei der Suche nach Heimarbeit zu beachten ?

Der Auftraggeber sollte seinen Firmensitz oder eine Niederlassung in unmittelbarer Nähe der Heimarbeiter haben, damit die Heimarbeit gebracht oder geholt werden kann.

Zahlungen von Heimarbeitern an Auftraggeber für Werkzeuge und Material sind nicht üblich.

Firmen, die tatsächlich Heimarbeit vergeben, versenden kein Informationsmaterial hierüber per Nachnahme.

Verlangt der Auftraggeber eine Gewerbeanmeldung von Ihnen, dann prüfen sie genau, ob sich eine Gewerbeanmeldung für Sie lohnt.

Unter Lohnarbeit versteht man

Tätigkeiten, die im Auftrag für Gewerbetreibende oder Zwischenmeister ausgeführt werden. Waren werden hergestellt, bearbeitet oder verpackt, die Verwertung der Arbeitsergebnisse werden dem Auftraggeber überlassen. Der in Heimarbeit Beschäftigte wählt und betreibt seine Arbeits-/Betriebsstätte selbst und unterliegt nicht dem Direktionsrecht des Auftraggebers. Beschafft er sich Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, so wird hierdurch sein arbeitsrechtlicher Status nicht beeinträchtigt. Auch wenn "auf Rechnung" gearbeitet wird, können die gesetzlichen Begriffsmerkmale als erfüllt angesehen werden. Das Heimarbeitsgesetz gilt auch für Heimarbeiter, die mit Aushilfstätigkeiten beschäftigt werden.

Meldepflicht nach dem Heimarbeitsgesetz

Wer ?
Auftraggeber, die Lohnarbeit vergeben, müssen die Personen, die sie damit beschäftigen in

  • Heimarbeitslisten der
  • Bezirksregierung melden.

Wie ?
Es müssen alle Personen in den Heimarbeitslisten aufgelistet werden, die im vergangenen Halbjahr tätig waren.

Wann ?
Bevor Arbeiten erstmalig ausgegeben werden, ist dies der Bezirksregierung formlos anzuzeigen.
Für jedes Halbjahr sind die Heimarbeitslisten der Bezirksregierung ausgefüllt zuzusenden.
Für das 1. Halbjahr (01.01. bis 30.06) ist der Einsendetermin 31. Juli des laufenden Jahres.
Für das 2. Halbjahr ( 01.07 bis 31.12.) ist der Einsendetermin der 31. Januar des folgenden Jahres.

In Heimarbeit Beschäftigte haben Anspruch auf

Entgelt
Stundenentgelte und Vertragsbedingungen werden in Tarifverträgen und bindenden Festsetzungen geregelt. In der Regel gelten Tarifverträge nur für organisierte Auftraggeber und Beschäftigte. Bindende Festsetzungen haben den Charakter eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags, d.h. alle Auftraggeber, die Tätigkeiten ausgeben, die unter den Geltungsbereich einer bindenden Festsetzung fallen, müssen sich an die dort festgelegten Entgelte und Vertragsbestimmungen halten. Auskünfte über bindende Festsetzungen geben die Bezirksregierungen.

Heimarbeitszuschlag
Der Heimarbeitszuschlag wird in Tarifverträgen und bindende Festsetzungen geregelt. Er soll Kosten für Miete, Beleuchtung, Heizung, Maschinen usw. abgelten. Berechnungsgrundlage

Urlaub und Urlaubsentgelt
Die Anzahl der Urlaubstage und die Höhe des Urlaubsentgeltes sind im Bundesurlaubsgesetz § 12 geregelt. Bindende Festsetzungen können darüber hinaus für die in Heimarbeiter günstigere Vereinbarungen enthalten. Berechnungsgrundlage Auskünfte hierzu geben die Bezirksregierungen.

