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Praxishilfe zu HeimarbeitHeimarbeitsschutz in Nordrhein-Westfalen
Hausgewerbetreibender ist, wer
Wegen ihrer Schutzbedürftigkeit können einzelne Personen oder Personengruppen den Hausgewerbetreibenden gleich gestellt werden. Was ist bei der Suche nach Heimarbeit zu beachten ?Der Auftraggeber sollte seinen Firmensitz oder eine Niederlassung in unmittelbarer Nähe der Heimarbeiter haben, damit die Heimarbeit gebracht oder geholt werden kann. Zahlungen von Heimarbeitern an Auftraggeber für Werkzeuge und Material sind nicht üblich. Firmen, die tatsächlich Heimarbeit vergeben, versenden kein Informationsmaterial hierüber per Nachnahme. Verlangt der Auftraggeber eine Gewerbeanmeldung von Ihnen, dann prüfen sie genau, ob sich eine Gewerbeanmeldung für Sie lohnt. Unter Lohnarbeit versteht manTätigkeiten, die im Auftrag für Gewerbetreibende oder Zwischenmeister ausgeführt werden. Waren werden hergestellt, bearbeitet oder verpackt, die Verwertung der Arbeitsergebnisse werden dem Auftraggeber überlassen. Der in Heimarbeit Beschäftigte wählt und betreibt seine Arbeits-/Betriebsstätte selbst und unterliegt nicht dem Direktionsrecht des Auftraggebers. Beschafft er sich Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, so wird hierdurch sein arbeitsrechtlicher Status nicht beeinträchtigt. Auch wenn "auf Rechnung" gearbeitet wird, können die gesetzlichen Begriffsmerkmale als erfüllt angesehen werden. Das Heimarbeitsgesetz gilt auch für Heimarbeiter, die mit Aushilfstätigkeiten beschäftigt werden. Meldepflicht nach dem HeimarbeitsgesetzWer ?
Wie ? Wann ? In Heimarbeit Beschäftigte haben Anspruch aufEntgelt Heimarbeitszuschlag Urlaub und Urlaubsentgelt Die Feiertagsbezahlung Krankengeldzuschlag Berechungsgrundlage für die Zuschläge Entgeltbelege GefahrenschutzDer Heimarbeitsplatz, die Maschinen, Werkzeuge und Geräte müssen so beschaffen sein, dass keine Gefahren für Leben und Gesundheit der in Heimarbeit Beschäftigten und ihrer Mitarbeiter entstehen. Für den Gefahrenschutz ist der Auftraggeber mitverantwortlich. Technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die der Auftraggeber dem in Heimarbeit Beschäftigten überlässt, müssen so beschaffen sein, dass sie Leben und Gesundheit nicht gefährden. Werden Arbeitsstätten und Betriebseinrichtungen von dem in Heimarbeit Beschäftigten unterhalten, hat er die Vorschriften des Gefahrenschutzes zu beachten. Insbesondere sind die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten. Danach dürfen gemäß § 18 Abs. 2 GefStoffV in Heimarbeit Beschäftigte nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung i.S.d. § 7 Abs. 9 durchführen. Sehr giftige, giftige,krebserzeugende, fruchtbarkeitsgefährdende und erbgutverändernde Gefahrstoffe dürfen nicht zur Verwendung in Heimarbeit überlassen werden. Auftraggeber und Zwischenmeister sind im Sinne der GefStoffV (§ 3 Abs. 5) Arbeitgeber. In Heimarbeit Beschäftigte gelten als Beschäftigte. Der Auftraggeber hat demnach eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, um festzustellen, ob die in Heimarbeit Beschäftigten mit Gefahrstoffen umgehen müssen, ob bei der Tätigkeit Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. KündigungsschutzDas Heimarbeitsgesetz sieht in § 29 des Heimarbeitsgesetzes einen Kündigungsschutz für in Heimarbeit Beschäftigte vor. Es kann sowohl vom Auftraggeber als auch von den in Heimarbeit Beschäftigten an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden. Besteht das Beschäftigungsverhältnis länger als vier Wochen, so kann es beiderseitig gekündigt werden. Diese Frist gilt entsprechend für die in Heimarbeit Beschäftigten, die für mehrere Auftraggeber tätig sind, unabhängig davon wie lange das einzelne Beschäftigungsverhältnis andauert. Werden in Heimarbeit beschäftigte überwiegend von einem Auftraggeber beschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei Beschäftigungsverhältnissen über zwei Jahre erhöht sich die Kündigungsfrist je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Seit dem 01.01.2007 sind die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen
Anschriften der Bezirksregierungen
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