Die Feiertagsbezahlung
ist im § 11 des Gesetzes über Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. Mai 1994 geregelt. Anspruch auf Feiertagsentgelt besteht für alle Feiertage, die nicht auf einen Sonntag fallen. Gesetzliche Feiertage in Nordrhein- Westfalen sind der 1. November, 1. Weihnachtstag, 2. Weihnachtstag, Neujahr, Karfreitag, Ostermontag , 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam und der 3. Oktober. Berechnungsgrundlage

Krankengeldzuschlag
In Heimarbeit Beschäftigte haben für den Krankheitsfall Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. Dieser Zuschlag wird geregelt in § 10 Entgeltfortzahlungsgesetz und beträgt für
Heimarbeiter 3,4 %
Hausgewerbetreibende 6,4 %
des reinen Arbeitsentgeltes. Berechnungsgrundlage

Berechungsgrundlage für die Zuschläge
ist das reine Arbeitsentgelt. Als reines Arbeitsentgelt bezeichnet man das Arbeitsentgelt vor Abzug der Steuer und Sozialversicherungsbeiträge ohne die vorgenannten Zuschläge. Alle Zuschläge müssen separat auf den Abrechnungen (sogenannte Entgeltbelege) einzeln ausgewiesen werden, nicht ausgewiesene Zuschläge gelten als nicht gezahlt und können nachgefordert werden.

Entgeltbelege
Der Auftraggeber muss für jeden Heimarbeiter ein Entgeltbuch führen. Abweichend können Entgeltzettel (sogenannter Entgeltbeleg) zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs ausgegeben werden. Diese müssen jedoch von der zuständigen Bezirksregierung genehmigt werden. Der Heimarbeiter ist verpflichtet, die Entgeltbelege sorgfältig aufzubewahren und diese auf Verlangen den Sachbearbeitern für den Heimarbeitsschutz vorzulegen. Muster für Entgeltbeleg

Gefahrenschutz

Der Heimarbeitsplatz, die Maschinen, Werkzeuge und Geräte müssen so beschaffen sein, dass keine Gefahren für Leben und Gesundheit der in Heimarbeit Beschäftigten und ihrer Mitarbeiter entstehen.

Für den Gefahrenschutz ist der Auftraggeber mitverantwortlich. Technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die der Auftraggeber dem in Heimarbeit Beschäftigten überlässt, müssen so beschaffen sein, dass sie Leben und Gesundheit nicht gefährden.

Werden Arbeitsstätten und Betriebseinrichtungen von dem in Heimarbeit Beschäftigten unterhalten, hat er die Vorschriften des Gefahrenschutzes zu beachten.

Insbesondere sind die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten. Danach dürfen gemäß § 18 Abs. 2 GefStoffV in Heimarbeit Beschäftigte nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung i.S.d. § 7 Abs. 9 durchführen.

Sehr giftige, giftige,krebserzeugende, fruchtbarkeitsgefährdende und erbgutverändernde Gefahrstoffe dürfen nicht zur Verwendung in Heimarbeit überlassen werden.

Auftraggeber und Zwischenmeister sind im Sinne der GefStoffV (§ 3 Abs. 5) Arbeitgeber. In Heimarbeit Beschäftigte gelten als Beschäftigte.

Der Auftraggeber hat demnach eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, um festzustellen, ob die in Heimarbeit Beschäftigten mit Gefahrstoffen umgehen müssen, ob bei der Tätigkeit Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können.

Kündigungsschutz

Das Heimarbeitsgesetz sieht in § 29 des Heimarbeitsgesetzes einen Kündigungsschutz für in Heimarbeit Beschäftigte vor. Es kann sowohl vom Auftraggeber als auch von den in Heimarbeit Beschäftigten an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden. Besteht das Beschäftigungsverhältnis länger als vier Wochen, so kann es beiderseitig gekündigt werden. Diese Frist gilt entsprechend für die in Heimarbeit Beschäftigten, die für mehrere Auftraggeber tätig sind, unabhängig davon wie lange das einzelne Beschäftigungsverhältnis andauert. Werden in Heimarbeit beschäftigte überwiegend von einem Auftraggeber beschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei Beschäftigungsverhältnissen über zwei Jahre erhöht sich die Kündigungsfrist je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Seit dem 01.01.2007 sind die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen
für den Heimarbeitsschutz zuständig.

Anschriften der Bezirksregierungen
Entgeldbeleg [pdf, 61467]
Heimarbeitsliste [xls, 22528]


Antworten von Experten: www.komnet.nrw.de